Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.1995, Az.: 4 StR 262/95
Vergewaltigung; Strafverschärfungsgrund; Strafverschärfung; Strafzumessung; Freiheitsberaubung; Gonorrhöe-Infektion
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.06.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 262/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12402
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1995, 1559
- MDR 1995, 1108
- NJW 1995, 2217
- NStZ 1996, 123
- NStZ 1996, 124
- ZIP 1995, 1089
Redaktioneller Leitsatz
1. Wird der Tatbestand des § 177 StGB durch eine beeinträchtigte Bewegungsfreiheit des Opfers erfüllt, so steht diese Norm vor dem § 239 StGB.
2. Hatte der Täter die Möglichkeit, eine Gonorrhöe-Infektion des vergewaltigten Opfers zu erkennen, ist dieser Umstand ein Strafverschärfungsgrund.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr" zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Wochen verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Monaten bestimmt.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den zum Schuldspruch wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung getroffenen Urteilsfeststellungen betätigte der Angeklagte den Nothalteknopf des Personenaufzuges, um "seine Absicht, sich K. sexuell zu nähern, in die Tat umzusetzen" (UA 7). Als ihm "klargeworden (war), daß er mit ihr den Geschlechtsverkehr nicht einverständlich würde durchführen können", entschloß er sich, die von ihm - durch das Anhalten des Aufzuges - "geschaffene Zwangslage" auszunutzen und das Mädchen gegen dessen Willen zum Geschlechtsverkehr zu zwingen (UA 9), was er dann auch tat. Danach setzte er den Aufzug wieder in Bewegung.
Da nach den Feststellungen die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Tatopfers das tatbestandliche Mittel der Vergewaltigung bildete, tritt die Vorschrift des § 239 StGB hinter die des § 177 StGB zurück (vgl. BGHSt 18, 26, 27; 28, 18, 19; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 5, 6, 8, 9, 10). Der Senat ändert dementsprechend den Schuldspruch ab.
2. Im Hinblick darauf, daß die Strafkammer bei den Strafzumessungserwägungen zu dem Vergewaltigungsvorwurf ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte zugleich zwei Strafgesetze "verwirklichte" (UA 24), ist nicht sicher auszuschließen, daß sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf die Bemessung der festgesetzten Einzelstrafe (vier Jahre Freiheitsstrafe) zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Die Einzelstrafe wegen Vergewaltigung muß daher neu zugemessen werden. Hierbei wird der nunmehr entscheidende Tatrichter im Hinblick auf die Gonorrhöe-Infektion der Geschädigten zu beachten haben, daß diese Folge der Tat strafschärfend nur gewertet werden darf, wenn der Angeklagte sie verschuldet hat, sie somit von ihm mindestens vorausgesehen werden konnte und ihm vorzuwerfen ist (vgl. BGHSt 37, 179, 180; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 46 Rdn. 23 m.w.N.).
3. Von dem Rechtsfehler werden die wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verhängte Einzelstrafe und der Maßregelausspruch (§§ 69, 69 a StGB) nicht berührt. Sie können daher bestehenbleiben. Der Wegfall der Einzelstrafe wegen Vergewaltigung führt jedoch zur Aufhebung auch der Gesamtfreiheitsstrafe.