Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.1995, Az.: NotZ 30/93
Falschaussage; Amtsenthebung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.01.1995
- Aktenzeichen
- NotZ 30/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 15262
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig-Holstein - 07.05.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DNotZ 1996, 200-203
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Notar
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bereits die Verstrickung des Bewerbers in die uneidliche Falschaussage seines früheren Mandanten kann durchgreifende Zweifel an der persönlichen Eignung begründen, und zwar auch dann, wenn das gegen den Bewerber eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist.
- 2.
Das Fehlen der persönlichen Eignung i. S. von § 6 BNotO setzt nicht voraus, daß Gründe vorliegen, welche eine Amtsenthebung gem. § 50 BNotO oder eine Entfernung aus dem Amt gem. § 97 BNotO rechtfertigen würden.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 9. Januar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Prof. Dr. Thode und Tropf sowie
die Notare Dr. Schierholt und Dr. Lintz
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Mai 1993 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 15. März 1982 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Hamburg zugelassen. Seit Juli 1986 besitzt er eine Zulassung beim Landgericht Lübeck und beim Amtsgericht Trittau.
Am 7. April 1990 beantragte er, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Trittau zu bestellen. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Juli 1991 ab. Zwar erfülle der Antragsteller im Hinblick auf seinen Dienst beim Bundesgrenzschutz die Wartezeiten nach der damals geltenden Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notare vom 22. November 1982 (SchlHA S. 189 mit späteren Änderungen), es bestünden aber Zweifel an seiner persönlichen Eignung für das Amt. Diese leitete der Antragsgegner daraus her, daß in einem Ermittlungsverfahren eine Anklageschrift gegen den Antragsteller beim Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte eingereicht war (EV 69/89) und in einem weiteren ehrengerichtlichen Verfahren die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen waren (EV 55/91). Der Senat für Notarverwaltungssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hob am 8. November 1991 den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete den Antragsgegner, den Antragsteller erneut zu bescheiden. Er beanstandete, daß der Antragsgegner keine Feststellungen zur persönlichen Eignung des Antragstellers getroffen und seine Ablehnung allein auf die Tatsache gestützt habe, daß die ehrengerichtlichen Verfahren anhängig waren.
Am 13. Oktober 1992 hat der Antragsgegner die Bestellung des Antragstellers zum Notar erneut abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Trittau zu bestellen, fort.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1.
Der Senat wendet auf die Verpflichtungsklage, mit der der Notarbewerber seine Bestellung zum Notar anstrebt, wie er in einem Beschluß vom 18. Juli 1994, NotZ 10/93, ausgesprochen hat, grundsätzlich das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Recht an (so schon, im Gegensatz zu früherer Rechtsprechung, Beschlüsse v. 17. März 1975, NotZ 8/74; v. 27. Oktober 1975, NotZ 11/74 und 1/75; offen gelassen u.a. im Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 60/92, DNotZ 1994, 333 m.w.N.). Danach kann das Begehren des Antragstellers bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil, wie unter den Beteiligten außer Streit steht, eine Notarstelle in Trittau nicht ausgeschrieben ist (§ 6 b BNotO, mit Wirkung v. 1. August 1991 eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte v. 29. Januar 1991, BGBl I 150; vgl. Senatsbeschlüsse v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131, 132; v. 18. Juli 1994, NotZ 11, 21 und 24/93). Darauf, ob der Antragsteller gegenwärtig zum Notar geeignet ist, kommt es mithin nicht an, denn auch wenn die Eignung außer Zweifel stünde, könnte er für das angestrebte Amt nicht bestellt werden.
2.
Der Senat legt seiner Entscheidung über den Verpflichtungsantrag des Notarbewerbers ausnahmsweise die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids geltende Regelung zugrunde, wenn, wie hier, eine Übergangsvorschrift fehlt (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Fehlens vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131; Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1993, 1 BvR 1124/93, NJW 1994, 1718) und die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (Beschl. v. 9. November 1991, NotZ 19/90, BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3). Dies gilt (jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen) auch dann, wenn die Anwendung des günstigeren alten Rechts nicht zu einem Anspruch des Bewerbers auf Bestellung zum Notar, sondern lediglich zum Recht auf eine Neubescheidung des Antrags führt (Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, LM BNotO § 6 Nr. 16 = NJW-RR 1994, 745). Aber auch unter diesem Gesichtspunkt hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, denn an der persönlichen Eignung des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Außerkrafttretens des alten Zulassungsrechts mit Ablauf des 31. Juli 1991 bestanden begründete Zweifel.
