Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1995, Az.: II ZR 38/94
Revision; Tenorberichtigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1995
- Aktenzeichen
- II ZR 38/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1995, 739-740 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 572-573 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ergibt sich aufgrund einer Tatbestandsberichtigung des Berufungsurteils, daß ein Verstoß gegen § 308 ZPO vorliegt, den das Berufungsgericht mit Rücksicht auf § 320 V ZPO nicht hat korrigieren können, dann kann, sofern das Urteil im übrigen revisionsrechtlicher Prüfung standhält, die notwendige Anpassung des Tenors an den übrigen Urteilsinhalt nicht im Annahmeverfahren nach § 554b ZPO vorgenommen werden.
Tatbestand:
Kommanditisten der "S. MS B. GmbH & Co.", die Eigentümerin des Kreuzfahrtschiffs "MS B." ist, sind unter anderem die Klägerin und der Beklagte. Dieser war nicht nur Gesellschafter der Komplementär-GmbH, sondern auch deren Geschäftsführer. Er hatte mit der Eignergesellschaft einen Bereederungsvertrag geschlossen. Die Klägerin wirft ihm vor, diesen Vertrag schlecht erfüllt zu haben und hat von ihm verlangt, der Eignergesellschaft den durch den Abschluß ungünstiger oder überflüssiger Versicherungsverträge entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 303.400,-- DM verurteilt, die die Eignergesellschaft hätte sparen können, wenn der Beklagte die Versicherungen für das Schiff bei einem anderen Anbieter genommen hätte. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten auch zur Zahlung weiterer 400.551,93 DM - dabei handelt es sich um unnötig aufgewandte Kosten für die Zusage eines Versicherungsmaklers, erforderlichenfalls der Gesellschaft einen sog. "Sofortkredit" zu gewähren - verurteilt, jedoch übersehen, daß die Klägerin nur Leistung an die Eignergesellschaft, nicht aber an sich begehrt hatte. Zu einer Änderung des Urteilsausspruchs im Tatbestandsberichtigungsverfahren hat sich das Berufungsgericht mit Rücksicht auf § 320 Abs. 5 ZPO außerstande gesehen. Mit der Revision hat der Beklagte einen Verstoß gegen § 308 ZPO gerügt und sich mit Verfahrensrügen dagegen gewandt, daß das Berufungsgericht angenommen hat, er habe seine Pflichten aus dem Bereederungsvertrag schuldhaft verletzt und der Schiffahrtsgesellschaft dadurch Schaden zugefügt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg, soweit der Beklagte sich dagegen wendet, daß er durch die angefochtene Entscheidung zur Leistung von Schadenersatz an die Klägerin, statt - wie diese beantragt hatte - an die S. MS B. GmbH & Co.KG verurteilt worden ist. Die nach der Tatbestandsberichtigung erforderliche Korrektur des Urteilstenors konnte nicht im Annahmeverfahren vorgenommen werden.
Dagegen hat das Berufungsgericht in der Sache zutreffend angenommen, daß der Beklagte die ihm nach dem Bereederungsvertrag obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und seiner Vertragspartnerin, der Eignergesellschaft, dadurch einen Schaden in Höhe von insgesamt 703.951,93 DM (300.400,-- DM Prämiendifferenz und 400.551,93 DM unnötige Kosten für den sog. "Sofortkredit") zugefügt hat. Es hat rechtlich zutreffende Sorgfaltsmaßstäbe angelegt und entgegen der Meinung der Revision auch nicht übersehen, daß dem Beklagten ein gewisser unternehmerischer Beurteilungsspielraum zusteht, wenn es um die Entscheidung geht, ob der bestehende Versicherungsvertrag verlängert oder aber die Deckung bei einem anderen Versicherer genommen wird. Der Beklagte verkennt im übrigen in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht ihm nicht die Anstellung von allgemeinen Nachforschungen über die günstigsten Versicherungstarife angesonnen, sondern sein schuldhaftes Verhalten zutreffend darin erblickt hat, daß er das ihm unterbreitete Alternativangebot nicht einmal einer ernsthaften Prüfung unterzogen hat. Das Oberlandesgericht hat aufgrund einer Beweisaufnahme entschieden; seine Erwägungen liegen weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet; mit ihrer gegen die rechtlich mögliche Würdigung des Ergebnisses der Zeugenvernehmungen und des Sachverständigengutachtens erhobenen Rügen begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Ihre auf die Verletzung des § 286 ZPO gestützten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).