Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1995, Az.: IV ZR 133/94
Betriebshaftpflichtversicherung; Zulassungs- und versicherungspflichtige Kfz; Arbeitsmaschinen; Versicherungsausschlußklausel; Haftung trotz Klausel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1995
- Aktenzeichen
- IV ZR 133/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 PflVG
- § 5 AGBG
- § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO
Fundstellen
- NJW-RR 1995, 1303-1305 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1995, 951-952 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Enthält eine Betriebshaftpflichtversicherung, nach der die Haftung für Schäden durch den Gebrauch zulassungs- und versicherungspflichtiger Kfz nicht versichert ist, die Klausel "Mitversichert ist die Haftpflicht ... aus Besitz, Halten und Gebrauch von nicht zulassungsund versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen (auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen, z. B... . Gabelstapler)", so ist die Haftpflicht für Gabelstapler auch dann versichert, wenn diese zulassungs- und versicherungspflichtig sind.
Tatbestand:
Die Kläger machen Ansprüche aus einer Industriehaftpflichtversicherung geltend, die die Klägerin zu 1) mit der Beklagten abgeschlossen hat. Der Kläger zu 2) ist mitversicherter Betriebsangehöriger. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Besondere Bedingungen (BB) zugrunde. Nach Nr. II 5.2 a BB ist die Haftpflicht wegen Schäden nicht versichert, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursachen. In den Besonderen Bedingungen heißt es dann weiter
"2. Mitversicherung von Nebenrisiken
Mitversichert ist ... die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere 2.5 in Abänderung von Ziff. 5.2 aus Besitz, Halten und Gebrauch von
a) nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen (auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen, z.B. Elektrokarren, Hubstapler, Gabelstapler und anderen Fahrzeugen, auch mit Anhängern, Zugmaschinen und Raupenschleppern), ..."
Am 22. Februar 1990 fuhr der Fahrer V. mit einem Lkw der Firma W. zum Betriebsgelände der Klägerin, um dort Ziegel zu laden. Der Kläger zu 2) setzte sich mit einem Gabelstapler neben den Lkw. Als der Kläger zu 2) mit dem Laden beginnen wollte und mit dem Gabelstapler anfuhr, übersah er, daß V. gestürzt war und überfuhr mit dem linken Hinterrad dessen linken Fuß. V. wurde schwer verletzt. Er ist berufsunfähig. Für den Gabelstapler bestand keine Kfz-Zulassung.
Im Haftpflichtprozeß, den die Beklagte im wesentlichen selbständig geführt hat, wurde der Kläger zu 2) dieses Verfahrens rechtskräftig verurteilt, 70.000 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen und weiteren Schaden in Höhe von 8.443,21 DM nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem wurde festgestellt, daß die Klägerin zu 1) dieses Verfahrens verpflichtet ist, allen zukünftigen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte hat gegenüber beiden Klägern eine Regulierung mit Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG abgelehnt, weil aus der Betriebshaftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz bestehe. Die Kläger haben beantragt, den Kläger zu 2) von den im Haftpflichtprozeß ausgeurteilten Summen freizustellen und festzustellen, daß die Beklagte beiden Klägern Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Landgericht und Berufungsgericht (RuS 1994, 248) haben der Klage entsprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die Beklagte für den Vorfall vom 22. Februar 1990 Versicherungsschutz zu gewähren hat.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, von Gesetzes wegen seien Gabelstapler keine selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO vom Zulassungsverfahren befreit seien. Den Parteien stehe es aber frei, den Umfang des Versicherungsschutzes zu bestimmen. Die Beklagte bezeichne in dem Klammerzusatz Gabelstapler ausdrücklich als selbstfahrende Arbeitsmaschinen im Sinne der Bedingungen. Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von unter 20 km/h bestehe aber keine Zulassungspflicht und damit nach der Klausel Versicherungsschutz. Die Bedingungen der Beklagten stellten den Gabelstapler ohne jedes Wenn und Aber in dem erläuternden Klammerzusatz den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und damit auch den nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen gleich. Der Beklagten sei es dann aber verwehrt, sich darauf zu berufen, daß - entgegen der Definition im Klammerzusatz - Gabelstapler von Gesetzes wegen keine selbstfahrenden Arbeitsmaschinen seien, weil sie vom Bundesminister für Verkehr dazu nicht bestimmt worden seien.
Die Revision greift diese Auslegung der Klausel an. Sie vertritt die Auffassung, der verständige Versicherungsnehmer könne nicht annehmen, daß durch den Versicherungsvertrag Kraftfahrzeuge als zulassungs- und versicherungsfrei eingestuft würden, die es nach dem Gesetz nicht seien. Bei der Frage der Zulassungs- und Versicherungsfreiheit handele es sich nicht um eine versicherungsvertragliche Problematik. Die Frage nach der Zulassungs- und Versicherungspflicht sei ausschließlich nach geltendem Recht zu beantworten. Deshalb könne der Versicherungsnehmer aus der Klausel nicht folgern, daß der Versicherungsvertrag über die Gesetzeslage hinaus weitere Fahrzeuge einbeziehen wolle. Auch der Wortlaut der Klausel spreche dagegen, Gabelstapler als Bestandteil der beispielhaften Aufzählung zu sehen, die Arbeitsmaschinen definierten. Bei seiner gegenteiligen Beurteilung übersehe das Berufungsgericht, daß es sich hier um eine Betriebs-/Industriehaftpflichtversicherung handele, mithin auf der Seite des Versicherungsnehmers nicht der durchschnittliche Versicherungsnehmer stehe, sondern Industrieunternehmen, die mit den gesetzlichen Bestimmungen über die Zulassungs- und Versicherungspflicht vertraut seien. Diese Einwendungen der Revision führen nicht zum Erfolg, denn die von der Beklagten verwendete Klausel ist unklar, so daß die Zweifel bei der Auslegung gemäß § 5 AGBG zu ihren Lasten gehen.
