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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1995, Az.: XII ARZ 2/95

Gerichtszuständigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1995
Aktenzeichen
XII ARZ 2/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1995, 551-552 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1995, 162
  • MDR 1995, 739 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1995, 641-642 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1996, 119 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Von der letzten nach § 329 II 1 ZPO erforderlichen Mitteilung eines nicht verkündeten Verweisungsbeschlusses an die Beteiligten kommt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO nicht in Betracht, weil es an einer "rechtskräftigen" Unzuständigkeitserklärung i. S. dieser Vorschrift fehlt.

Gründe

1

I. Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Die Antragstellerin ist Deutsche, der Antragsgegner Angehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika. Ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten sie in den Vereinigten Staaten; dort befinden sich auch jetzt noch ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Seit der Trennung hält sich die Antragstellerin in der Bundesrepublik auf; der Antragsgegner ist zur Zeit als Angehöriger der US-Streitkräfte in Korea stationiert.

2

Die Antragstellerin begehrt Scheidung der Ehe, Übertragung des elterlichen Sorgerechts auf sich und die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Ihre an das Amtsgericht Darmstadt (Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main) gerichtete Antragsschrift wurde dem Antragsgegner am 20. Dezember 1993 im Wege der Rechtshilfe zugestellt.

3

Vor Erledigung des Rechtshilfeersuchens hatte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30. August 1993 mitteilen lassen, daß sie nach V. (Amtsgerichtsbezirk Amberg) verzogen sei. Mit Verfügung vom 18. Mai 1994 wies das Amtsgericht Darmstadt die Antragstellerin darauf hin, daß wegen ihres vor Rechtshängigkeit verlegten Wohnsitzes Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestünden. Die Antragstellerin beantragte daraufhin, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Amberg zu verweisen. Der Verweisungsantrag wurde dem Antragsgegner zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übersandt.

4

Nach Ablauf dieser Frist erklärte sich das angerufene Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt durch Beschluß vom 15. Juli 1994 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht - Familiengericht - Amberg. Dieser Beschluß wurde nur der Antragstellerin mitgeteilt. Das Amtsgericht Amberg (Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg) erklärte sich durch Beschluß vom 30. September 1994 seinerseits für unzuständig, da die nach Rechtshängigkeit ausgesprochene Verweisung willkürlich sei. Es übersandte diesen Beschluß sowohl dem Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin als auch in der Form der §§ 175 Abs. 1, 213 ZPO dem Antragsgegner und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor.

5

II. 1. Für die Zuständigkeit einschließlich des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist auch in Fällen mit Auslandsberührung das deutsche Recht als lex fori maßgebend (Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 557/80 - FamRZ 1981, 23). Allerdings setzt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts voraus, daß die deutschen Gerichte in der Sache nach deutschem Recht international zuständig sind. Dies ist hier nach § 606a Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Fall, weil die Antragstellerin Deutsche ist.

6

2. Die Voraussetzungen des § 36 Nr. 6 ZPO sind jedoch nicht erfüllt, weil es an einer "rechtskräftigen" Unzuständigkeitserklärung verschiedener Gerichte fehlt.

7

Der Verweisungsbeschluß, der trotz Erlasses in den Gerichtsferien grundsätzlich wirksam ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 200 GVG Rdn. 21), stellt keine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung dar, weil er nur der Antragstellerin, nicht aber dem Antragsgegner mitgeteilt worden ist.

8

Nicht verkündete Verweisungsbeschlüsse (ausgenommen solche nach § 17a Abs. 2 GVG, die der sofortigen Beschwerde unterliegen und daher der förmlichen Zustellung bedürfen) sind den Parteien formlos mitzuteilen, § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

9

Ist eine solche Mitteilung ganz unterblieben, handelt es sich lediglich um einen akteninternen Vorgang, der gegenüber den Parteien rechtlich nicht wirksam ist; der Bundesgerichtshof lehnt daher in ständiger Rechtsprechung die Bestimmung des zuständigen Gerichts in derartigen Fällen ab (vgl. Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790, 791; Senatsbeschluß vom 13. Mai 1992 - XII ARZ 9/92 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigkeitserklärung, rechtskräftige 5).

10

Aber auch dann, wenn der Verweisungsbeschluß nur einer Partei mitgeteilt worden ist, stellt er noch keine "rechtskräftige" Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO dar. Er ist in einem solchen Falle zwar kein akteninterner Vorgang mehr, sondern verlautbart und damit existent; wirksam wird er jedoch erst mit der letzten Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 19. Aufl. § 329 Rdn. 22; Baumbach/Hartmann, ZPO 53. Aufl. § 329 Rdn. 26). Vor diesem Zeitpunkt liegt eine "rechtskräftige" Erklärung der Unzuständigkeit nicht vor (vgl. Baumbach/Hartmann aaO. § 36 Rdn. 36). Es kann auch nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofs sein, die unterbliebene Mitteilung nachzuholen und damit die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung erst zu schaffen.

11

III. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht Amberg zuständig sein dürfte.

12

Insoweit kann dahinstehen, ob ein Verweisungsbeschluß, der zumindest gegenüber einem der Verfahrensbeteiligten noch nicht wirksam ist, für das im Beschluß bezeichnete Gericht bereits die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO entfalten kann.

13

Nach dem bisherigen Sachstand folgt die Zuständigkeit des Amtsgerichts Amberg jedenfalls daraus, daß die Antragstellerin nach der Mitteilung ihres Prozeßbevollmächtigten vom 30. August 1993 spätestens am 24. August 1993 und damit vor Eintritt der Rechtshängigkeit (20. Dezember 1993) in den Bezirk dieses Gerichts verzogen war, wo sie laut Postzustellungsurkunde vom 2. September 1994 auch an diesem Tage noch wohnte. Da im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Inland weder ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten noch ein gewöhnlicher Aufenthalt eines der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern noch ein solcher des Antragsgegners bestand, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 606 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative ZPO. Nach dieser Vorschrift ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Antragstellerin bei Eintritt der Rechtshängigkeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.