Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.1995, Az.: 4 StR 293/95
Einstellung; Verfahrenseinstellung; Revision; Revisionsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 293/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1996, 22
Redaktioneller Leitsatz
Die Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO kann auch durch das Revisionsgericht erfolgen.
Gründe
Das Landgericht Essen hat die Angeklagte am 29. Oktober 1984 wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die fristgerecht eingelegte und begründete Revision wurde - nachdem die Akten in Verlust geraten waren - erst jetzt vorgelegt.
Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Hierbei war vor allem zu berücksichtigen, daß seit der Tat vierzehn Jahre und seit der Verurteilung durch das Landgericht über zehn Jahre vergangen sind. Diese erhebliche Verfahrensverzögerung, welche die Angeklagte nicht zu vertreten hat, ist bei der Beurteilung der geringen Schuld im Sinne des § 153 StPO in die Abwägung einzubeziehen (BGH NJW 1990, 1000 [BGH 03.11.1989 - 2 StR 646/88]; StV 1994, 653). Der Tatvorwurf wiegt nicht so schwer, daß die nicht vorbestrafte Angeklagte jetzt noch einer Bestrafung zugeführt werden müßte.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 4 StPO.