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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.1995, Az.: 1 StR 845/94

Betäubungsmittel; Betäubungsmitteleinfuhr; Einziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1995
Aktenzeichen
1 StR 845/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12562
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem LKW darf die Einziehung desselben nicht nach § 33 BtMG sondern muß nach § 74 Abs. 2 StGB erfolgen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. August 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Einziehung des Sattelzugs fällt nicht unter § 33 BtMG (auch nicht in Verbindung mit § 74 a StGB; vgl. BGH NStZ 1991, 496); doch sind im Urteil die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB dargelegt.

3

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.