Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.1995, Az.: StB 15/95
Anhörung; Notwendigkeit; Inhaltslose Formalität; Zeitige Freiheitsstrafe; Aussetzung des Strafrestes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1995
- Aktenzeichen
- StB 15/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
In den Fällen des § 454 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 StPO werden nicht alle Fälle, in denen keine Anhörung notwendig ist, endgültig aufgezählt. Stellt eine Anhörung nur eine inhaltslose Formalität dar, ist sie ebenfalls nicht notwendig.
Gründe
Der Verurteilte O. T., ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verbüßt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die das Bayerische Oberste Landesgericht gegen ihn durch Urteil vom 6. Juli 1994 wegen Beihilfe zur Geiselnahme in 21 in Tateinheit stehenden Fällen verhängt hat, weil er an der mit Geiselnahmen verbundenen Besetzung des türkischen Generalkonsulats in München am 24. Juni 1993 mitgewirkt hatte. Mit Beschluß vom 23. März 1995 hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Vollstreckung des nach sogenannter Zwei-Drittel-Verbüßung verbleibenden Strafrestes gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts ist wegen eines Verfahrensmangels begründet.
Der Generalbundesanwalt beanstandet zu Recht, daß das Bayerische Oberste Landesgericht ohne die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörung entschieden hat. Sich darauf zu berufen, ist ihm nicht verwehrt. § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ist keine Verfahrensvorschrift, die ausschließlich zu Gunsten des Verurteilten erlassen ist und auf deren Verletzung ein zu dessen Ungunsten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nach dem entsprechend anwendbaren § 339 StPO (vgl. Pikart in KK-StPO 3. Aufl. § 339 Rdn. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 339 Rdn. 6) nicht gestützt werden darf. Vielmehr soll durch diese Regelung mit der Vermittlung eines aktuellen persönlichen Eindrucks vom Verurteilten eine zuverlässigere Entscheidungsgrundlage für das Gericht gewährleistet werden (vgl. BGHSt 28, 138, 141); die Vorschrift dient letztlich der Sachaufklärung und damit auch dem Allgemeininteresse.
Die Voraussetzungen, die es nach der gesetzlichen Ausnahmeregelung in § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 StPO erlaubt hätten, ohne mündliche Anhörung des Verurteilten zu entscheiden, liegen nicht vor. Allerdings ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß es in entsprechender Anwendung von § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO dem Sinn dieser Ausnahmevorschrift gemäß zulässig sein kann, auch in anderen als den im Gesetz genannten Fällen von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten abzusehen (vgl. OLG Düsseldorf NStE § 454 StPO Nr. 2 und 5; OLG Hamm NStE § 454 StPO Nr. 3 und 12; Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 454 Rdn. 44, 48 bis 50; Fischer in KK-StPO 3. Aufl. § 454 Rdn. 21, 26 bis 29, jeweils mit weiteren Nachweisen). Um einer Aushöhlung der Regelung über die mündliche Anhörung des Verurteilten vorzubeugen, ist jedoch Zurückhaltung geboten bei der Zulassung weiterer Ausnahmen außerhalb der gesetzlichen Fälle (Ruß in LK StGB 11. Aufl. § 57 Rdn. 77; vgl. auch Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 454 Rdn. 44). Von der mündlichen Anhörung wird über die im Gesetz genannten Ausnahmen hinaus u.a. dann abgesehen werden können, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch sie von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie würde (vgl. OLG Düsseldorf NStE § 454 StPO Nr. 5). Dies wird anzunehmen sein, wenn das entscheidende Gericht bereits zuvor in nahem zeitlichem Zusammenhang Gelegenheit hatte, sich einen persönlichen Eindruck vom Verurteilten zu verschaffen, dieser Eindruck bis zur Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe fortwirkt und keine Umstände gegeben sind, die seine Ergänzung oder Auffrischung notwendig machen (vgl. OLG Düsseldorf aaO.). Ein solcher Fall liegt indes nicht vor.
Zwar konnte sich das Bayerische Oberste Landesgericht auf Grund der langdauernden Hauptverhandlung ein persönliches Bild vom Verurteilten machen. Die Hauptverhandlung lag jedoch im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits mehr als acht Monate zurück. Zudem war das Verhalten des Verurteilten, der nach den Urteilsfeststellungen seit 1989 Sympathisant der PKK (Partya Karkeren Kurdistan) ist, in der Haft insofern auffällig, als er sich auch noch nach der Hauptverhandlung an einer Hungerstreikaktion kurdischer Häftlinge beteiligte - ein Umstand, dem das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner Entscheidung vom 6. März 1995, mit der es eine bedingte Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung der Hälfte der Strafe ablehnte, wesentliche Bedeutung beigemessen hat. Außerdem bestehen Unklarheiten, was die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten in beruflicher Hinsicht angeht. Bei dieser Sachlage läßt sich nicht annehmen, die mündliche Anhörung sei eine bloße Formalie ohne jeden Aufklärungswert. Daß die Verteidigerin im Beschwerdeverfahren für den Verurteilten auf die mündliche Anhörung verzichtet hat, reicht unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht aus, um von dieser Maßnahme abzusehen (vgl. Fischer in KK-StPO 3. Aufl. § 454 Rdn. 27).
Der Verfahrensmangel zu Unrecht unterbliebener mündlicher Anhörung läßt eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst, abweichend von der Regel des § 309 Abs. 2 StPO, nicht zu; es bedarf der Zurückverweisung (vgl. Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 454 Rdn. 63; Fischer in KK-StPO 3. Aufl. § 454 Rdn. 10 und 37, jeweils mit weiteren Nachweisen).