Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.1995, Az.: XII ZB 22/95
Unterhalt; Unterhaltspflicht; Unterhaltszahlung; Unterhaltsfestsetzung; Frist; Fristablauf; Fristversäumnis; Fristbeginn; Urteilsverkündung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1995
- Aktenzeichen
- XII ZB 22/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 15597
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz
- AG Lahnstein
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1995, 800 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Wurde die Partei zu dem Verhandlungstermin vor der Urteilsverkündung geladen und wußte über die Verhandlung und deren Gegenstand, so läuft die Fünfmonatsfrist nach § 516 ZPO ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung.
Der Fristbeginn des § 234 ZPO liegt bei der Urteilsverkündung auf Unterhaltszahlung, spätestens aber bei der Zustellung des Beschlusses aus dem Urteil über die Festsetzung des Unterhaltes bei der Partei.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten, der bei Klageerhebung in Koblenz bei seiner Mutter wohnhaft war, auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch. Die Klageschrift und eine Ladung zum Verhandlungstermin am 13. Juli 1993 mit der Anordnung seines persönlichen Erscheinens wurden dem Beklagten am 9. Juni 1993 durch Niederlegung beim örtlichen Postamt gemäß § 182 ZPO zugestellt. In dem Verhandlungstermin, zu dem der Beklagte nicht erschienen war, vernahm die Amtsrichterin die Kindesmutter als Zeugin und bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 3. August 1993. Außerdem verfügte sie, eine Abschrift des Protokolls dem Beklagten zu übersenden.
Am 3. August 1993 verkündete das Amtsgericht ein der Klage stattgebendes Urteil. Es wurde dem Beklagten am 11. August 1993 wiederum gemäß § 182 ZPO durch Niederlegung beim Postamt Koblenz zugestellt.
Am 14. Oktober 1994 legte der Beklagte durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Berufung (mit Begründung) ein und macht geltend, das erstinstanzliche Urteil sei nicht wirksam zugestellt. Der Beklagte sei vom 28. Juni bis 25. August 1993 in Haft gewesen. Er habe zwar die Ladung zum Verhandlungstermin am 13. Juli 1993 erhalten, diesen Termin aber wegen seiner Inhaftierung nicht wahrnehmen können; eine Kopie des Haftbefehls sei auch - wohl auf Betreiben seiner Pflichtverteidigerin - noch vor dem Termin zu den Prozeßakten gelangt. Nach der Aufhebung des Haftbefehls sei er zwar wieder zu seiner Mutter gezogen, diese habe aber eine Benachrichtigung über die am 11. August 1993 durch Niederlegung vollzogene Zustellung nicht vorgefunden und demgemäß ihm darüber auch nichts mitteilen können. Erst aufgrund des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 31. Mai 1994 habe er erstmals von dem angefochtenen Urteil erfahren.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, daß die Berufung nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist, denn als die Berufungsschrift am 14. Oktober 1994 beim Berufungsgericht eingereicht wurde, war die Monatsfrist des § 516 ZPO bereits abgelaufen.
Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils am 11. August 1993 begonnen habe; denn diese Zustellung sei nicht fehlerhaft gewesen. Der Beklagte habe unter der angegebenen Adresse bei seiner Mutter gewohnt. Auch während seiner vorübergehenden Inhaftierung sei diese Wohnung der räumliche Mittelpunkt seines Lebens geblieben, weil er in dieser Zeit eine fortdauernde persönliche Beziehung zu seiner Mutter aufrechterhalten habe und nach der Haft dorthin zurückgekehrt sei.
Es kann dahinstehen, ob dieser von der Beschwerde angegriffenen Rechtsauffassung (vgl. dazu insbesondere Senatsurteil vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92 - WM 1994, 225, 227 unter 3) gefolgt werden kann. Denn auch dann, wenn von einem Verlust der bisherigen Wohnung infolge der Inhaftierung auszugehen wäre und die Zustellung des Urteils gemäß § 211 Abs. 1 ZPO in der Justizvollzugsanstalt hätte erfolgen müssen, würde das am Ergebnis nichts ändern. Die Berufungsfrist hätte dann spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils begonnen, mithin am 3. Januar 1994, so daß sie mit dem 3. Februar 1994 abgelaufen war.
Dem Beginn der Fünfmonatsfrist steht nicht entgegen, daß der Beklagte im Verhandlungstermin, der dem Verkündungstermin vorausging, weder anwesend noch durch einen Bevollmächtigten vertreten war. Der Vorschrift des § 516 ZPO liegt allerdings der Gedanke zugrunde, daß eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlaß einer Entscheidung rechnen muß und es ihr daher zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine solche Entscheidung ergangen ist. Wenn dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zutrifft, kann ausnahmsweise auch die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen worden war (vgl. Senatsbeschluß vom 2. März 1988 - IVb ZB 10/88 - FamRZ 1988, 827 und BGH, Beschluß vom 1. März 1994 - XI ZB 23/93 - BGHR ZPO § 516 Fristbeginn 8, jeweils m.w.N.). Hier besteht indessen kein Anlaß, diese Ausnahmeregelung anzuwenden, denn der Beklagte war zum Termin vom 13. Juli 1993 ordnungsgemäß geladen und er hatte nach seiner eigenen Darstellung von diesem Termin und vom Gegenstand des Rechtsstreits auch tatsächlich Kenntnis. Er hatte daher auch Veranlassung, sich jedenfalls alsbald nach seiner Haftentlassung nach dem Ergebnis der Verhandlung zu erkundigen. Es verbleibt daher beim Regelfall des § 516 letzter Halbs. ZPO.
2. Der Senat hat geprüft, ob dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden kann, was gemäß § 236 Abs. 2 ZPO auch ohne förmlichen Antrag zulässig wäre. Dem steht jedoch entgegen, daß der Beklagte die versäumte Prozeßhandlung nicht binnen einer Zweiwochenfrist nachgeholt hat, die mit dem Tage begonnen hat, an dem das Hindernis behoben war, das der Einhaltung der Berufungsfrist entgegenstand (§ 234 ZPO). Bei Unkenntnis von der Zustellung eines Urteils, das die Vaterschaft feststellt und die Verpflichtung zur Zahlung von Regelunterhalt ausspricht, beginnt diese Frist jedenfalls spätestens mit der Zustellung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses, der aufgrund dieses Urteils ergeht (vgl. BGH, Beschluß vom 29. März 1972 - IV ZB 11/72 - VersR 1972, 667 für den vergleichbaren Fall der Zustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses). Der diesbezügliche Beschluß des Amtsgerichts vom 31. Mai 1994 ist dem Beklagten am 1. September 1994 zugestellt worden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen wäre daher von vornherein nur in Betracht gekommen, wenn bis zum 15. September 1994 die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt worden wäre.