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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.1995, Az.: X ZR 52/93

Nichtigkeitsklage wegen Änderung des Gerichtskostengesetzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.1995
Aktenzeichen
X ZR 52/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 17058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

V. M. - und H. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die M.- und H. GmbH, diese
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Wilhelm A. F. Eugen A. und Conrad S. L. straße ..., O.,

Prozessgegner

F. Gaststättenbetriebs GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Jacinto S., M.,

In dem Nichtigkeitsverfahren
hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 18. Mai 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Rogge und
die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn. Dr. Melullis und Dr. Greiner
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Nichtigkeitsklägerin gegen den Kostenansatz vom 18. Januar 1995 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe

1

Die nach § 5 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Nichtigkeitsverfahren (§§ 578, 579 ZPO) ist nicht begründet. Die für dieses Verfahren angefallenen Gebühren gemäß §§ 11, 49, 54 und 61 GKG a.F. in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis (Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG a.F.) sind zutreffend angesetzt worden.

2

Maßgebend ist das Gerichtskostengesetz in der Fassung, die vor der Änderung durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I, 1325) galt, § 73 GKG. Anhängig geworden ist die Nichtigkeitsklage vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 1994 (Art. 12 KostÄndG 1994).

3

Danach ist eine Verfahrensgebühr gemäß § 11 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis Gebühr Nr. 1030 für das Verfahren vor dem Revisionsgericht in Höhe von 20/10 angefallen. Diese Gebühr ist zwar für das Revisionsverfahren selbst vorgesehen. Sie ist aber auch für das mit der Nichtigkeitsklage eingeleitete Verfahren zu erheben. Nichtigkeits- und Restitutionsklage (§§ 578, 579, 580 ZPO) führen gebührenrechtlich zu einer (neuen) Instanz, auch wenn sie ebenfalls vor dem Revisionsgericht durchgeführt werden. Der in § 27 GKG verwendete Begriff der "Instanz" deckt sich nicht mit dem der ZPO. Eine gebührenrechtlich maßgebende Instanz beginnt (neu) nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens vor dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes durch das hier angegriffene Endurteil mit der Einreichung der Nichtigkeitsklage (vgl. BFH BB 1985, 985; OLG München Rechtspfleger, 1967, 135; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Rdz. 6 zu § 27; Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., Rdz. 2, 17 zu § 27 GKG), die ein selbständiges Verfahren zur Aufhebung des an sich rechtskräftigen Endurteils einleitet. § 33 GKG, der in bestimmten Fällen gebührenrechtlich Verfahren zu einer Instanz verbinden kann, kann schon vom Wortlaut her keine Anwendung finden, weil es sich bei der Nichtigkeitsklage um kein wirkliches Rechtsmittel handelt (vgl. Zöller, ZPO, 19. Aufl., Rz. 1 Vorbem. § 578 ZPO) und keine Zurückverweisung an die untere Instanz in Betracht kommt.

4

Die Verfahrensgebühr ist mit 20/10 anzusetzen, weil die Nichtigkeitsklage sich gegen ein im Revisionsverfahren ergangenes Urteil richtet und daher der Gebührenrahmen des Revisionsverfahrens anzuwenden ist, da gemäß § 584 Abs. 1 a.E. ZPO das Revisionsgericht ausschließlich zuständig ist (vgl. Zöller a.a.O. Rdn. 4 zu § 578 ZPO). Da die das Nichtigkeitsverfahren abschließende Entscheidung eine Begründung enthalten muß, ist auch die Urteilsgebühr nach Nr. 1036 des Kostenverzeichnisses in Höhe von 20/10 zu Recht angesetzt.

5

Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei, einer Kostenentscheidung bedurfte es daher nicht.

Rogge,
Jestaedt,
Maltzahn,
Melullis,
Greiner