Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.1995, Az.: 2 ARs 99/95
Jugendstrafvollzug; JVA; Bundesland; Entscheidungskompetenz; Landesjustizverwaltung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1995
- Aktenzeichen
- 2 ARs 99/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12991
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 13 StPO
- § 26 StVollStrO
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Entscheidungskompetenz, einen Jugendlichen in einer JVA eines anderen Bundeslandes aufzunehmen, liegt bei der obersten Behörde der Landesjustizverwaltung des betroffenen Bundeslandes, nicht bei der JVA selber.
Gründe
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 12. April 1995 folgendes ausgeführt hat:
"Der Betroffene verbüßt Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Celle. Er begehrt seine Verlegung in die baden-württembergische Justizvollzugsanstalt Mannheim. Am 8. März 1995 beantragte er bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg, die Justizvollzugsanstalt Mannheim anzuweisen, ihn aufzunehmen und die Entlassungsvorbereitungen zu übernehmen. Das Landgericht Lüneburg hat das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mannheim abgegeben. Diese hat die Übernahme abgelehnt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg hat daraufhin die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichtsstandes ist zurückzuweisen, weil die bisher am Streit beteiligten Gerichte nicht zuständig sind (vgl. BGHSt 26, 162 (164)). Der Sache nach geht es dem Betroffenen um die Zustimmung des Landes Baden-Württemberg zur Aufnahme in eine bestimmte, der Zuständigkeit dieses Landes unterstehende Anstalt. Darüber zu befinden, obliegt nicht der Justizvollzugsanstalt selbst, sondern der obersten Behörde der betroffenen Landesjustizverwaltung (§ 26 Satz 4 StVollStrO). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches Begehren gerichtlich durchgesetzt werden kann, bedarf hier keiner Erörterung (vgl. OLG Stuttgart, ZfStrVo, SH 1977, 59; OLG Hamm, ZfStrVo, SH 1979, 91; LG Wiesbaden, ZfStrVo, SH 1979, 88 (91); vgl. auch Rotthaus in Schwind/Böhm, Strafvollzugsgesetz, 2. Aufl. § 8 Rdn. 13 m.w.Nachw.). Die für die betroffenen Anstalten zuständigen Strafvollstreckungskammern sind jedenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Entscheidung berufen."