Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.03.1995, Az.: 2 StR 21/95
Tötungsdelikt; Totschlag; Schuldfähigkeit; Verminderte Schuldfähigkeit; Alkohol; Trunkenheit; Tatzeit-BAK; Blutalkohol; Blutalkoholkonzentration; Blutprobe; Nachtrunk
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 21/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12396
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DAR 1996, 165 (Kurzinformation)
- StV 1995, 406
Redaktioneller Leitsatz
1. Liegt zum Zeitpunkt eines Tötungsdeliktes eine Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille vor, ist die Möglichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit zu erwägen. Psychopathologische Kriterien werden beim prüfen des § 21 StGB nicht in Betracht gezogen.
2. Inwieweit der Tatzeit-BAK mittels einer Blutprobe ermittelt wird, wenn ein Nachtrunk stattgefunden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, die er mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat, führt auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint hat.
1. Die sachverständig beratene Strafkammer hat - ausgehend von der um 5.10 Uhr entnommenen Blutprobe mit einer Alkoholkonzentration von 2,4 %o - unter Abzug eines Nachtrunks für den in Betracht kommenden Tatzeitraum des Unterlassens eine maximale Blutalkoholkonzentration zwischen 2,5 %o (23.00 Uhr) und 2,1 %o (1.00 Uhr) angenommen (UA S. 43). Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit hat das Landgericht jedoch verneint und zur Begründung die erhöhte Alkoholverträglichkeit und das Ergebnis der psychopathologischen Beurteilung des Angeklagten durch die psychiatrische Sachverständige angeführt. Das im Blut des Angeklagten in therapeutischer Menge festgestellte Oxazepam und eine geringe Menge THC waren nach Ansicht des gerichtsmedizinischen Sachverständigen auch im Zusammenwirken mit Alkohol für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ohne Bedeutung.
2. Die Erwägungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden Bedenken.
a) Zunächst sind die Werte der maximalen Blutalkoholkonzentration für die Tatzeit rechtsfehlerhaft zu niedrig angesetzt. Bei der Berechnung der durch den Nachtrunk verursachten zusätzlichen Blutalkoholkonzentration wurde ein Resorptionsdefizit von lediglich 10 % berücksichtigt, obwohl es geboten war, den für den Angeklagten hier günstigeren Wert von 30 % zugrundezulegen. Auch ist der vom Landgericht mitgeteilte Verteilungsfaktor von "0,789 g" nicht nachvollziehbar.
Geht man von einem Resorptionsdefizit von 30 % und einem Reduktionsfaktor von 0,7 aus, kann bei dem festgestellten Körpergewicht des Angeklagten von 65 kg der Nachtrunk von 68 g Alkohol eine Erhöhung der Blutalkoholkonzentration um 1,05 %o zur Folge gehabt haben, während das Landgericht 1,33 %o annimmt. Damit ist die maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit um die Differenz beider Werte, das heißt um 0,28 %o, zu niedrig festgestellt. Der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit sind deshalb Höchstwerte von 2,78 bis 2,38 %o zugrundezulegen.
b) Nach medizinisch gesicherter Erfahrung deutet eine Blutalkoholkonzentration ab 2,0 %o auf eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) hin (vgl. BGHSt 37, 231, 234/235; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 16, 23, 30). Für Tötungsdelikte wird wegen der erhöhten Hemmschwelle ein Blutalkoholwert von 2,2 %o angesetzt (BGHSt aaO., 235). Ob der erhöhte Wert auch für eine Unterlassungstat gilt, bedarf keiner abschließenden Erörterung, weil die zugrundezulegende Blutalkoholkonzentration des Angeklagten hier auch diesen erhöhten Wert übersteigt. Solange sich keine allgemein anerkannten Erkenntnisse in bezug auf psychopathologische (psychodiagnostische) Beurteilungskriterien herausgebildet haben, können diese grundsätzlich nicht als Argument gegen einen auf die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit hinweisenden, an die Höhe des Blutalkoholgehalts anknüpfenden Erfahrungssatz herangezogen werden. Damit bleibt in aller Regel eine Blutalkoholkonzentration von 2 %o und mehr als einziger berücksichtigungsfähiger Umstand übrig, der nach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung unter Beachtung des Zweifelssatzes zur Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit führt (BGHSt 37, 231, 244).
Die vom Landgericht angeführte erhöhte Alkoholverträglichkeit und das Ergebnis der psychopathologischen Beurteilung des Angeklagten durch die psychiatrische Sachverständige genügen somit nicht, um eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auszuschließen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß der Angeklagte zwar eines Tötungsverbrechens schuldig ist, die Tat jedoch durch Unterlassen begangen wurde. Bei einer Unterlassungstat wiegt der Alkoholeinfluß jedoch schwerer, weil er die Neigung begünstigt, ein Geschehen laufen zu lassen ohne einzugreifen.
3. Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben. Die Frage einer Strafmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bedarf der erneuten Prüfung. Es läßt sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte bei Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit zu einer geringeren Strafe verurteilt worden wäre.
Den Schuldspruch berührt der dargelegte Rechtsfehler nicht. Die Feststellung des Landgerichts, der bewußtseinsklare Angeklagte habe gewußt, daß der Selbsttötungswunsch seines Vaters keiner freien Willensbildung entsprang (UA S. 40), wird durch die unzutreffende Beurteilung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht gefährdet. Der Senat kann nach Sachlage auch ausschließen, daß der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, die die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB in Frage stellen.