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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1995, Az.: 1 StR 188/95

Sexuelle Nötigung; Oralverkehr; Versuch; Typische Vorbereitungshandlung; Abgrenzung vom Versuchsbeginn; Geschlechtsverkehr; Vergewaltigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.1995
Aktenzeichen
1 StR 188/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1996, 32
  • NStZ 1996, 31-32 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1996, 125
  • NStZ-RR 1996, 5 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Liegt bei einer vollendeten sexuellen Nötigung (Oralverkehr) keine in der Tatausführung typisch angelegte Vorbereitungshandlung zum Geschlechtsverkehr vor, so tritt die Nötigung nicht hinter § 177 StGB zurück.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Sachrüge gestützt. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos.

2

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte langjährige intime Beziehungen zur Geschädigten gehabt. Als diese am Tattag den Geschlechtsverkehr verweigerte, versuchte er zunächst mit Gewalt und erheblichen Drohungen zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Dann forderte er Mundverkehr, "wobei er ihr Gesicht gegen sein erregtes Geschlechtsteil drückte".

3

Als die Zeugin den Mundverkehr verweigerte, verfolgte der Angeklagte dieses Ziel nicht weiter, sondern führte unter Gewaltanwendung den Geschlechtsverkehr durch.

4

1. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht den Angeklagten auch wegen (vollendeter) sexueller Nötigung verurteilen müssen. Zwar hat der Angeklagte sein eigentliches Ziel, den Mundverkehr durchführen zu lassen, nicht erreicht. Jede sexualbezogene mit Gewalt vorgenommene Handlung auf dem Weg zu diesem Endziel kann aber bereits den Tatbestand der sexuellen Nötigung nach § 178 StGB erfüllen. So ist es hier. Das Drücken des Gesichts der Frau gegen seinen erregten Geschlechtsteil ist nach dem äußeren Erscheinungsbild eine sexualbezogene Handlung, die nach den Gesamtumständen auch von Erheblichkeit im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB gewesen ist (vgl. hierzu BGHSt 35, 76, 78 [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87]; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 184 c Rdn. 5 mit zahlreichen Nachweisen). Der Tatbestand des § 178 StGB war damit vollendet, auch wenn der Angeklagte vor Erreichen seines noch weitergehenden Zieles im Rahmen der sexuellen Nötigung von der Geschädigten abgelassen hat.

5

Da es sich bei dieser (vollendeten) Nötigungshandlung, die den Mundverkehr ermöglichen sollte, nicht um eine typische Vorbereitungshandlung zum anschließend gewaltsam durchgeführten Geschlechtsverkehr handelte, ihr also ein eigener Unrechtsgehalt zukommt, tritt § 178 StGB nicht hinter der Vergewaltigung nach § 177 StGB zurück. Beide Straftatbestände stehen in Tateinheit (vgl. Dreher/Tröndle aaO. § 178 Rdn. 11 m.w.N.). Die Entscheidung in BGHSt 33, 142, 146 f. betrifft einen anderen Fall: Wegen Gesetzeskonkurrenz entfällt versuchte sexuelle Nötigung, die zum Zweck anschließender Vergewaltigung aufgegeben wird.

6

§ 265 StPO steht der Schuldspruchergänzung nicht entgegen. Der im Sinne der Feststellungen geständige Angeklagte hätte sich auf rechtlichen Hinweis auch nicht anders verteidigen können.

7

2. Die Ergänzung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Strafmaßes. Das Landgericht hat die dem Geschlechtsverkehr vorausgehende Nötigungshandlung zum Erzwingen des Mundverkehrs ausdrücklich strafschärfend gewertet. Der Senat hält es daher für ausgeschlossen, daß das Landgericht - hätte es die sexuelle Nötigung in den Schuldspruch aufgenommen - eine höhere Strafe verhängt haben würde.

8

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht den aufgezeigten Gesichtspunkt auch nicht bei der Bestimmung des Strafrahmens übersehen. Der Hinweis, es seien "keinerlei Strafzumessungserwägungen von solchem Gewicht zum Nachteil erkennbar, die es ... rechtfertigen könnten, den hohen Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB anzuwenden", umfaßt sämtliche vom Landgericht erwogenen Strafzumessungserwägungen, also auch die ausdrücklich strafschärfend gewürdigten Umstände der sexuellen Nötigung.

9

Auch im übrigen ist der Strafausspruch frei von Rechtsfehlern.