Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1995, Az.: 2 StR 462/94
Versuch; Straflosigkeit; Entführung; Menschenraub; Freiheitsberaubung; Strafantrag; Verfolgung; Strafbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 462/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1996, 177 (Kurzinformation)
- NStZ 1995, 353-354 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1996, 126
Redaktioneller Leitsatz
1. Bei einem straflosen Versuch der Entführung nach § 237 StGB benötigt auch der Tatbestand der Freiheitsberaubung eines eigenen Strafantrags.
2. Liegt der Polizei eine unmißverständliche und schriftliche Erklärung seitens de Geschädigten darüber vor, in der dieser seinen Willen zu einer Verfolgung zum Ausdruck bringt, so stellt dies einen Strafantrag nach § 158 Abs. 2 StPO dar.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit eine Frau, die in ihren auf einem Parkplatz abgestellten Pkw einsteigen wollte und die Fahrertür öffnete, unter Bedrohung mit einem Messer und mit den Worten: "Kein Mucks, sonst ist es aus", aufgefordert einzusteigen und auf den Beifahrersitz zu rutschen. Sie fügte sich unter der Drohung, und er selbst setzte sich auf den Fahrersitz. Er wollte mit ihr an einen anderen Ort fahren, um sie dort gegebenenfalls unter Anwendung von Gewalt "sexuell anzugehen", das heißt "zu vergewaltigen oder ... sexuell zu nötigen" (UA Bl. 16, 31). Ihr Angebot, ihm Geld - 1.000 DM - zu geben, wies er zurück mit dem Bemerken, er wolle das Geld nicht haben, sie solle sich anschnallen und ruhig sein. In ihrer Angst, vergewaltigt und möglicherweise getötet zu werden, schlug sie ihm mit dem Handrücken ins Gesicht, öffnete die Beifahrertür und floh. Das Gericht konnte nicht feststellen, "in welchem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang (der Angeklagte) die von ihm geplanten Handlungen vornehmen wollte, ... ob er nach seiner Vorstellung bereits unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt hatte" (UA Bl. 31 f).
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.
1. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß sich das festgestellte Verhalten des Angeklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht als Beginn einer Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) darstellt. Eine solche Tat wird gemäß § 238 StGB nur auf Strafantrag verfolgt. Das gilt auch für eine zum Zwecke der Entführung begangene Freiheitsberaubung, selbst wenn die Entführung, wie hier, nur bis zum - nicht strafbaren - Versuch gediehen ist (vgl. BGHSt 19, 320; BGH NStZ 1988, 70 f; BGHR StGB § 239 Abs. 1 Strafantrag 1; § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 8).
Ein der Vorschrift des § 158 Abs. 2 StPO entsprechender Strafantrag lag jedoch vor, obschon er nicht wörtlich als solcher bezeichnet wurde: Die Frau hatte auf ihrer Flucht vor dem Angeklagten noch am Parkplatz drei hilfsbereite Personen getroffen, mit denen sie sodann die auf der anderen Straßenseite befindliche Eisdiele aufsuchte. Von dort verständigte eine dieser Personen - ersichtlich im Auftrag oder jedenfalls mit Zustimmung der Frau - telefonisch die Polizei (UA Bl. 17). Ein Polizeibeamter begab sich in die Eisdiele zu der Frau und erhielt von ihr die Täterbeschreibung (UA Bl. 18); in dem von ihm später gefertigten Bericht vermerkte er in diesem Zusammenhang die "Strafanzeige durch Geschädigte, mündlich" (SA Bl. 8). Im Zuge der daraufhin ausgelösten Fahndung wurde der Angeklagte in etwa 500 m Entfernung vom Tatort angetroffen und zum Parkplatz zurückgebracht. Die davon verständigte Frau begab sich zur Gegenüberstellung ebenfalls dorthin und bezeichnete den Angeklagten als den Täter. Unmittelbar danach erklärte sie sich auf Befragen aussagebereit, gab zu Protokoll erneut eine Sachverhaltsdarstellung und Täterbeschreibung und unterschrieb das Protokoll (SA Bl. 11). Damit hat sie gegenüber der Polizei ihren Verfolgungswillen unmißverständlich und schriftlich zum Ausdruck gebracht. Das genügt im Sinne des § 158 Abs. 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 158 Abs. 2 Formerfordernis 1). Daß der Vernehmungsbeamte in dem am folgenden Tag gefertigten und nur von ihm unterzeichneten Bericht die Formblattanfrage nach einem Strafantrag dahin beantwortete, dieser sei "nicht erforderlich" (SA Bl. 8), ändert daran nichts.
2. Daß der Angeklagte die Frau nur für kurze Dauer in seiner Gewalt hatte und sie dann flüchten konnte, ändert nichts daran, daß der Tatbestand des § 239 StGB verwirklicht war. Daß das Landgericht den Angeklagten nicht auch - zumindest - wegen versuchter Geiselnahme verurteilt hat, beschwert ihn nicht.
Bei Berücksichtigung der zahlreichen, teils einschlägigen und schwerwiegenden Vorstrafen sowie der Tatsache, daß der Angeklagte die Tat während eines Sozialurlaubs aus der Strafhaft begangen hat, läßt auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen.
Schließlich sind die Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei dargetan.