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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1995, Az.: 5 StR 122/95

Angaben zur Feststellung einer Serienstraftat ; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Einzelverkäufe aus einem Verkaufsvorrat als tatmehrheitliches Vergehen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1995
Aktenzeichen
5 StR 122/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 18190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 02.12.1994

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessführer

Joseph F. aus S., geboren am ... 1968 in M. (Liberia)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Mai 1995
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. Dezember 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Feststellungen zu der aus 40 Einzeltaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bestehenden Serienstraftat genügen durch Angabe des jeweiligen Käufers, der Mindestzahl der an ihn erfolgten Verkäufe, des identischen Tatortes und des hier auf zehn Wochen beschränkten Gesamtzeitraumes der Tatserie den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO.

2

Auch die Verurteilung wegen 40 tatmehrheitlicher Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist nicht zu beanstanden: Es ist nicht geboten, konkret festgestellte Einzelverkäufe zur Tateinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammten und so zu einer Bewertungseinheit (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungseinheit 1) verbunden sein könnten.

3

Würde nur durch eine derartige Zusammenfassung die Grenze des Verbrechenstatbestandes nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erreicht, wäre solches nur bei Erweislichkeit der Bewertungseinheit zulässig.

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