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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1995, Az.: VII ZB 3/95

EDV-geführter Fristenkalender; Überwachung des Programms; Anwaltliche Sorgfalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.03.1995
Aktenzeichen
VII ZB 3/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 1438 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1995, 2029 (Volltext mit red. LS)
  • CR 1995, 656-657 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1995, 490 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurPC 1995, 3284
  • MDR 1995, 638-639 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 447 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 1756-1757 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1995, 934 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 1448-1449 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Verwendet ein Rechtsanwalt einen EDV-gestützten Fristenkalender, muß er durch eine hinreichende Kontrolle gewährleisten, daß Eingaben von Datensätzen, die von dem entsprechenden Programm nicht ausgeführt worden sind, rechtzeitig erkannt werden.

2. Eine hinreichende Kontrolle ist z. B. dann gewährleistet, wenn Eingaben von Datensätzen nach jedem Eingabevorgang in einem Ausdruck festgehalten und kontrolliert oder durch die Ausgabe eines Fehlerprotokolls, das die nicht ausgeführten Eingaben in einer Liste erfaßt, überprüft werden.

Gründe

1

I. 1. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Werklohn für Estricharbeiten. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das am 20. Juni 1994 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 15. Juli 1994 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 19. Oktober 1994 mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden.

2

2. Am 1. November 1994 hat die Klägerin mit folgender Begründung Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in den vorigen Stand beantragt:

3

Ihr Prozeßbevollmächtigter habe die für die Eintragung und Kontrolle der Fristen zuständige Büroangestellte D. angewiesen, als Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung den 17. Oktober 1994 in die EDV-Anlage neu einzugeben, nachdem er festgestellt hatte, daß es sich bei dem Rechtsstreit um keine Feriensache handele und deshalb die zunächst auf den 15. August 1994 notierte Frist gegenstandslos sei. Die Notierung der neuen Frist in der EDV-Anlage sei unterblieben, weil Frau D. die erste Frist vom 15. August 1994 nicht im Computer gelöscht habe. Der Computer sei dahin programmiert, daß er in derselben Sache keine weitere Fristnotierung annehme, solange die vorherige Frist nicht gelöscht sei. Statt dessen zeige er an: "Gleiche Datensätze nicht erlaubt." Zugleich ertöne ein Hupton. Diese Anzeige des Computers habe Frau D. übersehen, bei der es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft handele. Regelmäßige Kontrollen hätten ergeben, daß Frau D. die Fristeneingabe in den Computer seit über drei Jahren sorgfältig und fehlerlos geführt habe.

4

Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung mit der Begründung versagt, ihr Prozeßbevollmächtigter habe keine ausreichenden Kontrollvorkehrungen dafür geschaffen, daß fehlerhafte Dateneingaben in die EDV-Anlage sofort erkannt würden. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hätte durch entsprechende Organisation gewährleisten müssen, daß die erfolgreiche Eingabe der Daten durch einen sofortigen Ausdruck oder durch eine weitere geschulte Mitarbeiterin überprüft werde. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

5

II. Das Rechtsmittel ist zulässig, es hat jedoch keinen Erfolg. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin.

6

1. Die Fristenkontrolle im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfordert im Hinblick auf die spezifischen Fehlermöglichkeiten bei der Eingabe der Datensätze spezielle Kontrollmaßnahmen, die gewährleisten, daß eine fehlerhafte Eingabe rechtzeitig erkannt wird. Die Kontrolle ist nur dann ausreichend, wenn sie sicheren Aufschluß darüber gibt, ob die Eingabe von Fristen oder deren Änderung von dem für die Fristenkontrolle vorgesehenen Programm ausgeführt worden ist. Eine hinreichende Kontrolle wird nicht dadurch gewährleistet, daß die Eingabe von Datensätzen durch eine weitere geschulte Kraft überprüft wird; es muß vielmehr überprüft werden, ob die eingegebenen Daten von dem Programm ausgeführt worden sind. Eine derartige Kontrolle kann etwa durch eine Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über einen Drucker oder durch die Ausgabe eines Protokolls über etwaige Fehlermeldungen erfolgen.

7

2. Derartige Kontrollen sieht die Organisation des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht vor. Die tägliche Datensicherung ist kein geeignetes Mittel, um festzustellen, welche Eingaben von dem Programm nicht ausgeführt worden sind; die Datensicherung erfaßt nur Datensätze, die von dem Programm ausgeführt wurden.