Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1995, Az.: 1 StR 707/94

Totschlag; Tötung; Schwere Körperverletzung; Psychische Folgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1995
Aktenzeichen
1 StR 707/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1995, 287-288 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die Voraussehbarkeit des Tatverlaufes durch den Täter beinhaltet nicht die psychischen Folgen, die, ausgelöst durch eine Körperverletzung den Tod des Opfers herbeiführten.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten je zweier tateinheitlicher Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in weiterer Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei für schuldig befunden und den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und den Angeklagten T. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr - jeweils bei Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin jeweils mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision, mit der sie die Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 226 StGB erstreben. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen verbrachten die miteinander befreundeten Angeklagten den Tattag ab 11.00 Uhr morgens in mehreren Gaststätten, wo sie jeweils alkoholische Getränke zu sich nahmen. Gegen 21.00 Uhr gingen sie schließlich - beide bereits erheblich angetrunken - in das Lokal "B.", wo sie sich nebeneinander an die Theke setzten, an der sich bereits die späteren beiden Tatopfer befanden, der zu Tode gekommene P., der zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,46 o/oo aufwies, und dessen Bekannter To., der stärker angetrunken war. Bereits nach etwa 10 Minuten fing der Angeklagte T. ein Gerangel mit P. an, in das überraschend der Angeklagte K. eingriff, indem er P. mit einem Faustschlag ins Gesicht zu Boden schlug; hierdurch erlitt P. allenfalls Bagatellverletzungen. Währenddessen hatte sich To. dahin eingemischt, daß er den Angeklagten T. berührte und aufforderte, von P. abzulassen. Das nahm der Angeklagte T. zum Anlaß, nun im bewußten Zusammenwirken mit K. mit Fäusten auf To., insbesondere auf dessen Kopf einzuschlagen, bis To. ebenfalls zu Boden ging. Inzwischen war P. wieder hochgekommen. Er wurde von beiden Angeklagten weiter im bewußten Zusammenwirken mit Faustschlägen angegriffen und von K. mit einem wuchtig angesetzten Faustschlag auf das linke Auge getroffen. Dieser Schlag als stumpfe äußere Gewalt führte äußerlich zu einem Monokelhämatom und infolge der wegen der Alkoholisierung P.'s ausgebliebenen reflexmäßigen Versteifung der Nackenmuskeln zu einer abrupten starken Beschleunigung des Kopfes, die innerlich eine Subarachnoidalblutung im Basisbereich des Gehirns verursachte, die zum sofortigen Bewußtseinsverlust und späteren Hirntod bei P. führte. Dadurch stürzte dieser wieder entlang der langen Seite der Theke zu Boden. In Verkennung des Umstandes, daß P. schwerst verletzt war, traten beide Angeklagte mit ihren Schuhen noch auf diesen und To. ein. To. erlitt mehrere Hämatome und Platzwunden im Kopfbereich.

3

Dieses Tatgeschehen hat das Landgericht lediglich als mittäterschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei gewertet. Zwar habe der letzte Faustschlag des Angeklagten K. auf das linke Auge von P. unmittelbar zu dessen Tod geführt. Doch handle es sich bei der konkreten Todesursache nach den Ausführungen des Sachverständigen um eine "ausgesprochene medizinische Rarität". Deshalb und infolge ihrer Alkoholisierung sei der Tod P.'s "als Folge eines bloßen Faustschlags aufs Auge" für beide Angeklagte nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im konkreten Fall nicht nachweisbar vorhersehbar gewesen.

4

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5

2. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt besorgen, daß die Strafkammer hinsichtlich der - individuellen - Vorhersehbarkeit des Todeseintritts zu hohe Anforderungen gestellt hat. Sie hat auch auf die Ausführungen des Sachverständigen abgehoben, wonach es sich bei der hier zum Tode führenden konkreten Konstellation um eine "medizinische Rarität" gehandelt habe. Damit hat sie sich selbst den Blick auf die Anwendungsvoraussetzungen des § 226 Abs. 1 i.V.m. § 18 StGB verstellt, wonach sich die Voraussicht des Täters nicht auf die physischen Vorgänge zu erstrecken braucht, die als Folge der Körperverletzung im konkreten Fall den Tod schließlich herbeiführen (vgl. BGH, Beschl. vom 21. Dezember 1982 - 1 StR 743/82).

6

Für den Tatbestand des § 226 StGB reicht es aus, daß der Körperverletzungshandlung das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet und sich dann dieses, dem Handeln des Täters eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes verwirklicht (vgl. BGHSt 31, 96 ff.). Beide Angeklagte haben ausweislich der Feststellungen ihre beiden Opfer vorwiegend mit Faustschlägen gegen den Kopf traktiert. Es steht außer Frage, daß eine derartige Vorgehensweise ohne weiteres zum Tode der Opfer führen kann und in zahlreichen Fällen auch schon zum Tode geführt hat. Auch hier lag der Tod des Opfers nicht derart außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, daß damit auch ein alkoholisierter Täter nicht hätte rechnen können und müssen. Das hat das Landgericht nicht in seine Erwägungen einbezogen. Schon deshalb kann das Urteil keinen Bestand haben.

7

3. Allerdings kommt es bei der Frage des Fahrlässigkeitsvorwurfs (§ 18 StGB) darauf an, ob der Tod - im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahin führenden Kausalverlaufs (Senatsbeschluß aaO.; BGHR StGB § 226 Todesfolge 4) - vom Angeklagten in der konkreten Tatsituation nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Tatzeit vorausgesehen werden konnte. Dabei dürfen mögliche Beeinträchtigungen infolge einer erheblichen Alkoholisierung nicht außer Betracht bleiben (vgl. BGHR aaO. Todesfolge 6), aber selbst eine starke Alkoholisierung steht einer Verurteilung nach § 226 StGB nicht ohne weiteres entgegen (vgl. BGH, Beschl. vom 28. Juni 1994 - 4 StR 267/94).

8

4. Der neue Tatrichter wird im Blick auf § 21 StGB zu beachten haben, daß Trunkenheit als Intoxikationspsychose grundsätzlich bei der Steuerungs-, nicht bei der Einsichtsfähigkeit einzuordnen ist. § 21 StGB scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seiner Handlung erkennt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 21 Rdn. 3).