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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.05.1995, Az.: 5 StR 178/95

Schöffe; Revision; Revisionsinstanz; Bezirksverordneter; Vorauswahl

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.05.1995
Aktenzeichen
5 StR 178/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Werden die Schöffen von dem Bezirksverordneten im voraus noch nicht verbindlich ausgewählt, so ist dies kein Grund für eine revisionsrechtliche Beanstandung.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. August 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3

Zur Besetzungsrüge, mit der die Wahlen der mitwirkenden Schöffen beanstandet werden, merkt der Senat auf die Gegenerklärung des Verteidigers vom 3. April 1995 an: Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die im Verantwortungsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen unternommenen Methoden der "individuellen Vorauswahl" (BGHSt 38, 47, 49) beanstandenswert unzulänglich gewesen wären, liegen nicht vor. Eine Ergänzung der Vorschlagsliste gemäß § 36 GVG nach "individueller Vorauswahl" durch eine nach dem Zufallsprinzip erstellte Liste ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.