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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.1995, Az.: 1 StR 6/95

Vermögensverfügung; Waffe; Waffengewalt; Nötigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.03.1995
Aktenzeichen
1 StR 6/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Wird das Opfer durch eine vorgehaltene Waffe zu einer Vermögensverfügung angehalten, so liegt kein Fall des § 239a StGB vor.

Gründe

1

Die Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs zum Nachteil der Bankkundin W. kann keinen Bestand haben. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Auslegung des § 239 b StGB kommt der Bemächtigung des Opfers keine eigenständige Bedeutung zu, falls die qualifizierte Drohung wie das Vorhalten einer Schußwaffe zugleich dazu dient, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang zu weitergehenden Handlungen zu nötigen; in solchen Fällen wird die abgenötigte Handlung in der Regel ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe durchgesetzt (BGH, Großer Senat für Strafsachen NJW 1975, 471, 472).

2

Entsprechendes muß auch für § 239 a StGB gelten. Wird das Opfer - wie hier - unter Vorhalt einer Schußwaffe zur Herausgabe eines Autoschlüssels genötigt, so nutzt der Täter nicht die hilflose Lage des Opfers aus, sondern setzt seine Forderung ausschließlich mit der Waffe durch.

3

Die danach gegenüber der Bankkundin W. ausschließlich begangene schwere räuberische Erpressung steht in Tateinheit mit dem vorangegangenen erpresserischen Menschenraub und der schweren räuberischen Erpressung gegenüber den Bankangestellten. Durch das Abnötigen des Autoschlüssels und damit des Fahrzeugs wollte der Angeklagte seine Flucht ermöglichen und so die Beute endgültig sichern. Diese Sicherung war entgegen der Meinung des Landgerichts noch nicht erreicht, als der Angeklagte sich noch im Bereich vor dem Bankausgang das Fluchtfahrzeug verschaffte (vgl. BGHSt 26, 24, 27; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 2).

4

Der Schuldspruch war daher in den genannten Punkten zu ändern; § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte ersichtlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

5

Die vorgenommenen Änderungen des Schuldspruchs machen eine Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich. Der Aufrechterhaltung der verhängten Gesamtstrafe als Einzelstrafe steht insbesondere entgegen, daß der Schuldvorwurf des erpresserischen Menschenraubs gegenüber der Bankkundin W. entfallen ist.

6

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.