Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.1995, Az.: 4 StR 737/94
Regelbeispiel; Strafänderung; Strafänderungsgründe; Besonders schwerer Fall; Besonderheiten des Falles
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 737/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1996, 122
- NStZ 1996, 121-122
- NStZ-RR 1996, 33-34 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1995, 470
Redaktioneller Leitsatz
Bei der Annahme eines Tatbestandes als ein Regelbeispiel des besonders schwerem Falles muß der Tatrichter das Vorliegen eines solchen an den Besonderheiten des Falles prüfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 57 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Dem Angeklagten war mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 17. Juni 1994 zur Last gelegt worden, in 71 selbständigen Fällen seine von ihm adoptierte Stieftochter K. sexuell mißbraucht zu haben. Hinsichtlich der Fälle 1 bis 5 der Anklage wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt (Bl. 330 d.A.). Da eine Verurteilung lediglich in 57 Fällen erfolgte, hätte der Angeklagte im übrigen freigesprochen werden müssen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 260 Rdn. 10, 13). Diesen Teilfreispruch holt der Senat nach.
2. Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben.
a) Das Landgericht hat in allen abgeurteilten Fällen einen besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB angenommen, weil der Angeklagte mit dem Kind jeweils den Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Es hat hierbei verkannt, daß auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels erfüllt sind, dessen indizielle Bedeutung durch andere Strafzumessungsfaktoren ausgeglichen werden kann mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 7). Deshalb muß sich der Tatrichter schon bei der Strafrahmenwahl in einer Gesamtwürdigung mit den zugunsten des Täters sprechenden Besonderheiten des Falles auseinandersetzen (BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5 m.w.N.). Dies hat die Jugendschutzkammer versäumt. Sie ist bei der Wahl des Strafrahmens nicht - wie erforderlich - auf die (neben der erheblich verminderten Schuldfähigkeit) vorliegenden zahlreichen Milderungsgründe eingegangen, die sie erst im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt hat: Der in ungünstigen Verhältnissen aufgewachsene und nicht vorbestrafte Angeklagte hat bereits im Ermittlungsverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt und dieses in der Hauptverhandlung wiederholt. Er hat so der Geschädigten eine Vernehmung vor Gericht erspart. Er ist einsichtig, hat sich wegen seiner Sexualproblematik an mehrere Therapieeinrichtungen gewandt und führt wegen seines abnormen Sexualverhaltens und seines Alkoholmißbrauchs regelmäßig Gespräche mit einer Psychologin und einem Neurologen. In der Justizvollzugsanstalt war er wegen des ihm vorgeworfenen strafbaren Verhaltens Repressalien ausgesetzt und hat deshalb monatelang seine Zelle nicht verlassen. Er hat sich schriftlich bei der Geschädigten entschuldigt und bereut seine Taten zutiefst.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf die Bemessung der Einzelstrafen (jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe) ausgewirkt hat und daß das Landgericht bei Anwendung des nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten (UA 11) Regelstrafrahmens (§ 176 Abs. 1 StGB) - die Annahme minder schwerer Fälle liegt entgegen dem Vorbringen der Revision nach den Feststellungen fern - auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die zur Strafrahmenwahl erforderliche Gesamtabwägung der strafzumessungserheblichen Tatsachen muß daher neu vorgenommen werden.
b) Der Wegfall der Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.
Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, daß die von der Jugendschutzkammer angeführten Strafschärfungsgründe, die Geschädigte sei zu Beginn der Mißbrauchshandlungen "noch sehr jung", nämlich elf Jahre alt, gewesen und es sei "gerichtsbekannt", welche Folgen der jahrelange Mißbrauch eines Kindes für dessen weitere Entwicklung habe, nicht frei von rechtlichen Bedenken sind. Der Umstand allein, daß das Opfer elf Jahre alt war, erhöht den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht ohne weiteres. Entscheidend sind - und das gilt auch für die weiter genannte Strafzumessungserwägung - insoweit die vom Angeklagten konkret verschuldeten Auswirkungen der Taten für das Kind (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 46 Rdn. 23, § 176 Rdn. 13). Dazu aber fehlen in den Urteilsgründen die erforderlichen Feststellungen.
Für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hat nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten im Vordergrund zu stehen (BGH, Beschluß vom 2. September 1994 - 2 StR 381/94 m.w.N.). Die wiederholte Verwirklichung gleichartiger, gegen dasselbe Opfer gerichteter, einer persönlichen Beziehung entspringender Taten muß zudem nicht Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung sein; vielmehr kann auch die Hemmschwelle für die späteren Taten - aus dem Angeklagten nicht voll anzulastenden Gründen - von Tat zu Tat niedriger geworden sein (BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5). Die knappe und formelhafte Begründung für die verhängte - vergleichsweise sehr hohe - Gesamtstrafe läßt nicht erkennen, daß sich das Landgericht dieser Bewertungsgrundsätze bewußt war.