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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.05.1995, Az.: 1 StR 123/95

Frist; Fristversäumnis; Fristablauf; Zweifel; Revision; Revisionseinlegung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.05.1995
Aktenzeichen
1 StR 123/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1996, 179-180 (Kurzinformation)
  • StV 1995, 454

Redaktioneller Leitsatz

Kann an der Fristversäumung für die Revisionseinlegung gezweifelt werden, so wirkt sich dies zum Vorteil des Beschwerdeführenden aus.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

2

"Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 1. Dezember 1994 unter Freisprechung im übrigen wegen uneidlicher Falschaussage zusammen mit versuchter Strafvereitelung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

3

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Telefax mit Datum vom 8. Dezember 1994 Revision eingelegt (siehe Bl. 128 d.A.). Am 14. Dezember 1994 ging das Schriftstück in der Geschäftsstelle der zuständigen Strafkammer des Landgerichts München II ein. Da Sende- und Empfangsdatum aus dem Telefax nicht hervorgingen und auch sonst nicht festgestellt werden konnte, wann das Schreiben bei dem Landgericht eingegangen ist, wurde von der zuständigen Geschäftsstellenbeamtin der Eingangsstempel "14. Dezember 1994 Landgericht München II" auf dem Schreiben angebracht (siehe Bl. 129/130 d.A.). Mit Beschluß vom 4. Januar 1995 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten wegen Verspätung als unzulässig verworfen (Bl. 128a d.A.). Gegen diesen ihm am 10. Januar 1995 zugestellten Beschluß hat der Angeklagte durch ein beim Landgericht eingegangenes Telefax vom 16. Januar 1995 "Beschwerde" eingelegt (Bl. 133 d.A.).

4

Die Beschwerde des Angeklagten ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichtes gemäß § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln. Der Antrag ist form- und fristgerecht und daher zulässig.

5

Der Antrag ist auch begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte die Revision verspätet eingelegt hat.

6

Der Angeklagte hat die fristgerechte Absendung seiner Rechtsmittelerklärung durch ein Telefax vom 8. Dezember 1994 an die Fax-Nebenstelle der Strafkammern des Landgerichts München II durch Vorlage des "Sendeprotokolls" mit Datum vom 8. Dezember 1994 belegt (siehe Bl. 134 d.A.). Zu welchem Zeitpunkt das Telefax des Angeklagten beim Landgericht München II tatsächlich eingegangen ist, ist nicht festzustellen. Das "Übertragungsprotokoll" für den 8. Dezember 1994 kann von der Strafkammer nicht beigebracht werden (siehe Bl. 145 d.A.). Dem Eingangsstempel der Geschäftsstellenbeamtin der zuständigen Strafkammer kommt ein Beweiswert für den tatsächlichen Eingang des Schriftstücks beim Landgericht München II nicht zu. Der Tag des Eingangs der Rechtsmittelerklärung des Angeklagten beim Landgericht München II läßt sich damit nicht mehr aufklären. Unter diesen Umständen ist die Revision des Angeklagten als rechtzeitig eingegangen anzusehen. Zweifel an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist wirken sich zugunsten des Beschwerdeführers aus (BGH NJW 1960, 2202, OLG Braunschweig NJW 1973, 2119 [OLG Braunschweig 10.08.1973 - Ss OWi 87/73], OLG Stuttgart NJW 1981, 471 [OLG Stuttgart 30.10.1980 - 3 Ws 198/80])."

7

Dem stimmt der Senat zu.