Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1995, Az.: IX ZR 134/94
Grundschuld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1995
- Aktenzeichen
- IX ZR 134/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1995, 898-899 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1995, 1270 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1995, 435-436 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1995, 592-593 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1546-1547 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 655 (amtl. Leitsatz)
- WM 1995, 833-835 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1995, 189
- ZIP 1995, 639-641 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Verpflichtet sich der Gläubiger gegenüber dem Bürgen, eine zur Sicherung der Hauptforderung bestellte Grundschuld abzutreten, so ist diese Verpflichtung am Sitz des Gläubigers zu erfüllen.
Tatbestand:
Die klagende Bank hatte der T. R. E. B. V. (Hauptschuldnerin) einen Kontokorrentkredit von zunächst 12.840.000 DM, später aufgestockt auf 13.500.000 DM, gewährt. Als Sicherheiten dienten eine mit 18 % verzinsliche Briefgrundschuld über 13.500.000 DM an einem Grundstück der Hauptschuldnerin in R., eine Bürgschaft der W. G. F. AB (Vorbürgin) über 12.840.000 DM zuzüglich maximal 660.000 DM für Zinsen und Nebenkosten vom 10. Dezember 1990 sowie eine Nachbürgschaft der Beklagten, einer ebenso wie die Vorbürgin in S. ansässigen Bank, in Höhe von 13.500.000 DM vom selben Tage. Für beide Bürgschaften war die Geltung deutschen Rechtes vereinbart. Die Bürgschaftserklärung der Beklagten lautet auszugsweise:
"Wir ... übernehmen hiermit gegenüber der D. G., Niederlassung M. ... die selbstschuldnerische Nachbürgschaft bis zum Höchstbetrage von DM 13.500.000. Als Nachbürge stehen wir dafür ein, daß der vorbezeichnete Vorbürge die ihm obliegenden Verpflichtungen aus der vorstehend abgegebenen Bürgschaft erfüllt.
Die Zahlung des Betrages der Nachbürgschaft erfolgt auf erste schriftliche Anforderung der DG B. B., wenn die DG B. B. gleichzeitig erklärt, daß der Kredit zur Rückzahlung fällig geworden ist, und der Vorbürge nicht binnen drei Tagen nach Aufforderung vollständige Zahlung geleistet hat, jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung einer ... erstrangig eingetragenen Grundschuld über DM 13.500.000 nebst 18 % Zinsen jährlich an uns."
Am 2. Oktober 1991 kündigte die Klägerin den Kredit zur Rückzahlung bis zum 7. Oktober 1991; mit Schreiben vom 7. Oktober 1991 nahm sie die Vorbürgin in Anspruch. Die Vorbürgin verweigerte die Zahlung, weil die Inanspruchnahme nicht den Anforderungen der Bürgschaftsurkunde entspreche. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1991 forderte die Klägerin sodann die Beklagte zur Zahlung des Bürgschaftsbetrages Zug um Zug gegen Abtretung der Grundschuld auf. Unter dem 14. Oktober 1991 bot sie der Vorbürgin, unter dem 18. Oktober 1991 auch der Beklagten die Aushändigung der Abtretungserklärung und des Grundschuldbriefes "entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in unseren Geschäftsräumen in M." Zug um Zug gegen Bezahlung des Bürgschaftsbetrages an. Die Beklagte vertrat demgegenüber den Standpunkt, die Urkunden seien in ihren Geschäftsräumen in S. zu präsentieren.
Im vorliegenden Prozeß hat die Klägerin zunächst Zahlung der Bürgschaftssumme nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Grundschuld sowie Feststellung des Annahmeverzuges beantragt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der Grundschuld verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Nachdem die Vorbürgin die Bürgschaftssumme gezahlt hat, hat die Klägerin in der Berufungsinstanz den Feststellungsantrag für erledigt erklärt und weiterhin Verzugszinsen sowie zusätzlich Verzugszinseszinsen ab Zustellung der Klage begehrt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche auf Verzugszinsen und Verzugszinseszinsen weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei mit der Zahlung des Bürgschaftsbetrages nicht in Verzug geraten, weil Grundschuldbrief und schriftliche Abtretungserklärung in S. zu übergeben gewesen seien. Die Übergabe sei nicht Gegenstand einer eigenständigen Leistungspflicht gewesen. Deshalb hätte sie an dem Leistungsort der die Rechtsbeziehungen der Parteien beherrschenden Zahlungsverpflichtung der Beklagten erfolgen müssen.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
II. Es ist zwar richtig, daß die Verpflichtung zur Abtretung der Grundschuld insoweit keine eigenständige Verpflichtung bildete, als die Beklagte sie nicht hätte durchsetzen können, solange die Klägerin sie nicht aus der Bürgschaft in Anspruch nahm. Das ändert jedoch nichts daran, daß der Anspruch eines Bürgen auf Abtretung nicht akzessorischer Sicherheiten - sei es aufgrund ausdrücklicher Parteivereinbarung, sei es analog §§ 774, 412, 401 BGB - ein Anspruch im Sinne der §§ 194 Abs. 1, 241 ff BGB ist, für den die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechtes - also auch diejenigen über den Leistungsort - gelten.
