Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.1995, Az.: 5 StR 89/95
Revision; Revisionsinstanz; Einstellung des Verfahrens; Beweismittel; Straflosigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1995
- Aktenzeichen
- 5 StR 89/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Wurde die zur Anlage stehende Tat nicht bewiesen und stehen weitere selbständige Taten nicht zur Anklage, so erfordert dies den (teilweise) Freispruch des Angeklagten und die Einstellung des Verfahrens in der Revision.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen einer Schußwaffe an einen Nichtberechtigten unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf den Strafausspruch beschränkten Revision. Das Rechtsmittel ist in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang begründet.
1. Der Verurteilung liegen zwei Waffendelikte zugrunde: Im Juli 1990 erwarb der Angeklagte in Berlin eine Pistole, die er in der Wohnung einer Bekannten aufbewahrte, und im August 1990 gab er die Waffe an seinen Bekannten Z weiter, damit dieser sie für ihn aufbewahre. "Später" benutzte Z diese Waffe, so auch bei einem Raub am 6. September 1990.
Nur die Beteiligung des Angeklagten an diesem Raub war aufgrund der Anklage vom 4. Februar 1991 Gegenstand der Urteilsfindung. Die in der Anklage bezeichnete Tat umfaßte auch den Vorwurf eines mit dem Raub tateinheitlich verbundenen Waffendelikts: Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe "unmittelbar zuvor" dem Z die Pistole ausgehändigt, die jener dann bei dem Raub bei sich führte. Von der Verfolgung dieses Teils der Tat hatte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Februar 1991 nach § 154a Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig abgesehen. Ausgeschieden - und Gegenstand der Einstellungsverfügung - war danach nur der Vorwurf, "durch die Tat" (gemeint ist die Beteiligung am Raub) gegen das Waffengesetz verstoßen zu haben. In der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 1994 wurden die mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 1991 ausgeschiedenen Teile der Tat nach § 154a Abs. 3 StPO wieder einbezogen. Darauf erging die Verurteilung wegen der Waffendelikte. Die Tat vom 6. September 1990 sah das Landgericht nicht als erwiesen an, ohne daß insoweit ein Freispruch erfolgte.
2. Soweit der Angeklagte wegen der im Juli und August 1990 begangenen Waffendelikte verurteilt wurde, ist das Verfahren wegen eines Prozeßhindernisses - ohne daß insoweit Strafklageverbrauch einträte - einzustellen, weil es mangels Tatidentität an einer Anklageerhebung fehlt. Das unmittelbar vor dem Raub erfolgte Überlassen der Schußwaffe ist nicht dieselbe Tat wie das Überlassen im August 1990, welches zur Verurteilung geführt hat. Die Waffendelikte im Juli und August 1990 stehen auch nicht in Tateinheit zu dem Waffendelikt, das seinerseits tateinheitlich mit dem Raub begangen wurde. Diese Tat bildet vielmehr eine weitere materiell-rechtlich selbständige Handlung (vgl. BGHSt 36, 151, 154; BGH, Beschluß vom 25. August 1994 - 5 StR 462/94 -).
Da die angeklagte Tat nicht erwiesen ist, holt der Senat den insoweit gebotenen Freispruch nach.
3. Die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) bleibt dem Landgericht überlassen; Grund und Höhe der entschädigungspflichtigen Maßnahmen sind aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht ausreichend feststellbar (vgl. Senat, Beschluß vom 26. September 1994 - 5 StR 453/94 -).