Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1995, Az.: 1 StR 578/94
Wiedervereinigung; Zeitliche Geltung; Strafandrohung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 578/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12614
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. VIII Nr. 53 MRG
- § 2 StGB
Fundstelle
- wistra 1995, 192
Redaktioneller Leitsatz
Auch nachdem Deutschland wiedervereinigt ist, kann Art. VIII MRG Nr. 53 Anwendung finden.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des fortgesetzten verbotenen Geschäfts im innerdeutschen Handel aus Rechtsgründen freigesprochen. Gegenstand der Anklage war die ungenehmigte Ausfuhr von Computern, Computerzubehör und Software in die DDR. Die Lieferungen waren überwiegend für die Deutsche Reichsbahn und ein Walzwerk in Eisenhüttenstadt, zum Teil aber auch für das Kernkraftwerk Greifswald bestimmt.
Gegen diesen Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 15. November 1993 (NStZ 1994, 244 [KG Berlin 15.11.1993 - 4 Ws 255/93]) macht sie geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Strafbarkeit von verbotenen Interzonenhandelsgeschäften nicht mit der Herstellung der deutschen Einheit entfallen. § 2 Abs. 3 StGB sei nicht anwendbar, weil die einschlägigen Vorschriften nicht aufgehoben, sondern lediglich wegen Wegfalls des Regelungssachverhaltes gegenstandslos geworden seien.
Der Senat neigt dazu, der Revision stattzugeben. Er sieht sich zwar nicht durch das Urteil des 5. Strafsenatesvom 14. Dezember 1994 - 5 StR 210/94 - daran gehindert; er erwägt jedoch, die Sache dem Großen Senat vorzulegen, weil er der zu entscheidenden Rechtsfrage im Hinblick auf die Ausführungen zur analogen Anwendung des AWG in dem genannten Urteil grundsätzliche Bedeutung beimißt und die Vorlage zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint (§ 132 Abs. 4 GVG).
2. Die Voraussetzungen einer Divergenzvorlage gemäß § 132 Abs. 2 GVG sind nach Auffassung des Senats nicht gegeben, da er nicht beabsichtigt, von tragenden Gründen des Urteils 5 StR 210/94 abzuweichen.
a) Im Ergebnis übereinstimmend mit dem 5. Senat geht der erkennende Senat davon aus, daß § 2 Abs. 3 StGB einer Bestrafung früherer Verstöße gegen Art. VIII MRG Nr. 53 i.V.m. den Bestimmungen des IZH-VO nicht entgegensteht. Es kann offenbleiben, ob die mit der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands verbundene Änderung der Rechtslage eine Gesetzesänderung i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB darstellt, welche die Strafbarkeit grundsätzlich entfallen ließe. Für den Fall, daß eine derartige Rechtsänderung zu bejahen ist, neigt der Senat dazu, in Art. VIII MRG Nr. 53 - ebenso wie der 5. Senat - ein Zeitgesetz i.S.v. § 2 Abs. 4 StGB zu sehen, das auch auf die vor seinem Außerkrafttreten begangenen Taten anzuwenden ist. Eine andere, die Strafbarkeit insgesamt beseitigende gesetzliche Regelung (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StGB) besteht zweifelsfrei nicht und ist auch vom 5. Senat nicht angenommen worden.
b) Eine Bindungswirkung für den vorliegenden Fall ergibt sich nach Auffassung des Senates nicht daraus, daß der 5. Senat im Leitsatz und in den Gründen seines Urteils vom 14. Dezember 1994 die Strafbarkeit verbotener Interzonenhandelsgeschäfte generell für alle Fälle verneint hat, in denen ein vergleichbarer Sachverhalt nach dem Außenwirtschaftsgesetz nicht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Folgt man der Rechtsmeinung des 5. Senats, so kam es für dessen Entscheidung nur darauf an, ob - jedenfalls - diejenigen Verstöße noch strafbar sind, die - auch - nach dem Maßstab des AWG als Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu ahnden wären; denn um einen solchen Fall (ungenehmigte Ausfuhr von Reinstsilizium) handelte es sich dort. Soweit der 5. Senat darüberhinaus rechtsgrundsätzliche Ausführungen zur Bestrafung von verbotenen Interzonenhandelsgeschäften gemacht hat, waren sie für seine Entscheidung nicht erforderlich, sondern (nur) von allgemeiner Bedeutung und deshalb keine tragenden Gründe, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes binden und ggf. zu einer sog. Divergenzvorlage an den Großen Senat nötigen (BGHSt 11, 159, 162; ebenso Schäfer/Harms in LR, 24. Aufl., GVG § 132 Rdn. 5; Salger in KK, 3. Aufl., GVG § 132 Rdn. 4).