Die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber den Leistungsort (§§ 269, 270 BGB) auf den vorliegenden Fall ergibt, daß der Leistungsort für die Verpflichtung der Klägerin, die Grundschuld an die Beklagte abzutreten, am Ort ihrer Niederlassung in M. lag. Grundsätzlich hat eine Leistung an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz beziehungsweise - wenn die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden ist - seine gewerbliche Niederlassung hat. Anderes gilt, wenn ein Leistungsort bestimmt oder aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
1. Der Vertrag, der lediglich F. als Gerichtsstand bestimmt, enthält keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über den Erfüllungsort.
a) Ein vom Ort der Niederlassung der Klägerin verschiedener Leistungsort folgt nicht daraus, daß die Zahlungspflicht der Beklagten von der "Präsentation" von Urkunden über die Abtretung der Grundschuld abhängig gewesen wäre. Voraussetzung der Fälligkeit der Bürgschaftsforderung war lediglich die schriftliche Anforderung sowie die Mitteilung der Klägerin, der gesicherte Kredit sei zur Rückzahlung fällig und der Vorbürge habe nicht binnen dreier Tage nach Aufforderung vollständig Zahlung geleistet. Hätte die Zahlungsverpflichtung auch von der Vorlage bestimmter Dokumente abhängig gemacht werden sollen, so hätten diese Dokumente in der "Garantieklausel" genau aufgeführt werden müssen. Sie hätten nach Aufmachung, Aussteller und Inhalt so umschrieben werden müssen, daß die verklagte Bank bei Inanspruchnahme allein auf der Grundlage der Garantieklausel sowie der sonstigen Garantiebedingungen die Ordnungsgemäßheit der Dokumente abschließend formal hätte überprüfen können (vgl. Graf von Westphalen, Die Bankgarantie im Internationalen Handelsverkehr 2. Aufl. S. 104). In der Bürgschaftsurkunde ist demgegenüber nur von der Abtretung einer Grundschuld die Rede, nicht von Urkunden irgendwelcher Art. Die Abtretung einer Grundschuld ist zwar mit der Übermittlung von Urkunden - der schriftlichen Abtretungserklärung und des Grundschuldbriefs - verbunden. Das ergibt sich jedoch aus dem Gesetz (§§ 1154 Abs. 1, 1192 BGB), nicht aus der Bürgschaftsurkunde.
b) S. ist auch nicht deshalb als Leistungsort anzusehen, weil die Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung der Bürgschaftssumme abzutreten war. Nach der Legaldefinition des § 274 Abs. 1 BGB bedeutet Erfüllung Zug um Zug, daß ein Schuldner seine Leistung nur gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung zu bewirken hat. Diese Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung ordnet das Gesetz in § 320 Abs. 1 BGB für alle gegenseitigen Verträge an. Durch die Zug-um-Zug-Vereinbarung haben die Parteien für die Verpflichtung zur Zahlung der Bürgschaftssumme und diejenige zur Abtretung der Grundschuld ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis geschaffen. Das hat jedoch im Grundsatz keinen Einfluß auf den Leistungsort. Auch bei gegenseitigen Verträgen muß grundsätzlich der Leistungsort für jede Verpflichtung gesondert bestimmt werden; er ist daher nicht notwendig einheitlich (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1985 - 1 ARZ 737/85, JZ 1986, 252; MünchKomm/Keller, BGB 3. Aufl. § 269 Rdnr. 8 f). Die Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs hat zwar bei bestimmten Vertragstypen einen einheitlichen Erfüllungsort von Leistung und Gegenleistung angenommen (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1985 aaO.; vgl. die Übersicht bei Palandt/Heinrichs, BGB 54. Aufl. § 269 Rdnr. 13). Dabei handelt es sich aber überwiegend um Werk- oder Dienstverträge. Sie sind durch die an einem bestimmten Ort zu erbringende Werk- oder Dienstleistung geprägt; deshalb ist es dort gerechtfertigt, diesen Ort als gemeinsamen Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung anzusehen. Das läßt sich auf den Bürgschaftsvertrag nicht übertragen. Bei ihm steht die Zahlungspflicht des Bürgen im Vordergrund (BGHZ 121, 224, 228). Diese ist eine Schickschuld, bei der der Leistungsort beim Schuldner liegt, der Leistungserfolg dagegen beim Gläubiger eintritt (§ 270 BGB). Das weist auf keinen dieser Orte als einheitlichen Vertragsmittelpunkt hin.
2. Aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt sich nichts anderes. Die Grundschuld, die die Klägerin der Beklagten abzutreten hatte, minderte zwar - darin hat die Revisionserwiderung recht - wirtschaftlich deren Risiko. Damit war aber rechtlich die Verpflichtung aus der Bürgschaft nicht um den Anspruch auf Verschaffung jener Sicherheit gemindert. Sie blieb vielmehr als Pflicht zur Zahlung der vollen Bürgschaftssumme davon unberührt. Der Anspruch auf Übertragung der Sicherheit war nur ein rechtlich in diesem Zusammenhang unerheblicher Annex und rechtfertigt nicht den Schluß, die Verpflichtung, die Grundschuld abzutreten, sei dort zu erfüllen gewesen, wo die Beklagte ihre Leistung auf die Bürgschaft erbrachte.
