Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.1995, Az.: 4 StR 146/95
Gefährlichkeitsprognose; Situationsangepaßtes Handeln; Vorstrafen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.04.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 146/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12365
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
War das Verhalten des Angeklagten bei der Tatausführung an die Situation angepaßt, so muß in die Gefählichkeitsprognose das Fehlen von Vorstrafen und die seit der Tat vergangene Zeit miteinbezogen werden.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.
Das Landgericht stützt die Annahme, der Angeklagte werde auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 StGB begehen und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sein, im wesentlichen auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen. Danach leidet der Angeklagte an einer chronischen schizophrenen Psychose, die sich in "den Realitätskontakt unterbrechenden Störungen der Bedeutungsfunktion des Erlebens" äußere; dies führe zu einer völligen Unberechenbarkeit des Erkrankten. Wie die vorliegende Tat zeige, "sei auch die Sexualität des Angeklagten in seinen psychotischen Erlebnisumbruch einbezogen, so daß entsprechende Schlußfolgerungen auf die Deliktsnatur der zu erwartenden Straftaten zu ziehen seien".
Diese Wertung findet in den Feststellungen zur Tat keine hinreichende Stütze. Danach hat sich der Angeklagte bei der Verfolgung seiner sexuellen Ziele weitgehend situationsangepaßt verhalten. Auch die von der Strafkammer weiter geschilderten, nur in einem Fall sexualbetonten Verhaltensweisen des Angeklagten gegenüber dem geschädigten Kind sind wenig geeignet, eine völlige Unberechenbarkeit des Angeklagten und eine daraus abgeleitete Wiederholungsgefahr zu belegen. Die Gefährlichkeitsprognose darf deshalb nicht - wie dies in Ausnahmefällen in Betracht kommen mag - allein aufgrund der abgeurteilten Tat erfolgen, sondern sie muß aufgrund einer eingehenden Gesamtwürdigung unter Einbeziehung des bisherigen Werdegangs des Angeklagten gestellt werden. Daran fehlt es hier.
So hat das Landgericht weder berücksichtigt, daß der seit 1990 in der Bundesrepublik Deutschland lebende Angeklagte hier nicht vorbestraft ist, noch hat es dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß er auch nach der inzwischen mehr als drei Jahre zurückliegenden Tat keine weiteren Straftaten begangen hat. Angesichts dessen, daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - zumal bei ungünstigen Heilungschancen - einen tiefen Eingriff in die Lebensverhältnisse des Betroffenen darstellt, wird der neue Tatrichter sämtliche zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen haben, die Aufschluß über einen etwaigen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Angeklagten und dessen Gefährlichkeit geben können.
Sollte erneut die Unterbringung des Angeklagten angeordnet werden, so wird bei der Prüfung der Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, eingehender als geschehen zu untersuchen sein, ob weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen, um den Zweck der Maßregel zu erreichen. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht trotz der vom Angeklagten nach Auffassung der Strafkammer ausgehenden Gefahr bisher keinen Anlaß gesehen hat, dessen vorläufige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.