Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.1995, Az.: 1 StR 804/94
Rechtsmittel; Verzicht; Anfechtung; Widerruf; Rücknahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 804/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Wird auf ein Rechtsmittel verzichtet, so kann gegen diesen Verzicht ein Widerruf eingelegt, eine Anfechtung erhoben oder dieser zurückgenommen werden.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zu dem vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittel führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:
"Die Revision, mit der der Angeklagte die allgemeine Sachrüge erheben will, ist wegen Rechtsmittelverzichts (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) unzulässig.
Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 15. Juli 1994 zunächst auf Rechtsmittelbelehrung (vgl. dazu BGH NStZ 1984, 181) und sodann nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet und erklärt, er nehme das Urteil an. Diese Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden (Bl. 522 d. A. II).
Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; NStZ 1984, 181); er setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden voraus (BGH NStZ 1983, 280). Anhaltspunkte dafür, daß dieser Rechtsmittelverzicht ... unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Soweit der Angeklagte jetzt behauptet (Bl. 544, 586 f. d. A. II), er sei auf Grund des Gebrauchs eines Medikaments 'paralysiert' gewesen, liegen für eine Verhandlungsunfähigkeit keine Anhaltspunkte vor. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, daß Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden haben. Er hat an der Hauptverhandlung aktiv teilgenommen, hat Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache gemacht. Wenn danach die Strafkammer ihrerseits keine Zweifel in die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten gesetzt hat, so kann die Verhandlungsfähigkeit auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181). Auch weist das Protokoll entgegen dem Vorbringen des Angeklagten keine ungewöhnlich hohe Anzahl von Verhandlungspausen aus, die auch nur ansatzweise als Bestätigung seines Vortrags geeignet wäre.
Sonstige Gründe, durch welche die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage gestellt wäre, liegen nicht vor. Die Verteidigung hatte in ihrem Schlußvortrag selbst die Strafe für angemessen bezeichnet, die das Landgericht dann verhängt hat. Danach hat sich der Angeklagte vor Abgabe der Verzichtserklärung mit seinem Verteidiger beraten. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, daß ihm Bedeutung und Wirkung der Verzichtserklärung unklar waren (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9).
Der demnach wirksame Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 4, 5 und 8)."