Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.1995, Az.: 2 StR 105/95
Beendeter Versuch; Versuchsvollendung; Folgen der Tat; Strafbefreiender Rücktritt; Freiwilligkeit; Homogene Gründe; Heterogene Gründe; Unmöglichkeit der Tatbestandsverwirklichung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 105/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
1. Ist sich der Täter nach der letzten Ausführungshandlung nicht der Folgen seiner Tat bewußt, so liegt dennoch ein beendeter Versuch vor.
2. Ist in der Vorstellung des Täters der Tatplan nicht mehr zu verwirklichen, so ist er nicht freiwillig zurückgetreten.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts versetzte der Angeklagte dem Tatopfer unmittelbar vor einer Gaststätte einen Messerstich in den Brust- und Oberbauchbereich. Der Geschädigte erlitt hierdurch lebensbedrohliche Verletzungen. Ohne diese Verletzungen zunächst zu bemerken, brach der Geschädigte die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten abrupt ab, drehte sich von ihm weg und kehrte in die Gaststätte zurück. Erst dort sank er zu Boden. Währenddessen entfernte sich der Angeklagte.
Das Landgericht nimmt einen unbeendeten Versuch des Totschlags an und verneint die Freiwilligkeit des Rücktritts. Der Angeklagte habe nicht sicher erkennen können, daß der Messerstich bereits lebensgefährdend war. Weitere Messerstiche seien aber lediglich deshalb unterblieben, weil das Tatopfer die Auseinandersetzung abrupt abbrach und sich abwandte.
Die Annahme, der Angeklagte habe nicht freiwillig von der Tatausführung Abstand genommen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Freiwilligkeit des Rücktritts scheidet dort aus, wo der Täter die Ausführung seines Tatplans nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es nicht in erster Linie auf die objektive Sachlage, sondern auf die Vorstellung des Täters an (BGHR § 24 Abs. 1 Satz 1, Freiwilligkeit 7). Mit den Vorstellungen des Täters befaßt sich das Landgericht nicht. Sie ergeben sich auch nicht von selbst aus dem geschilderten äußeren Geschehensablauf. Dieser läßt insbesondere offen, ob es dem Angeklagten unmöglich war, dem Tatopfer weitere Messerstiche zu versetzen.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung. Zur Frage, ob tatsächlich noch ein unbeendeter oder schon ein beendeter Versuch vorlag, fehlt es gleichfalls an den notwendigen Feststellungen. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält oder nicht (vgl. z.B. BGHSt 31, 170, 175; 35, 90; 39, 221, 227). Beendet ist der Versuch auch dann, wenn sich der Täter nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellung über die Folgen seines Tuns macht (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 10).