Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.1995, Az.: 3 StR 545/94
Gegenstand des Urteils; Tatidentität; Körperverletzung; Würdigung; Beobachtung des Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 545/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12572
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1995, 609 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 80
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine Körperverletzung gegen ein bisher unbeteiligtes Opfer wurde regelmäßig nicht tatidentisch begangen.
2. Wird in die Würdigung das Verhalten eines Zeugen im Gerichtssaal miteinbezogen, bedarf dies einer Einführung in die Hautverhandlung.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe mit einer Länge von mehr als 60 cm, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
1. Soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen S. verurteilt worden ist (Ziff. II 2 b der Urteilsgründe, UA S. 20 ff.), ist das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Diese Tat war nicht Gegenstand der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 20. Juli 1993; eine die Tat einbeziehende Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden.
In der Anklage wurden dem Angeklagten und weiteren Mitangeklagten nur Taten zum Nachteil des Zeugen L. im Zusammenhang mit dessen "Gefangennahme" (u.a. gemeinschaftliche Freiheitsberaubung) einerseits (Ziff. 1 der Anklage) sowie die Tötung von T. andererseits (Ziff. 2 der Anklage) zur Last gelegt. Lediglich als wesentliches Ergebnis der Ermittlungen wird im Rahmen der Ausführungen zu Ziff. 1 der Anklage u.a. mitgeteilt, zwischen dem Angeklagten Prof. Dr. H. und dem Zeugen S. sei es nach Eintreffen in der Le. Straße zu einer Auseinandersetzung gekommen, wobei S. durch einen Schlag des Angeklagten eine Kopfplatzwunde erlitten habe. Dieser Vorfall ist Grundlage der Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung.
Tatidentität im Sinne des § 264 StPO liegt nicht vor. Das Vorgehen des Angeklagten gegen den Zeugen S. stellt weder mit den Handlungen gegen den Zeugen L. noch mit der Tötung von T. einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang dar. Hierfür reicht nicht aus, daß die Taten lediglich unmittelbar aufeinanderfolgten und die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Zeugen L. nach dem Anklagesatz noch fortdauerte, als der Angeklagte Prof. Dr. H. gegen S. vorging, und alle Handlungen auf ein und denselben auslösenden äußeren Umstand (Suche nach dem Dieb des PKW des Angeklagten) zurückzuführen sind. Das Vorgehen gegen den Zeugen S. als dem vermeintlichen Fahrzeugdieb hebt sich von den Handlungen gegen L. und T. auch nach natürlicher Auffassung ab und stellt einen in sich geschlossenen Lebenssachverhalt dar. Dies ergibt sich bereits daraus, daß sich die Körperverletzungshandlung gegen ein am bisherigen Tatgeschehen nicht beteiligtes Tatopfer richtete.
2. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe mit einer Länge von mehr als 60 cm verurteilt worden ist (Fall II 2 c der Urteilsgründe, UA S. 22 ff.). Eines Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge und die Sachrüge bedarf es daher nicht.
Der von der Strafkammer vernommene Zeuge K. sagte in der Hauptverhandlung aus, der Mitangeklagte P. habe während eines Zusammentreffens mit ihm in der Justizvollzugsanstalt Leipzig geäußert, er - P. - habe die tödlichen Schüsse auf T. abgegeben. Die Strafkammer, die annimmt, der Angeklagte Prof. Dr. H. sei der Schütze gewesen, vermochte der Aussage des Zeugen K. nicht zu folgen. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt (UA S. 53):
"Nach Kenntnis der Kammer hat die Freundin K.'s, die der Kammer bekannt ist, als Zuhörerin gemeinsam mit C. H. (der Tochter des Angeklagten) den Prozeßverlauf verfolgt. Beide Frauen sind offensichtlich befreundet. Es bestehen Beziehungen zum Rotlichtmilieu ... . Dieser Zeugenaussage mangelt es an Überzeugung, weil sie allein davon geprägt war, P. zu belasten, und weil sie erkennbar allein das Ergebnis von Absprachen mit Prozeßzuhörern war, ohne daß K. zur Überzeugung der Kammer ein Gespräch diesen Inhalts mit P. gehabt hatte."
Die Strafkammer hat damit gegen § 261 StPO verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Die Strafkammer hat jedoch Erkenntnisse verwertet, die sie aus der Beobachtung von Zuhörern im Gerichtssaal gewonnen hat, ohne die Beobachtungsergebnisse in die Hauptverhandlung einzuführen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Überzeugung, daß die namentlich nicht identifizierte Freundin des Zeugen K. als Zuhörerin im Gerichtssaal gemeinsam mit der Tochter des Angeklagten anwesend war und mit dieser "offensichtlich befreundet" sei, hat die Strafkammer nach dem durch die Urteilsgründe bestätigten Revisionsvorbringen allein aus der Beobachtung einzelner Zuhörer gewonnen.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 2 c auf diesem Verfahrensverstoß beruht. Die Strafkammer hat der den Angeklagten entlastenden Aussage des Zeugen auch deswegen nicht geglaubt, weil sie "erkennbar allein das Ergebnis von Absprachen mit Prozeßzuhörern war". Das Landgericht ist zwar davon ausgegangen, daß der Mitangeklagte P. "in einer Reihe von Gesprächen mit Freunden und Familienangehörigen Prof. Dr. H.'s die Schußabgabe durch sich eingeräumt" hat (UA S. 40). Zu diesen Personen gehört der Zeuge K. jedoch nicht. Mit dem Umstand, daß der Mitangeklagte P. sich auch gegenüber weiteren, nicht dem "Lager" des Angeklagten Prof. Dr. H. zugehörigen Personen der Abgabe der tödlichen Schüsse auf T. bezichtigt hat, hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt.
3. Soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt worden ist (Fall II 2 a der Urteilsgründe, UA S. 15 ff.) hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Es ist nicht auszuschließen, daß sich die Höhe der durch die Einstellung und die Aufhebung entfallenden Strafen auf die Bemessung der Strafe für diese Tat ausgewirkt hat. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe.
4. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, wird die Sache an eine allgemeine (als Schwurgericht zuständige) Strafkammer zurückverwiesen (vgl. BGHSt 35, 267).