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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.04.1995, Az.: 3 StR 89/95

Zweifelssatz; Tateinheit; Tatmehrheit; Fortgesetzte Handlung; Selbständige Tat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.04.1995
Aktenzeichen
3 StR 89/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12707
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Wird der Zweifelssatz angewendet, so kann dadurch statt Tateinheit Tatmehrheit angenommen werden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt und außerdem seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, führt lediglich zur Abänderung des Konkurrenzverhältnisses. Das Landgericht ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß die Gewaltanwendung gegen das getötete Opfer nicht auch der Wegnahme der Geldbörse diente. Bei der Beantwortung der Frage, in welchem Verhältnis die Tötung des Opfers und der Diebstahl der Geldbörse zueinander stehen, durfte es nicht von Tatmehrheit, sondern mußte - wiederum unter Anwendung des Zweifelssatzes - zu Gunsten des Angeklagten von dem diesem günstigeren Konkurrenzverhältnis der Tateinheit ausgehen (vgl. BGH NStZ 1983, 364 f.; BGHR StGB § 52 I in dubio pro reo 1, 2 und 4). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

3

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Rüge der Verletzung des § 265 StPO bemerkt der Senat ergänzend, daß ein Beruhen des Urteils auf dem von der Revision beanstandeten fehlenden Hinweis - Verurteilung wegen Diebstahls statt, wie angeklagt, wegen Raubes - auch deshalb ausgeschlossen werden kann, weil sich aus dem Revisionsvorbringen ergibt, daß der Verteidiger des Angeklagten im Schlußvortrag selbst dazu Stellung genommen hat, ob ein Zusammenhang zwischen der Wegnahme der Geldbörse und der Gewaltanwendung gegen das Tatopfer nachzuweisen ist oder nicht.

4

Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs oder der Maßregelanordnung, da die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht berührt. Die vom Landgericht festgesetzte Gesamtstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben; der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Zugrundelegung des rechtlich zutreffenden Konkurrenzverhältnisses auf eine niedrigere Strafe als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.