a)
Die persönliche Eignung (§ 6 BNotO a.F., dem § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO n.F. wortgleich entspricht) ist zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde (Senatsbeschlüsse BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, 100; v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92, NJW 1994, 1874 für BGHZ 124, 327 bestimmt). Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (Beschl. v. 26. März 1973, NotZ 7/72, DNotZ 1974, 755; v. 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, LM BNotO § 6 Nr. 16 = NJW-RR 1994, 745). Dies gilt uneingeschränkt auch für die nebenberufliche Ausübung des Amtes, die der Antragsteller als Rechtsanwalt anstrebt (§ 3 Abs. 2 BNotO; Senatsbeschl. v. 13. Dezember 1971, NotZ 3/71, DNotZ 1972, 313; BGHZ 73, 46, 48; Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 33/92 a.a.O.). An der persönlichen Eignung des Bewerbers fehlt es nicht nur dann, wenn er als Notar seines Amtes enthoben (§ 50 BNotO) oder wegen eines Verhaltens, das ihn für den Beruf unwürdig erscheinen läßt, vom Dienst entfernt werden könnte (§ 97 BNotO), sondern auch dann, wenn sonstige Gründe von einigem Gewicht vorliegen, die nach Prüfung aller Umstände Zweifel daran rechtfertigen, daß der Bewerber die erforderlichen Eigenschaften besitzt (Senatsbeschl. v. 16. Februar 1987, NotZ 16/86, BGHR BNotO § 6 Abs. 1, Notarassessor 1; v. 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6, Eignung 2). Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist der Landesjustizverwaltung kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet, die Eignung für das Amt des Notars stellt vielmehr einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung die Gerichte im Verfahren nach § 111 BNotO uneingeschränkt nachvollziehen (st. Rspr. des Senats, BGHZ 53, 95, 98; Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6 Eignung 2 = DNotZ 1991, 69, 70 m. Anm. Mößinger; v. 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, LM a.a.O.; v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92 a.a.O.). Die Frage, ob dies - wie der Antragsteller meint - von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Eignung des Beamten (vgl. BVerwGE 76, 52, 53; 81, 22, 26; 83, 90, 94; Beschl. v. 27. März 1990, NVwZ 1990, 974 f) abweicht, kann offen bleiben. Die Entscheidung des Senats würde, läge eine Abweichung vor, nicht auf dieser beruhen, denn die volle Überprüfung der angefochtenen Entscheidung bestätigt, wie noch darzustellen ist, die Fehlerfreiheit des ablehnenden Bescheides. Die Notwendigkeit einer Vorlage nach § 2 RsprEinhG ergäbe sich somit nicht, denn eine nur eingeschränkte Nachprüfung könnte zu keinem anderen Ergebnis führen.
b)
Bereits die Verstrickung des Antragstellers in die uneidliche Falschaussage seines früheren Mandanten Uwe Kraft am 3. August 1989 begründete, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, durchgreifende Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers. Zwar war das gegen den Antragsteller eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Beteiligung an einem Aussagedelikt (714 Js 14330/90) am 2. Januar 1991 eingestellt worden; ein ehrengerichtiches Verfahren wurde bis zum 1. August 1991 nicht eingeleitet (vgl. aber nunmehr Verfahren 2 EG 3/93 des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichts und Berufungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht). Dies hindert indessen die Verwertung der für die Eignung relevanten Umstände nicht. Sie bedürfen allerdings einer eigenständigen Feststellung und Bewertung durch den Senat (Senatsbeschl. v. 2. August 1993, NotZ 28/92, DNotZ 1994, 197; v. 18. Juli 1994, NotZ 10/93).
Der Senat tritt den hierzu vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen bei und hält insgesamt fest: Der Sozius des Antragstellers, Rechtsanwalt und Notar H. hatte am 5. April 1988 einen Grundstückskaufvertrag beurkundet, bei dem u.a. Uwe K. als Käufer aufgetreten war. In der vorgerichtlichen Korrespondenz über einen von den Verkäufern gegen K. geltend gemachten Anspruch hatte Rechtsanwalt und Notar H. auf eine Rüge des Gegners am 30. September 1988 erklärt, dem Antragsteller und ihm sei "durchaus bekannt, eine Vertragspartei aus dem notariellen Geschäft nicht anwaltlich vertreten zu können". In der gerichtlichen Auseinandersetzung legitimierte sich der Antragsteller als Vertreter des Uwe K. und kündigte Klagabweisungsantrag an. Auf die Beschwerde des Gegners bei der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer vom 20. Januar 1989 leitete der Antragsteller am Tag vor dem Verhandlungstermin, dem 25. Januar 1989, einem dritten Anwalt die von ihm vorgefertigte Klageerwiderungsschrift zur Unterschriftsleistung und mit der Bitte um Vertretung im Termin zu. Ähnlich verfuhr er am 10. Februar 1989 mit einem weiteren klagerwidernden Schriftsatz. Uwe K. erteilte er am 13. Februar 1989 unter Beifügung der gerichtlichen Niederschrift Bericht über den von dem dritten Anwalt wahrgenommenen Termin. Der Rechtsanwaltskammer hatte er am 27. Januar 1989 mitgeteilt, daß Uwe K. "von uns nicht vertreten wurde noch werde"; ergänzend hatte er der Kammer am 30. Januar 1989 eröffnet, er habe das Mandat für Uwe K. am 24. Januar 1989 niedergelegt.