2. a) Die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG ist zwar nicht schon dann anzuwenden, wenn Streit über die Auslegung besteht. Voraussetzung ist vielmehr, daß die Auslegung zu einem objektiv mehrdeutigen Ergebnis führt und mindestens zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind (vgl. BGHZ 112, 65, 68f. [BGH 04.07.1990 - VIII ZR 288/89]; BGH, Urteil vom 19. März 1987 - I ZR 166/85 - WM 1987, 964 unter II 1 m.w.N.; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 7. Aufl. § 5 Rdn. 25; Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 3. Aufl. § 5 Rdn. 28). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Sowohl die von der Revision als auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung sind vertretbar, ohne daß einem der Ergebnisse der Vorzug zu geben wäre.
b) Die Revision stellt im Ausgangspunkt zutreffend darauf ab, daß die Frage der Zulassungs- und Versicherungspflicht nach geltendem Recht zu beantworten ist. Zwar sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats Allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die Allgemeinen Bedingungen verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen festumrissenen Begriff verbindet. Trifft dies zu, so ist im Zweifel anzunehmen, daß auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (BGH, Urteil vom 26. März 1986 - IVa ZR 86/84 - VersR 1986, 537, 538; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 1992 IV ZR 87/91 - VersR 1992, 606 unter 2). Die in der Klausel verwendeten Begriffe "nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige" Kraftfahrzeuge gehören der Rechtssprache an, ohne daß sie auch nur in einem Randbereich daneben dem allgemeinen Sprachverständnis zuzuordnen sind. Das erkennt auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer der hier vereinbarten Industrie-/Betriebshaftpflichtversicherung. Nach der Rechtslage gehört der Gabelstapler der Klägerin grundsätzlich zu den zulassungs- und versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen. Nach § 4 Abs. 1 StVZO ist ein Kraftfahrzeug ein maschinell angetriebenes, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug. Diese Legaldefinition trifft auch auf den Gabelstapler zu. § 18 Abs. 1 StVZO bestimmt, daß Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden sollen, zulassungspflichtig sind. Der Gabelstapler der Klägerin hat seiner Bauart nach eine Höchstgeschwindigkeit von 19,5 km/h. Ob auf dem Betriebsgelände der Klägerin öffentlicher Verkehr stattfindet, hat das Berufungsgericht offengelassen und muß deshalb für das Revisionsverfahren unterstellt werden. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO sind von der Zulassungspflicht allerdings selbstfahrende Arbeitsmaschinen ausgenommen, wenn sie zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Eine solche Bestimmung des Bundesministers für Verkehr liegt für den Gabelstapler der hier gegebenen Art nicht vor. Die Versicherungspflicht ergibt sich aus § 1 PflVersG. Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 6a und b PflVersG liegen nicht vor. Damit ist die Zulassungs- und Versicherungspflicht des Gabelstaplers rechtlich eindeutig bestimmt.
c) Von einer solchen, der Rechtslage entsprechenden Auslegung der Versicherungsbedingungen wäre auszugehen, wenn die Beklagte in ihre Bestimmungen nicht den Klammerzusatz aufgenommen hätte, mit dem sie wohl gerade erläutern wollte, welche Fahrzeuge zulassungs- und versicherungspflichtig sind. Damit ist die Regelung aber erst unklar geworden. Denn auch ein Versicherungsnehmer der hier beteiligten Kreise, d.h. der Inhaber eines Betriebes, für den diese Art von Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird, kann mit Recht den Klammerzusatz so verstehen, daß Gabelstapler in jedem Fall von der Betriebshaftpflichtversicherung erfaßt werden. Wie die Klägerin im konkreten Fall die Klausel verstanden hat, ist für die Auslegung nicht entscheidend. Mit der Regelung unter Nr. 2.5 bezieht die Beklagte Kraftfahrzeuge mit in den Versicherungsschutz ein, die nicht zulassungs- und versicherungspflichtig sind. Dazu sollen nach dem Wortlaut des Klammerzusatzes "auch" selbstfahrende Arbeitsmaschinen gehören. Zwar sind Gabelstapler nach der Rechtslage grundsätzlich keine selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. Dennoch werden in dem Klammerzusatz Gabelstapler uneingeschränkt als Beispiel für solche Maschinen genannt. Wenn aber in den Versicherungsbedingungen Gabelstapler als selbstfahrende Arbeitsmaschinen behandelt und diese in den Versicherungsschutz einbezogen werden, darf ein durchschnittlicher Nehmer einer Betriebshaftpflichtversicherung die Klausel so verstehen, daß er für Gabelstapler unabhängig von der Rechtslage zur Zulassungs- und Versicherungspflicht Versicherungsschutz erhalten soll. Andererseits kann der Klammerzusatz aber auch so verstanden werden, daß die darin genannten Fahrzeuge nur dann in den Versicherungsschutz durch die Betriebshaftpflichtversicherung einbezogen sind, wenn sie nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig sind. Dieses Verständnis wird besonders dann naheliegen, wenn berücksichtigt wird, daß Risiken aus dem Gebrauch nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtiger Fahrzeuge deshalb von der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden sollen, weil sie von der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht erfaßt werden und anderenfalls eine Deckungslücke bestünde. Insgesamt aber lassen sich beide Auslegungen vertreten. Die Zweifel über die richtige Auslegung lassen sich bei dieser Klausel nicht beseitigen (vgl. eine andere den Hinweis auf Gabelstapler vermeidende Formulierung in den bei Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. S. 1204 unter 6 abgedruckten Bedingungen).