Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.1995, Az.: 4 StR 278/95
Wirksamkeit eines Rechtsmittelverichts und dessen Folgen; Wirksamkeit des Verzichts auf eine Rechtsmittelbelehrung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.06.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 278/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 26.05.1994
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. Juni 1995
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Mai 1994 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem als "Widerspruch" bezeichneten Schreiben vom 27. Mai 1995, eingegangen beim Landgericht Saarbrücken am 1. Juni 1995.
Das als Revision zu behandelnde Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte nach der Verkündung des angefochtenen Urteils auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO): Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verzichteten der Angeklagte und sein Verteidiger "auf Rechtsmittelbelehrung sowie auf die Einlegung eines Rechtsmittels". Diese Erklärung wurde zwar nicht gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; dies hat zur Folge, daß dem Protokollvermerk über den Rechtsmittelverzicht keine Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO zukommt. Gleichwohl ist dieser Vermerk ein Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (BGHSt 18, 257, 258 [BGH 12.02.1963 - 1 StR 561/62]; BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5).
Der Wirksamkeit des Verzichts steht nicht entgegen, daß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war; auf diese kann - ebenso wie auf das Rechtsmittel selbst - verzichtet werden (BGH NStZ 1984, 181).
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Bedenken gegen die Richtigkeit des Vermerks oder gegen die Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten. Der Angeklagte selbst macht nicht etwa geltend, daß er nicht auf Rechtsmittel verzichtet habe oder sich über die Tragweite des Verzichts nicht im klaren gewesen sei, sondern ausschließlich, daß er durch seinen Verteidiger falsch beraten worden sei. Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ergeben sich weder aus dem Hauptverhandlungsprotokoll noch aus dem Urteil: Der Angeklagte hat aktiv an der Hauptverhandlung teilgenommen, insbesondere Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht und die Tatvorwürfe eingeräumt. Weder das Gericht noch der Sachverständige, der ein Gutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten und zu den Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erstattet hat, hatten Bedenken hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten.
Da der Angeklagte verhandlungsfähig war, ist auch seine Erklärung über den Rechtsmittelverzicht wirksam. Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 302 Rdn. 21; jeweils m.w.N.). Er hat somit die Unzulässigkeit der Revision zur Folge.
Tolksdorf
Tepperwien
Kuckein
Solin-Stojanovic