Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1995, Az.: KZR 15/94
„Sesamstraße-Aufnäher“
Parteivortrag; Schlüssigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1995
- Aktenzeichen
- KZR 15/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15166
- Entscheidungsname
- Sesamstraße-Aufnäher
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GRUR 1995, 700-701 (Volltext mit amtl. LS) "Sesamstraße-Aufnäher"
- MDR 1996, 308-309 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 394 (amtl. Leitsatz) "Sesamstrasse-Aufnäher"
- WM 1995, 1775-1776 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1995, 819-820 (Volltext mit amtl. LS) "Sesamstraße-Aufnäher"
Amtlicher Leitsatz
Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit der Klage darf Tatsachenvortrag nicht allein deswegen unberücksichtigt gelassen werden, weil er sich zu früherem Vorbringen in Widerspruch setzt.
Tatbestand:
Der Kläger ist alleiniger Lizenznehmer für den Vertrieb von SESAMSTRASSE-Aufnähern in Deutschland. Er schloß mit der Beklagten, die den Großhandel betreibt, bei einer Besprechung am 16. Dezember 1991 einen Vertrag über die Lieferung derartiger Artikel ab, wobei die Anzahl zwischen den Parteien streitig ist. Nach der Behauptung des Klägers bestellte die Beklagte 300.000 Stück, nach ihrer eigenen Behauptung handelte es sich lediglich um 24.000 Stück. Der Kläger gab die Produktion von 300.000 Aufnähern in Auftrag. Da die Beklagte eine Streckung der Lieferung wünschte, verhandelten die Parteien in der Folgezeit wiederholt sowohl miteinander als auch - unabhängig voneinander - mit der Herstellerin der Aufnäher. Eine Einigung wurde hierbei nicht erzielt. Es wurden jedoch nur 17.790 Stück Aufnäher hergestellt und dem Kläger von der Herstellerin mit einem Mindermengenzuschlag in Rechnung gestellt. Am 23. April 1992 fand ein weiteres Gespräch zwischen den Parteien statt. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe sich hierbei einseitig von dem Kaufvertrag losgesagt, während nach Darstellung der Beklagten eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages vereinbart wurde.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz des entgangenen Gewinns aus dem Verkauf von 300.000 Aufnähern sowie seiner Aufwendungen für die hergestellten 17.790 Aufnäher in Anspruch. Die Beklagte macht in erster Linie geltend, ein Kaufvertrag über 300.000 Aufnäher sei nicht zustande gekommen, jener über 24.000 Aufnäher einvernehmlich aufgehoben worden. Hilfsweise macht sie geltend, daß ein etwa doch abgeschlossener Kaufvertrag über 300.000 Aufnäher infolge Koppelung mit einem Alleinvertriebsrecht nichtig wäre, da ein solcher Vertrag der Schriftform ermangele.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an.
Entscheidungsgründe
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen haben Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die Klage als unschlüssig angesehen. Dem eigenen Vorbringen des Klägers - insbesondere vorprozessual und in einem frühen Stadium des Prozesses - sei zu entnehmen, daß die Parteien den Verkauf von 300.000 Stück Aufnähern mit der Einräumung eines Alleinvertriebsrechts verknüpfen wollten. Soweit er dies später abweichend dargestellt habe, liege hierin kein wirksames Ausräumen des früheren Vortrags. Da die infolge der Alleinvertriebsvereinbarung nach §§ 18, 34 GWB erforderliche Schriftform unstreitig nicht gewahrt sei, komme eine Schadensersatzpflicht der Beklagten in Ermangelung eines wirksam abgeschlossenen Vertrages nicht in Betracht.
2. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Schlüssigkeit der Klage allein auf Äußerungen des Klägers in erstinstanzlichen Schriftsätzen und vorprozessualen Schreiben abgestellt und sein späteres Vorbringen unbeachtet gelassen hat.
a) Die Schlüssigkeit einer Klage beurteilt sich nach dem klägerischen Vorbringen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl., § 300 Rdn. 20; Zöller/Vollkommer, ZPO 19. Aufl., § 300 Rdn. 3). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die Darstellung, aus der das Berufungsgericht den Schlüssigkeitsmangel ableitet, aufgegeben. Seit die Frage einer Formnichtigkeit nach § 34 GWB im Rechtsstreit aufgeworfen worden war und mit besonderem Nachdruck im Berufungsverfahren hatte er das Zustandekommen einer Alleinvertriebsvereinbarung in Abrede gestellt und unter Beweisantritt vorgetragen, daß er erst nach dem von ihm behaupteten Abschluß des Kaufvertrags über 300.000 Aufnäher vom Geschäftsführer der Beklagten wegen der Einräumung eines Alleinvertriebsrechts - für weitergehende Geschäfte - angesprochen worden sei. Diese Überlegung habe dann dazu geführt, daß er der Beklagten zusammen mit der Bestätigung des Kaufvertrags, aber unabhängig hiervon, ein diesbezügliches Angebot zusandte, welches aber - unstreitig - von der Beklagten nicht angenommen wurde.
b) Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht nicht im Hinblick auf die früheren Äußerungen des Klägers unbeachtet lassen dürfen.
Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Sie ist auch in der Berufungsinstanz nicht an ihr erstinstanzliches Vorbringen gebunden (vgl. § 525 ZPO).
Lediglich ein gerichtliches Geständnis nach § 288 ZPO entfaltet eine - durch § 290 ZPO beschränkte - Bindungswirkung (vgl. § 532 ZPO). Ein solches liegt jedoch hier nicht vor. Ein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO ist die Erklärung, daß eine von der Gegenseite behauptete Tatsache wahr ist (BGH, Urt. v. 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93, NJW 1994, 3109 m.w.N.). Eine solche Erklärung hat der Kläger nicht abgegeben. Soweit in den vom Berufungsgericht herangezogenen Passagen klägerischer Schriftsätze von einem Alleinvertrieb die Rede ist, handelt es sich ersichtlich nicht um Stellungnahmen zu gegnerischem Sachvortrag, sondern um Formulierungen beiläufiger Art. Dies folgt schon daraus, daß zu jenem Zeitpunkt noch von keinem Prozeßbeteiligten die mögliche Entscheidungserheblichkeit dieser Frage erkannt worden war. Erst nach der Beweisaufnahme und dem Abschluß eines widerruflichen Vergleichs machte die Beklagte hilfsweise geltend, ein etwa abgeschlossener Vertrag sei wegen der Alleinvertriebsvereinbarung formnichtig nach §§ 18, 34 GWB. Hierauf hat der Kläger sogleich vorgetragen, ein Alleinvertriebsrecht sei noch nicht für den umstrittenen Vertrag, sondern allenfalls für die weitere Geschäftsbeziehung ins Auge gefaßt gewesen. Auch das Berufungsgericht ist im übrigen nicht vom Vorliegen eines gerichtlichen Geständnisses im Sinne von § 288 ZPO ausgegangen.
Der spätere Vortrag des Klägers könnte auch nicht wegen Verstoßes gegen die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) unbeachtet gelassen werden, da ein solcher Verstoß ohne Erhebung und Würdigung der angetretenen Beweise nicht festgestellt werden kann.
Hat eine Partei im Laufe des Prozesses ihr Vorbringen modifiziert, so kann dieser Umstand allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (vgl. Zöller/Greger aaO. § 286 Rdn. 14), wobei freilich in Rechnung zu stellen ist, daß die Einführung neuer rechtlicher Gesichtspunkte in den Prozeß häufig Anlaß geben kann, bisher nur beiläufig Vorgetragenes zu präzisieren. Diese Würdigung kann jedoch erst am Ende der Verhandlung und unter Berücksichtigung des neuen Vortrags sowie der dazu angebotenen Beweise stattfinden und nicht in die Schlüssigkeitsprüfung vorverlegt werden (Zöller/Greger aaO. § 286 Rdn. 12).
3. Der geschilderte Verfahrensmangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen und zu der behaupteten Vertragsaufhebung getroffen hat. Sollte ein Alleinvertriebsrecht vereinbart worden sein, stünde damit im übrigen - wie die Revision zutreffend geltend macht - noch nicht endgültig fest, daß die Klage wegen Formnichtigkeit des Vertrags in voller Höhe unbegründet ist. In diesem Falle wäre zu prüfen, ob es sich bei der Alleinvertriebsvereinbarung nicht um einen Rahmenvertrag handelt, dessen Nichtigkeit die Wirksamkeit des Kaufvertrages unberührt läßt, oder ob die Interessenlage der Parteien für eine bloße Teilnichtigkeit spricht (vgl. § 139 BGB). Sollte das Berufungsgericht dagegen zum Ergebnis kommen, daß der Kaufvertrag (insgesamt) nichtig ist, so wird es zu erwägen haben, ob die Beklagte wegen ihres Verhaltens bei den Vertragsverhandlungen dem Kläger wenigstens die Aufwendungen für die tatsächlich hergestellten Aufnäher zu ersetzen hat.