Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.1995, Az.: 5 StR 547/94
Vorführung; Vernehmung; Beschuldigtenvernehmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1995
- Aktenzeichen
- 5 StR 547/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12415
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1995, 283
Redaktioneller Leitsatz
Wird durch Maßnahmen seitens der Polizei, wie eine Beschuldigtenvernehmung der Beschuldigte erst verzögert dem Richter vorgeführt, so sind die Maßnahmen nicht zulässig.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten Ka, A und Kh gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. November 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Rüge des Angeklagten Kh, das auch ihn belastende Geständnis des Angeklagten Ka sei nicht verwertbar, weil dieser nicht unverzüglich dem Richter vorgeführt worden sei, bemerkt der Senat:
Das Geständnis, das der Angeklagte Ka bei der polizeilichen Vernehmung in den Abendstunden des 18. Oktober 1990 abgelegt hat, ist nicht unverwertbar.
Ka wurde am Tage zuvor, dem 17. Oktober 1990, durch Beamte des Bundesgrenzschutzes nach § 127 Abs. 2 StPO aufgrund einer Inpol-Ausschreibung in Basel vorläufig festgenommen und am Nachmittag des 18. Oktober 1990 zur Kriminalpolizei nach Hannover verbracht. Dort wurde er von 18.55 bis 22.28 Uhr vernommen. Danach wurde er in das Untersuchungsgefängnis verbracht und erst am 19. Oktober 1990 dem Haftrichter vorgeführt. Der Richter bei dem Amtsgericht Hannover hatte bereits am Vormittag des 18. Oktober 1990 auf telefonischen Antrag des Staatsanwalts Haftbefehl gegen Ka erlassen. Ein Kriminalbeamter hatte zuvor dem Richter die Ermittlungsakten überbracht, in denen die Festnahme Ka in Basel, die geplante Überstellung zur Polizeidirektion nach Hannover sowie die vom Staatsanwalt für den 18. Oktober angeordnete Vorführung vermerkt waren.
Nach §§ 115, 115a StPO mußte Ka unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme - also spätestens am 18. Oktober 1990 -, dem Richter vorgeführt werden. Eine Ermittlungsmaßnahme wie die hier durchgeführte Beschuldigtenvernehmung, die diese Vorführung verzögerte, durfte nicht vorgenommen werden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung BGH NJW 1990, 1188 [BGH 17.11.1989 - 2 StR 418/89] zugrundeliegt.
Dort hatte der Bundesgerichtshof im Falle einer vorläufigen Festnahme gemäß § 127 Abs. 2 StPO den Ermittlungsbehörden vor der Vorführung zum Richter bestimmte Ermittlungen gestattet, insbesondere ob der Beschuldigte vor der Vorführung nach § 128 Abs. 1 StPO nicht wieder in Freiheit zu setzen sei. Ka hätte sonach unmittelbar nach der Ankunft in Hannover dem Haftrichter vorgeführt werden müssen.
Der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Vorführung macht indessen hier die Aussage Ka in seiner polizeilichen Vernehmung vom 18. Oktober 1990 nicht unverwertbar. Der vorliegende Fall weist außergewöhnliche Besonderheiten auf, insbesondere, daß die Vorführpflichten des § 128 StPO durch die der §§ 115, 115a StPOüberlagert wurden und daß die Vernehmung noch innerhalb der Frist des Art. 104 Abs. 2 und 3 GG stattgefunden hat. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 136a StPO liegen nicht vor.