In dem wegen dieser Vorfälle eingeleiteten ehrengerichtlichen Ermittlungsverfahren erließ der Richter des Amtsgerichts Schwarzenbek gegen Uwe K. einen Vorführungsbefehl für den 3. August 1989, weil dieser einer Ladung als Zeuge unentschuldigt nicht nachgekommen war. Der Antragsteller begleitete K. als dessen Rechtsbeistand zu dem Termin, wobei ihm nicht zu widerlegen ist, daß ihm erst aus der Terminsrolle des Amtsrichters bekannt wurde, daß sein Mandant in einem gegen ihn selbst, den Antragsteller, gerichteten Ermittlungsverfahren als Zeuge gehört werden sollte. Der Antragsteller blieb während der gesamten Zeugenvernehmung zugegen, ohne eine eigene Erklärung abzugeben. Uwe K. sagte wahrheitswidrig aus, der Antragsteller habe ihm auf seine im Oktober 1988 ausgesprochene Bitte, ihn gegenüber den Verkäufern zu vertreten, erklärt, er könne dies nicht, weil er als Zeuge in Betracht komme. Er, Uwe K., habe sich daraufhin von sich aus an den dritten Anwalt gewandt. Seither seien sämtliche Kontakte im Rechtsstreit ausschließlich über den dritten Anwalt gelaufen. Sämtliche Informationen habe er unmittelbar diesem Anwalt erteilt. Der Antragsteller habe ihn nach dem Oktober 1988 nur noch in steuerlichen Angelegenheiten beraten. Wegen der - uneidlich gebliebenen - Falschaussage wurde Uwe K. zu einer Geldstrafe verurteilt.
Das Verhalten des Antragstellers gegenüber dem Mandanten K. bei dessen richterlicher Vernehmung stellte einen schweren Verstoß gegen seine Pflicht als Rechtsanwalt dar, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich dabei der Achtung und des Vertrauens als würdig zu erweisen, welche die Stellung als Rechtsanwalt erfordert (§ 43 BRAO). Sie ließ einen Charaktermangel hervortreten, der jedenfalls bis zum Inkrafttreten des neuen Zulassungsrechts am 1. August 1991 die Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars mit Grund als zweifelhaft erscheinen ließ. Wie der Antragsteller nicht zu bestreiten vermag, war er von seinem Mandanten als Rechtsbeistand für dessen Vernehmung am 3. August 1989 zugezogen worden. Als solchem oblag ihm die Pflicht, alles zu tun, um den Mandanten vor einem Aussagedelikt zu bewahren. Dies ergibt sich nicht nur allgemein aus seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), sondern gerade auch aus dem Gegenstand des Auftrags, Zeugenbeistandschaft in einem gerichtlichen Verfahren zu leisten. Die "besondere rechtsstaatliche Legitimation" für die Zuziehung eines Zeugenanwalts hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem daraus hergeleitet, daß es gelte, den Zeugen vor "Aussagefehlern" und "Mißverständnissen" zu bewahren, die ihn der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen könnten (BVerfGE 38, 105; vgl. auch Thomas, NStZ 1982, 489, 491). Der Antragsteller hat gegen diese Pflicht nicht nur - wie dies bei einem an dem Verfahren sonst unbeteiligten Anwalt der Fall gewesen wäre - dadurch verstoßen, daß er es unterließ, den Zeugen vor einer Falschaussage zu bewahren. Er hat vielmehr auch, wie das Oberlandesgericht zutreffend festgestellt hat, durch seine physische Anwesenheit den Zeugen zu dem Aussagedelikt überhaupt erst bei stimmt. Der Zeuge, der, wie auch das Strafgericht bei dessen Verurteilung festgestellt hat, mit der Falschaussage kein eigenes Interesse verband, hat sich zu ihr allein dem Antragsteller zuliebe verleiten lassen, der der Anwalt seines Vertrauens war, ihn laufend in seinen Rechtsangelegenheiten vertreten hatte und ihm zeitweise auch bei der Erledigung der in seinem Fuhrbetrieb anfallenden Büroarbeiten behilflich gewesen war. Er fühlte sich in Gegenwart des Antragstellers, was dieser zumindest billigend in Kauf nahm, außerstande, zu dessen beruflichem Nachteil die Wahrheit auszusagen.