Selbst für den von ihm entschiedenen Fall hätte der 5. Senat offenlassen können, ob eine Bestrafung von Verstößen gegen die Interzonenhandels-VO nur noch nach dem Billigkeitsmaßstab des AWG zulässig ist. Denn auch hierauf kam es letztlich nicht an, weil jene Erwägungen im konkreten Fall zu keinem anderen Resultat führten als ihre Nichtberücksichtigung: Hätte der 5. Senat - ausgehend von der auch von ihm bejahten Fortgeltung der einschlägigen Strafbestimmungen - allein hiernach entschieden, so hätte er ebenfalls das landgerichtliche Urteil bestätigen und die Revision verwerfen müssen. Ein Unterschied besteht daher allein in der Begründung, nicht im Ergebnis seiner Entscheidung. Auch insoweit handelt es sich also nicht um tragende Gründe des Urteils vom 14. Dezember 1994.
3. Der anfragende Senat hält Zuwiderhandlungen gegen Verbote des Interzonenhandelsrechts weiterhin generell für strafbar. § 2 Abs. 3 und 4 StGB stehen dem nicht entgegen (vgl. oben 2 a). Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des 5. Senats, aus Billigkeitsgründen könne ein Täter nur dann bestraft werden, wenn ein vergleichbarer Sachverhalt nach dem Außenwirtschaftsgesetz eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstelle. Zwar ist nicht zu bestreiten, daß die Teilung Deutschlands auch in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht für die Betroffenen besondere und schwerwiegende Nachteile mit sich brachte. Angesichts der nach seiner Auffassung insofern eindeutigen Rechtslage hält der Senat es aber nicht für gerechtfertigt, allein deswegen die Strafbarkeit eines früheren verbotenen Verhaltens in einer Vielzahl von Fällen zu verneinen. Der Gesetzgeber hat bisher - aus welchen Gründen auch immer - davon abgesehen, die maßgebenden Strafvorschriften aufzuheben oder tatbestandsmäßiges Verhalten wenigstens zu amnestieren. Hieran sind die Gerichte gebunden. Soweit aus Billigkeitsgründen im Einzelfall eine Bestrafung als offensichtlich verfehlt, entbehrlich oder unvertretbare Härte erscheint, kann dem insbesondere durch die Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153 a, 154 StPO Rechnung getragen werden. Eine generelle Strafloserklärung kommt nach Meinung des Senats nicht in Betracht.
4. Die Klärung der Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen frühere Verstöße gegen Art. VIII MRG Nr. 53 i.V.m. der IZH-VO weiterhin strafbar sind, hat grundsätzliche Bedeutung. Bei den Staatsanwaltschaften und Instanzgerichten sind noch zahlreiche ähnliche Verfahren anhängig. Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen des 1. und 5. Strafsenats zur analogen Anwendbarkeit des AWG werden, wenn sie nicht durch den Großen Senat verbindlich entschieden werden, zu abweichenden, teilweise entgegengesetzten tatrichterlichen Entscheidungen führen. Das gilt vor allem für die Fälle, in denen - wie bei der Mehrzahl der Einzeltaten des vorliegenden Verfahrens - eine Bestrafung nach dem Maßstab des AWG ausscheiden würde. Davon abgesehen sind die Ausführungen des 5. Senats in dem Urteil vom 14. Dezember 1994 wegen ihres allgemeinen Charakters geeignet, über die konkrete Rechtsfrage hinaus sich auf künftige ähnliche Fälle - etwa Embargo-Verstöße bei Lieferungen in den Irak oder Gebiete des früheren Jugoslawien - auszuwirken oder - noch weitergehend - die Bedeutung von Billigkeitserwägungen im Bereich der Schuldfeststellung über das bisher geltende Recht hinaus auszudehnen.
Der Senat erwägt daher, die im Tenor formulierte Frage dem Großen Senat zur Entscheidung gemäß § 132 Abs. 4 GVG vorzulegen. Er fragt deshalb beim 5. Senat an, ob er an seiner imUrteil vom 14. Dezember 1994 - 5 StR 210/94 geäußerten Rechtsmeinung zur Strafbarkeit von Interzonenhandelsverstößen festhält.