Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.1995, Az.: 1 StR 752/94
Diebstahl; Raub; Versuch; Entwendung; Zueignungsabsicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 752/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Es wurde nur der Tatbestand eines versuchten Diebstahls oder Raubes verwirklicht, wenn ein Behältnis entwendet wurde, sich die Entwendung jedoch nicht auf das Behältnis, sondern auf den darin erwarteten Inhalt beschränkt.
Gründe
Im Fall II 6 der Urteilsgründe befand sich in der weggenommenen Handtasche kein Bargeld, weshalb der Angeklagte und sein Mittäter die Tasche sogleich wegwarfen, weil sie es allein auf Geld, nicht auf die Tasche abgesehen hatten. In den anderen Fällen, in denen die Taschen Geld enthalten hatten, hatten die Täter dieses sogleich entnommen und die jeweilige Tasche sofort weggeworfen. Da sich also der Zueignungswille nicht auf die Tasche erstreckte, Geld - im Fall II 6 - aber nicht vorhanden war, stellt diese Tat nur versuchten Raub dar (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4). Der Senat ändert den Schuldspruch. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Fall und hinsichtlich der Gesamtstrafe.