Der Antragsteller behauptet, er habe die Rolle als Beistand des Zeugen während dessen Vernehmung nicht beibehalten. Dies habe er dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er, nachdem ihm der Richter die Anwesenheit gestattet hatte, mit seinem Stuhl von der Seite des Zeugen abgerückt sei. Darüber hinaus behauptet er, er habe gegenüber dem Zeugen sinngemäß geäußert, er könne ihn in dieser Sache nicht mehr vertreten. Zur Überzeugung des Senats ist diese Äußerung nicht gefallen. Weder der vernehmende Richter als Zeuge in dem gegen den Antragsteller anhängigen ehrengerichtlichen Verfahren, noch Uwe Kraft bei seiner Vernehmung in dem eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (714 Js 14330/90) haben von einer solchen Erklärung etwas gewußt. Dem vernehmenden Richter, der auf die Formalien der Verhandlung zu achten hatte, wäre sie mit Sicherheit aufgefallen. Er hat vor dem Ehrengericht aber nur seine Einschätzung dazu zum Ausdruck gebracht, ob K. aus den gesamten Umständen hätte ersehen können, daß der Antragsteller ihn nicht mehr vertrete; die Frage hat er letztlich offengelassen. Uwe K. hatte bei seiner Vernehmung durch die Polizei keinen stichhaltigen Anlaß, dem Antragsteller durch Verschweigen des entlastenden Umstandes zu schaden. Vor allem aber ist es bemerkenswert, daß der Antragsteller selbst gegenüber der im ehrengerichtlichen Verfahren ermittelnden Staatsanwaltschaft in keiner Weise zum Ausdruck gebracht hat, er habe das Mandat niedergelegt. Im Gegenteil hat er in einem Schreiben vom 16. November 1990 gegenüber der ermittelnden Staatsanwaltschaft eine Beteiligung an der Falschaussage K. mit dem Argument auszuräumen gesucht, er habe "an der Befragung des Zeugen Uwe K. nicht als Betroffener, sondern als Rechtsvertreter des Herrn K. teilgenommen".
Rechtlich unerheblich ist es, worauf der Antragsteller aber abstellt, ob der vernehmende Richter den Eindruck gewonnen hatte, der Antragsteller sei bei der Zeugenvernehmung auch oder nur als Betroffener des ehrengerichtlichen Verfahrens zugegen. Die Stellung des anwaltlichen Beistands des Zeugen wird nicht durch Erklärung gegenüber dem Gericht begründet oder beendet. Wie bei der Verteidigung kommt es auf das Innenverhältnis zu dem Mandanten an. Die Beistandschaft wird dadurch begründet, daß der als Beistand gewählte Anwalt gegenüber dem Mandanten die Wahl annimmt (zur Strafverteidigung vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., vor § 137 Rdn. 4 m.w.N.). Einer Zulassung durch das Gericht bedarf es hierzu nicht (BVerfGE 38, 105, 112; BGH, Urt. v. 20. April 1989, 4 StR 69/89, bei Miebach NStZ 1990, 24, 25). Ebenfalls durch Erklärung gegenüber dem Mandanten wird die Beistandschaft beendet (vgl. § 627 BGB). Durch Beiseiterücken mit dem Stuhl hat der Antragsteller eine Kündigung der Zeugenbeistandschaft nicht, auch nicht schlüssig, zum Ausdruck gebracht. K. hat, wie sich aus seiner Vernehmung als Angeklagter sowie als Zeuge im Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller ergeben hat, dies auch nicht so verstanden.
