Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.1995, Az.: 1 StR 496/87
Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts auf Verwerfung der Revision an den Pflichtverteidiger bei Rechtsmittelsbegründung auch durch den Angeklagten selbst
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 496/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 19701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vorsätzliche Körperverletzung u.a.
Prozessgegner
Ali Asghar E.-J. aus T., geboren am ... 1953 in Y. (Iran).
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. März 1995
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 14. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die "Gegenvorstellung", die der Angeklagte mit Schreiben vom 13. März 1995 erhoben hat, bleibt erfolglos.
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 14. Februar 1995 ausgeführt hat, genügte es, daß der Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, dem Pflichtverteidiger zugestellt wurde. Das gilt unabhängig davon, daß neben Rechtsanwalt A., der die Revisionsbegründung vom 2. November 1987 einreichte, auch der Angeklagte selbst das Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hatte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 349 Rdn. 15 sowie OLG Köln OLGSt aF § 349 StPO S. 9).
Eine Nachprüfung der Frage, ob der Vorsitzende der Strafkammer vor Bestellung von Rechtsanwalt A. die Sollvorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO beachtet hat, erübrigt sich.
Ulsamer
Maul
Granderath
Brüning