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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.08.1995, Az.: 4 StR 435/95

Bemächtigung; Entführung; Eigenständige Bedeutung; Abgenötigte Handlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.08.1995
Aktenzeichen
4 StR 435/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal

Fundstelle

  • StV 1996, 266

Redaktioneller Leitsatz

§ 239a StGB ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn der Täter sich des Opfers bemächtigt, ohne es zu entführen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Bemächtigung eigenständige Bedeutung für die abgenötigte Handlung hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

3

1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit es die versuchte Erpressung zum Nachteil der Firma M. betrifft. Die Ansicht des Landgerichts, es liege ein beendeter Versuch vor, begegnet rechtlichen Bedenken, weshalb auch die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch zweifelhaft ist; insofern hätte es genauerer Feststellungen bedurft.

4

2. Die Verfahrensbeschwerden erweisen sich als unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Juli 1995 zutreffend ausgeführt hat.

5

3. a) Auf die Sachrüge wird der Urteilsausspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der "schweren" räuberischen Erpressung (zum Nachteil der Eheleute P.) schuldig ist, wie die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung im Urteil bereits zutreffend angenommen hat.

6

b) Die tateinheitliche Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes muß indessen entfallen. Dieser Schuldspruch steht nicht im Einklang mit den vom Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes (BGHSt 40, 350, 359 = NStZ 1995, 129, 131) zur Auslegung des § 239b StGB im Zwei-Personen-Verhältnis aufgestellten Grundsätzen, die für den Tatbestand des hier angewendeten § 239a StGB entsprechend heranzuziehen sind: Bemächtigt sich der Täter seines Opfers, ohne es zu "entführen", so wird allein durch das Sichbemächtigen häufig nicht schon eine Lage entstehen, die eine gewisse Stabilität aufweist und somit geeignet erscheint, zu einer weiteren Nötigung ausgenutzt zu werden. Das gilt besonders in Fällen, in denen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Sichbemächtigen qualifizierte Drohungen in weitergehender Nötigungsabsicht eingesetzt werden. Wenn die qualifizierte Drohung, wie etwa das Vorhalten einer Schußwaffe, zugleich dazu dient, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen zu nötigen, wird die abgenötigte Handlung in der Regel ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe durchgesetzt, ohne daß der Bemächtigungssituation die in § 239b StGB - und entsprechend in § 239a StGB - vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zukommt.

7

Danach muß hier ein - tateinheitlicher - Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubes ausscheiden. Der Angeklagte bemächtigte sich der überfallenen Eheleute mit vorgehaltener Waffe und forderte von ihnen in unmittelbarem Zusammenhang damit die Herausgabe der erstrebten Gegenstände. Die nach dem Tatbestand des § 239a StGB erforderliche stabile (Zwischen-)Lage als Basis für weitere Nötigungen war hier nicht zur Entstehung gelangt. Der gleichzeitigen Bedrohung auch der Ehefrau kommt eine eigenständige Bedeutung nach den Umständen nicht zu.

8

4. Der Strafausspruch bezüglich der noch verbleibenden Straftat, der schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil der Eheleute P., kann ungeachtet der Schuldspruchänderung bestehenbleiben. Zu Recht ist die Strafkammer vom Strafrahmen für die schwere räuberische Erpressung (§ 250 Abs. 1 StGB) ausgegangen; das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) hat sie ohne Rechtsverstoß verneint. Die Tatsache, daß darüber hinaus von ihr auch noch die Verwirklichung des § 239a StGB angenommen worden ist, hat ausweislich der Strafzumessungsgründe für sie keine oder doch keine ins Gewicht fallende Rolle gespielt, da bei der Strafzumessung der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubes keine Erwähnung findet. Im Hinblick darauf schließt der Senat es aus, daß die Strafkammer, von der die Gesamtumstände der Tat bei der Strafbemessung berücksichtigt worden sind, auf eine mildere Strafe erkannt hätte, wenn sie § 239a StGB nicht angewendet hätte.