Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1995, Az.: 3 StR 99/95
Verhör; Zeugenvernehmung; Vernehmungsniederschrift; Vernehmungsprotokoll; Inhalt der Aussage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 99/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12999
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1995, 609 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Wird von der Person, die den Zeugen verhört hat, mit Bezug auf das Vernehmungsprotokoll erklärt, daß die in der Schrift niedergeschriebenen Umstände vom Zeugen erklärt worden seine, so muß sich der Zeuge spätestens nach diesem Hinweis an seine Aussage erinnern können.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung anderweit verhängter Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Landgericht habe die bei der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten verwertete Indiztatsache - Erklärung des Angeklagten vom 5. August 1989 gegenüber KHK S., die A.-Stuben seien ihm unbekannt - verfahrensfehlerhaft festgestellt. Die Rüge ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts unzulässig, weil der Senat aufgrund des Revisionsvorbringens auch unter Heranziehung der Urteilsgründe nicht überprüfen kann, ob der gerügte Verfahrensfehler vorliegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die genannte Indiztatsache steht nach den Urteilsgründen fest "aufgrund der glaubhaften Bekundung" des Zeugen KHK S. (UA S. 22), während die Revision behauptet, dieser Zeuge habe sich in der Hauptverhandlung an die Erklärung des Angeklagten vom 5. August 1989 nicht mehr erinnert, deren Feststellung beruhe daher ausschließlich auf dem Inhalt des vom Zeugen S. über die Erklärung des Angeklagten aufgenommenen Ermittlungsvermerks vom 5. August 1989.
Ausweislich der Urteilsgründe hat der Zeuge S. nach Vorhalt des Vermerks ausgesagt, er habe damals in dem Vermerk das schriftlich niedergelegt, was der Angeklagte ihm gesagt habe; wenn dort stehe, die "A.-Stuben" seien ihm unbekannt, habe der Angeklagte ihm das auch erklärt (UA S. 22/23). Diese zur Ergänzung des Revisionsvortrags verwertbare Urteilsstelle ist nicht ohne weiteres dahin auszulegen, daß sich der Zeuge an den Inhalt des Vermerks auch nach dessen Vorhalt nicht zu erinnern vermochte und das Landgericht dessen Inhalt verwertet hat, ohne ihn prozeßordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt zu haben. Die genannte Urteilsstelle läßt vielmehr unter Berücksichtigung des ihr vorangestellten Obersatzes - die Erklärung des Angeklagten vom 5. August 1989 gegenüber dem Zeugen KHK S. stehe fest aufgrund der glaubhaften Bekundung dieses Zeugen - auch die Deutung zu, daß sich der Zeuge schließlich doch an den Inhalt des ihm vorgehaltenen Vermerks erinnern konnte oder daß das Landgericht den Inhalt des Vermerks aufgrund dessen Verlesung (§ 249 StPO) in Verbindung mit der Aussage des Zeugen S. festgestellt hat. In der Revisionsbegründung hätten daher die die Einführung dieses Vermerks in die Hauptverhandlung betreffenden Vorgänge vollständig dargestellt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Revision trägt weder den vollständigen Inhalt des angeblich zu Unrecht verwerteten Vermerks vom 5. August 1989 vor (vgl. BGHR § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 2 und 3) noch äußert sie sich dazu, ob er in der Hauptverhandlung in Ergänzung der Zeugenaussage zu Beweiszwecken verlesen worden ist. Dies wäre nicht unzulässig gewesen (vgl. BGHSt 20, 160, 162; 23, 213/214; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 250 Rdn. 12).