Offenbleiben kann hier, ob bereits der Umstand, daß der Antragsteller überhaupt als Betroffener zugleich den Zeugen vertrat, hinreichende Zweifel an seiner Eignung für das Amt des Notars begründet hätte. Als Hinderungsgrund genügte für sich allein die zusätzliche Verstrickung in das Aussagedelikt des Zeugen. Der bestehende Interessenkonflikt und die etwa aus diesem Grunde ausnahmsweise vorhandene Befugnis des Gerichts, den Antragsteller als Zeugenbeistand zurückzuweisen, berührten die Verpflichtungen des Antragstellers gegenüber seinem Mandanten, nachdem er sich einmal entschlossen hatte, die Beistandschaft aufrechtzuerhalten, nicht. Die mögliche Beeinträchtigung seiner eigenen Interessen schränkte seine Verpflichtungen gegenüber dem Zeugen in keinem Punkte ein. Solange er diesen vertrat, mußte er ihn nach Kräften von der Falschaussage abhalten und, nachdem sie geschehen war, auf eine Berichtigung (vgl. § 158 StGB) hinwirken, auch wenn er damit sich selbst der Gefahr oder der Gewißheit einer ehrengerichtlichen Ahndung aussetzte. Die Möglichkeit hierzu hätte, wie das Oberlandesgericht im einzelnen festgestellt hat, bestanden.
c)
Zu Recht hat das Oberlandesgericht überdies, für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, ein problematisches Verhältnis des Antragstellers zur Wahrheit festgestellt, das zusätzlich geeignet war, Zweifel in seine Eignung zum Notar zu setzen.
Die zu b) festgestellten Erklärungen gegenüber der auf die Beschwerde des Gegners hin tätig gewordenen Rechtsanwaltskammer stellten, angesichts des tatsächlichen Fortbestehens des Mandatsverhältnisses zu Uwe K., den Versuch dar, die Kammer zu täuschen. Die Winkelzüge, deren der Antragsteller sich hierbei bedient hat, lassen den Vorgang nicht als Bagatelle erscheinen. Des weiteren hat der Antragsteller, worauf das Oberlandesgericht zu Recht mit abgehoben hat, gegenüber dem Antragsgegner am 4. Juli 1991 die Erklärung abgegeben, er habe sich seit seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft "stets gegenüber Kollegen, Gerichten, Behörden, Mandanten und Gegnern korrekt verhalten und sei nie durch standeswidriges Verhalten in Erscheinung getreten". Diese Erklärung war im Hinblick auf den Umstand, daß gegen den Antragsteller seinerzeit in einer weiteren ehrengerichtlichen Sache (EV 97/91) ermittelt wurde, zumindest unvollständig und damit nicht korrekt. Der Antragsteller war in jenem Verfahren, das schließlich zum Ausspruch einer Rüge führte, am 6. Juni 1991 zur Stellungnahme aufgefordert worden; vier Tage nach der Erklärung gegenüber dem Antragsgegner gab er diese mit umfänglichen Ausführungen ab.
d)
Schließlich ist zu beachten, daß der Antragsgegner, auch wenn sich die zu b) und c) erörterten Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers nicht erhärtet hätten, rechtlich nicht gehalten gewesen wäre, noch vor Inkrafttreten des neuen Zulassungsrechts am 1. August 1991 über die Bewerbung zu entscheiden. Die beiden ehrengerichtlichen Verfahren, die den Antragsgegner am 12. Juli 1991 veranlaßt hatten, den Antrag abschlägig zu bescheiden, hätten ihn berechtigt, das Verfahren über die Bestellung zum Notar auszusetzen. Das Ermittlungsverfahren EV 69/89 hatte den Verstoß gegen das anwaltliche Vertretungsverbot (§ 45 Nr. 4 BRAO) zum Gegenstand, zu dem Uwe K. als Zeuge gehört worden war; das Verfahren EV 55/91 bezog sich auf den vom Oberlandesgericht zu II 4 seiner Gründe erörterten Sachverhalt. Nach der Rechtsprechung des Senats steht es, wenn ein ehrengerichtliches Verfahren die persönliche Eignung des Notarbewerbers betrifft, im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung, den Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten, bevor sie über die Bewerbung entscheidet (Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1966, NotZ 2/66, DNotZ 1967, 330; v. 2. Oktober 1972, NotZ 6/71, DNotZ 1973, 381; v. 5. Dezember 1988, NotZ 4/88). Diese Voraussetzungen lagen seinerzeit vor, was durch den Umstand bestätigt wird, daß in der Sache EV 69/89 zwischenzeitlich eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers und in dem anderen Verfahren eine Anschuldigungsschrift der Staatsanwaltschaft vorliegt. Dem Senat wäre es zwar verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Landesjustizverwaltung zu setzen, die über die Aussetzung des Bewerbungsverfahrens zu entscheiden hatte. Hier steht jedoch fest, daß der Antragsgegner von der Aussetzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte, denn im Hinblick auf die beiden Ermittlungsverfahren sah er sich nicht nur zu einer positiven Entscheidung außerstande, sondern darüber hinaus veranlaßt, die Bewerbung abzulehnen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
Thode
Tropf
Schierholt
Lintz