3. Die Klägerin hat auf dieser Grundlage gemäß § 286 BGB Anspruch auf Ersatz ihres Verzugsschadens. Die Beklagte ist in Verzug geraten, indem sie auf die Aufforderung vom 11. Oktober 1991 und die Mahnung vom 18. Oktober 1991 nicht leistete. Ein den Verzug etwa gemäß § 298 BGB ausschließender Annahmeverzug der Klägerin lag nicht vor, denn die Klägerin hat die ihr obliegende Leistung - die Abtretung der Grundschuld - so, wie sie zu bewirken war, angeboten (§ 294 BGB). Die Klägerin war nicht dazu verpflichtet, die Abtretung am Ort der Niederlassung der Beklagten in S. vorzunehmen.
III. Aus den dargelegten Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Der Senat kann gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Höhe des der Klägerin entstandenen Verzugsschadens ist insoweit unstreitig, als die Beklagte gegen die der Zinsberechnung zugrunde gelegten Zinssätze in den Tatsacheninstanzen keine Einwendungen erhoben hat. Dagegen sind die Ansprüche auf Verzugszinsen und Verzugszinseszinsen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht in vollem Umfang begründet.
1. Auf die Hauptforderung von 13,5 Mio DM stehen der Klägerin nicht, wie von ihr geltend gemacht, ab 10. Oktober 1991, sondern erst ab 20. Oktober 1991 Verzugszinsen zu; denn in Verzug geraten ist die Beklagte, wie bereits erwähnt, erst mit Zugang des Mahnschreibens vom 18. Oktober 1991. Die von der Klägerin für die Zeit bis zum 27. März 1992 errechneten Zinsen im Betrag von 803.124,19 DM sind deshalb um 46.875 DM auf 756.249,19 DM zu kürzen; entsprechend ermäßigt sich der Gesamtbetrag von 2.195.834,38 DM auf 2.148.959,38 DM.
2. Ersatz des durch die Nichtzahlung der Verzugszinsen verursachten Verzugsschadens in Form von Zinseszinsen kann die Klägerin nach § 289 Satz 2 BGB insoweit verlangen, als sie die Beklagte wegen rückständiger Verzugszinsbeträge wirksam in Verzug gesetzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 1993 - XI ZR 88/92, NJW 1993, 1260, 1261) [BGH 21.01.1993 - III ZR 189/91]. Dies ist erstmals durch die Erhebung der Klage am 27. März 1992 geschehen, in der die Höhe der Zinsforderung im einzelnen begründet worden ist. Damals waren, wie bereits ausgeführt - und unter Zugrundelegung der Zinsberechnung der Klägerin im übrigen -, Zinsen in Höhe von 756.249,19 DM rückständig. Auf diesen Betrag sind folgende (Zinses-)Zinsen als Verzugsschaden zu entrichten:
13 % vom 27. März 1992 bis 16. Juli 1992 29.766,81 DM
13,75 % vom 17. Juli 1992 bis 14. September 1992 16.753,02 DM
13,25 % vom 15. September 1992 bis 28. Januar 1993 37.019,44 DM
gesamt: 83.539,27 DM
Für die Folgezeit sind, da es insoweit an einer Bezifferung fehlt, der Klägerin die Zinsen auf den genannten Betrag in unbezifferter Form zuzusprechen.
Mit der Zahlung der in der Zeit nach dem 28. Januar 1993 entstandenen Zinsen ist die Beklagte nicht, wie die Klägerin gemeint hat, bereits dadurch in Verzug geraten, daß sie - auch insoweit - Klageabweisung beantragt hat. Die Klägerin hatte die nach Klageerhebung entstandenen Verzugszinsen nicht konkret geltend gemacht; der Verzug konnte nicht ohne weiteres Zutun der Klägerin fortlaufend durch die Entstehung weiterer Zinsansprüche eintreten. Eine - weitere - Mahnung fand erst durch den der Beklagten am 12. Juli 1993 zugestellten Schriftsatz der Klägerin vom 29. Juni 1993 statt, mit dem die Klage ausdrücklich auf die Verzugszinseszinsen erweitert worden ist. Von diesem Zeitpunkt ab stehen der Klägerin die unbeziffert beantragten Zinsen auf den oben unter 1 berechneten Gesamtverzugszinsanspruch von 2.148.959,38 DM zu.
3. Entgegen der Ansicht der Beklagten trifft die Klägerin kein Mitverschulden, weil sie auf den Vergleichsvorschlag der Vorbürgin vom 25. Oktober 1991 nicht eingegangen ist. Die Klägerin war nicht verpflichtet, den Vertrag in F. abzuwickeln, die Kosten der Einschaltung eines Treuhänders zu übernehmen oder eine detaillierte Darstellung der Entwicklung des verbürgten Kredits vorzunehmen.