Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.1995, Az.: 2 StR 65/95
Blutalkohol; Blutalkoholkonzentration; Alkohol; Rauschtat; Trunkenheit; Persönlichkeitsmängel; Erziehung; Verminderte Schuldfähigkeit; Schuldunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 65/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1995, 536
- StV 1996, 268
Redaktioneller Leitsatz
1. Ist ein Täter negativ geneigt, so ist dies auf Mängel in der Anlage oder der Erziehung zurückzuführen. Dabei besteht ohne eine längerfristige Gesamterziehung des Täters die Gefahr, weitere Straftaten zu begehen. Die Annahme solcher Mängel setzt dabei Mängel des Persönlichkeitsbildes des Täters schon vor der tat voraus.
2. Um wissenschaftlich gesichert und unter Beachtung des Zweifelssatzes eine verminderte Schuldfähigkeit annehmen zu können, kommt regelmäßig nur eine Blutalkoholkonzentration von zwei oder mehr Promille als einziger zu berücksichtigender Umstand in Betracht.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Vergewaltigung und Beihilfe zur versuchten sexuellen Nötigung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten H. wegen Vergewaltigung und versuchter sexueller Nötigung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte F. die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte H. rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die weitergehende Revision des Angeklagten H. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Daß er lediglich einer versuchten sexuellen Nötigung schuldig gesprochen worden ist, obwohl nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen eine vollendete sexuelle Nötigung vorliegt (vgl. BGH NJW 1965, 1087), beschwert ihn nicht.
1. Die Revisionen rügen mit Recht, daß die Annahme schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG unzureichend begründet worden ist.
Die Jugendkammer hat diese Annahme allein auf die in den vorliegenden Taten hervorgetretenen "schädlichen Neigungen, insbesondere Gewalt gegen den Willen einer jungen Frau über einen längeren Zeitraum zur bloßen Befriedigung sexueller Bedürfnisse einzusetzen", gestützt. Sie hat hierzu u.a. ausgeführt:
"Dabei kommt in der Art und Weise, wie sich die Angeklagten letztendlich über den für sie deutlich erkennbaren Widerstand der Zeugin ... hinwegsetzten, eine Neigung zum Ausdruck, ihren Bedürfnissen mit einer besonderen Hartnäckigkeit Geltung zu verschaffen." (...) "Hierdurch zeigt sich, daß bei den Angeklagten schon in jungen Jahren eine verwerfliche Tendenz zu einer besonders nachhaltigen und rücksichtslosen Durchsetzung ihrer eigenen fehlgeleiteten Trieb- und Willensrichtung vorhanden ist, der nur im Hinblick auf die erzieherische Wirkung einer Jugendstrafe erfolgreich begegnet werden kann."
Diese Erwägungen vermögen die Annahme schädlicher Neigungen nicht zu rechtfertigen, zumal die Jugendkammer zutreffend davon ausgeht, daß die Taten "situationsbedingt auf einen jeweils kurzzeitig gefaßten Entschluß zurückzuführen sind". Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in aller Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch verborgen, angelegt waren (st. Rspr., vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 413; BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 1 und 5). Daß bei den Angeklagten diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, ist nicht erkennbar.
Der Angeklagte F. ist bisher lediglich einmal wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwarnt worden; die daneben erteilte richterliche Weisung ist erledigt. Der Angeklagte H. ist bisher weder bestraft noch vorgeahndet. In einem Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls (Aufbruch eines Zigarettenautomaten) hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß sich die Angeklagten nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut strafbar gemacht hätten. Der bisherige Lebensweg der beiden Angeklagten und ihre Lebensperspektiven - beide befanden sich zur Zeit der Hauptverhandlung im dritten Ausbildungsjahr und lebten im elterlichen Haushalt - lassen Rückschlüsse auf das Vorliegen schädlicher Neigungen nicht zu. Die von der Jugendkammer bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht angestellten Erwägungen belegen zwar Reifeverzögerungen, aber keine schädlichen Neigungen.
Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar hat die Jugendkammer die Verhängung von Jugendstrafe zu Recht auf die Schwere der Schuld gestützt, wobei allerdings der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung kein besonderes Gewicht zukommt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß sich die von den Feststellungen nicht getragene Annahme schädlicher Neigungen bei der Bemessung der Jugendstrafe zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat (vgl. BGHSt 16, 261, 262 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5).
2. Zu Recht beanstandet die Revision des Angeklagten H. auch, daß bei ihm die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) verneint worden sind.
Die Jugendkammer hat aus den festgestellten Trinkmengen für den Angeklagten H. eine Blutalkoholkonzentration von 2,35 %o zum Zeitpunkt des Beginns der Tat errechnet. Ihre Annahme, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten trotz der festgestellten Blutalkoholkonzentration nicht erheblich vermindert war, stützt die Jugendkammer auf das planvolle, zielgerichtete und folgerichtige Vorgehen bei der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Tat, die an Einzelheiten der Tat bestehenden Erinnerungen sowie die Alkoholgewöhnung des Angeklagten.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach medizinisch gesicherter Erfahrung deutet eine Blutalkoholkonzentration ab 2,0 %o auf eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) hin (vgl. BGHSt 37, 231, 234/235; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 16, 23, 30). Solange sich keine allgemein anerkannten Erkenntnisse in bezug auf psychopathologische (psychodiagnostische) Beurteilungskriterien herausgebildet haben, können diese grundsätzlich nicht als Argument gegen einen auf die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit hinweisenden, an die Höhe des Blutalkoholgehalts anknüpfenden Erfahrungssatz herangezogen werden. In aller Regel bleibt damit eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 %o und mehr als einziger berücksichtigungsfähiger Umstand übrig, der nach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung unter Beachtung des Zweifelssatzes zur Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit führt (BGHSt 37, 231, 244).
Die vom Landgericht angeführte Alkoholgewöhnung und die aus dem Vorgehen des Angeklagten bei der Tat hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit gezogenen Schlüsse genügen somit nicht, eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit auszuschließen.
Dieser Rechtsfehler kann sich ebenfalls auf die Bemessung der Jugendstrafe ausgewirkt haben. Auch bei der Zumessung von Jugendstrafe wirkt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB strafmildernd (BGH StV 1984, 30; 1989, 545).