Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1995, Az.: 3 StR 205/95
Rechtsmittel; Rechtsmitteleinlegung; Rechtsmittelrücknahme; Rechtsmittelbefugnis; Vollmacht; Bevollmächtigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 205/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12373
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1996, 23
Redaktioneller Leitsatz
Eine Rechtsmittelbefugnis der Verteidigers nach § 297 StPO wird durch den Willen des Angeklagten begrenzt. (im vorliegenden Fall wurden die Rechtsmittel von mehreren Verteidigern eingelegt, jedoch von nur einem zurückgenommen).
Gründe
Gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. Januar 1995, durch das der Angeklagte zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, haben seine Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Dr. B. am 24. Januar 1995 und Rechtsanwalt Be. am 26. Januar 1995 Revision eingelegt. Mit Schreiben vom 23. März 1995, eingegangen bei Gericht am 24. März 1995, hat Rechtsanwalt Dr. B. die Revision zurückgenommen, wozu ihn der Angeklagte mit Schreiben vom 16. März 1995 gemäß § 302 Abs. 2 StPO bevollmächtigt hatte. In diesem Schreiben an Rechtsanwalt Dr. B. heißt es wörtlich: "Da ich im Moment keinen Sinn mehr darin sehe, ein Revisionsverfahren anzustreben, beauftrage ich Sie hiermit den entsprechenden Antrag zurückzunehmen." Diese Erklärung ist eindeutig. Daß der Angeklagte später anderen Sinnes geworden ist und mit Schreiben vom 28. oder 29. März 1995, das Rechtsanwalt Dr. B. mit Schriftsatz vom 30. März 1995 in Fotokopie zu den Akten gereicht hat, "wieder Revision gegen das Urteil vom 20. Januar 1995" beantragt hat, ist unbeachtlich. Der Angeklagte kann mit seinem Vorbringen, er habe eine Rücknahme der Revision nicht gewollt bzw. dies nicht ernst gemeint, er habe nur gewollt, daß Rechtsanwalt Be. die Revision nicht durchführe, der Pfleger, der den Brief für ihn geschrieben habe, müsse ihn falsch verstanden oder er müsse sich falsch erklärt haben, nicht durchdringen. Für einen Irrtum über den Erklärungsinhalt, wie ihn der Angeklagte nunmehr geltend macht, bietet das Ermächtigungsschreiben vom 16. März 1995 weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem gesamten Inhalt irgendwelche Anhaltspunkte. Die durch Rechtsanwalt Dr. B. deshalb wirksam erfolgte Rechtsmittelrücknahme ist als Prozeßhandlung weder widerruflich noch anfechtbar (BGHR StPO § 302 I Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 302 Rdn. 91 jeweils m.w.N.); sie erstreckt sich auch auf die von dem weiteren Pflichtverteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt Be. eingereichte Rechtsmittelerklärung. Die dem Verteidiger gemäß § 297 StPO eingeräumte eigene Rechtsmittelbefugnis findet ihre Grenze in dem der Ausübung dieser Befugnis entgegenstehenden Willen des Angeklagten (vgl. BGHSt 12, 367, 370; BGH GA 1973, 46, 47; BGH NStZ 1985, 207; BGHR StPO § 302 I Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 297 Rdn. 15; Ruß in KK 3. Aufl. § 297 Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 297 Rdn. 3 ff.), so daß die im Auftrag des Angeklagten erklärte Zurücknahme des Rechtsmittels durch einen von mehreren Verteidigern zur Zurücknahme des Rechtsmittels insgesamt führt, auch soweit es von den übrigen Verteidigern eingelegt worden ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 302 Rdn. 4).
Der Senat hat deshalb festgestellt, daß die Revision des Angeklagten ihre Erledigung durch wirksame Rücknahme gefunden hat.