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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.1994, Az.: 2 StR 461/94

Wiedereinsetzung; Rechtsmittelrücknahme; Ermächtigung; Formerfordernis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1994
Aktenzeichen
2 StR 461/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12444
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1995, 356-357 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

a) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist abzulehnen, wenn das Rechtsmittel zuvor wirksam abgelehnt wurde.

b) Der Verteidiger muß zwar gemäß § 302 Abs. 2 StPO den ausdrücklichen Nachweis der Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme erbringen. Für die Ermächtigung selbst ist diese Formwahrung jedoch nicht erforderlich.

Gründe

1

Mit Schriftsatz vom 7. März 1994 hat der vom Pflichtverteidiger des Angeklagten mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragte Rechtsanwalt B. gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1. März 1994 Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 1994 hat Rechtsanwalt B. den "Antrag vom 7.3.1994 zurückgenommen." Der neue Verteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 13. Juni 1994 erneut Revision eingelegt, die Verletzung "formellen und materiellen Rechts" gerügt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Hierzu hat er unter anderem vorgetragen, der Angeklagte habe seinen Pflichtverteidiger gebeten, fristgerecht Revision einzulegen. Dieser habe ohne Wissen des Angeklagten Rechtsanwalt B. mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt, der zu keinem Zeitpunkt eine Vollmacht des Angeklagten erhalten habe und auch nicht befugt gewesen sei, das eingelegte Rechtsmittel zurückzunehmen. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1994 hat der Verteidiger mitgeteilt, der Angeklagte habe ihm erklärt, "daß er keinen Anwalt beauftragt habe, eine bereits eingelegte Revision zurückzunehmen."

2

Auf Anfrage hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten mit Schreiben vom 1.9.1994 erklärt, er sei an dem auf den Verkündungstermin folgenden Wochenende erkrankt und habe deshalb Rechtsanwalt B. gebeten, für ihn fristwahrend das Rechtsmittel einzulegen. Darüber habe er den Angeklagten unter Übersendung einer Kopie der Rechtsmittelschrift des Rechtsanwalts B. mit Schreiben vom 15. März 1994 unterrichtet. Danach habe er mit dem Angeklagten in mindestens zwei Telefongesprächen besprochen, ob das Revisionsverfahren durchgeführt werden solle. Der Angeklagte habe sich dann letztlich entschlossen, das Revisionsverfahren nicht durchzuführen, und erklärt, das Rechtsmittel solle zurückgenommen werden.

3

Rechtsanwalt B. hat mit Schreiben vom 5. September 1994 bestätigt, daß ihn der Pflichtverteidiger mit der Einlegung und der Rücknahme des Rechtsmittels beauftragt hat. Nach Einlegung der Revision habe ihm der Pflichtverteidiger des Angeklagten mitgeteilt, daß sein Mandant "nun doch nicht mehr die Durchführung des Revisionsverfahrens wünsche".

4

Das erneute Rechtsmittel und der Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig.

5

Eine wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels. Damit sind eine erneute Einlegung des Rechtsmittels und ein entsprechender Wiedereinsetzungsantrag rechtlich ausgeschlossen (BGHSt 10, 245, 247; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7) und daher unzulässig (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). So liegt es hier, denn die Revision des Angeklagten vom 7. März 1994 ist mit dem Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 6. Mai 1994 wirksam zurückgenommen worden.

6

Der Rücknahme des Rechtsmittels steht nicht entgegen, daß die Revision vom 7. März 1994 nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 345 Abs. 2 StPO eingelegt worden ist, weil die Rechtsmittelschrift nicht von dem Pflichtverteidiger oder dessen amtlich bestelltem Vertreter unterzeichnet worden ist, sondern von Rechtsanwalt B., auf den der Pflichtverteidiger jedoch seine Befugnisse nicht wirksam durch Untervollmacht übertragen konnte (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 1 Einlegungsmangel 2). Auch eine unzulässige Revision kann wirksam zurückgenommen werden (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 7).

7

Rechtsanwalt B. war zur Rücknahme der Revision ermächtigt (§ 302 Abs. 2 StPO), da ihm der Pflichtverteidiger die vom Angeklagten erteilte Ermächtigung mit der Unterbevollmächtigung zur Rücknahme der Revision übertragen hat.

8

Zwar kann ein Verteidiger die Rücknahme des Rechtsmittels nur mit besonderer Ermächtigung des Angeklagten erklären (§ 302 Abs. 2 StPO). Eine bestimmte Form ist indes für die Ermächtigung, die auch nicht ausdrücklich erklärt zu werden braucht, nicht vorgeschrieben; sie kann schriftlich oder mündlich - auch fernmündlich - erteilt werden (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 6 und StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6). Der Nachweis der Ermächtigung kann noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden (BGHSt 36, 259, 260 f.). Vorliegend ergibt sich aus der schriftlichen Erklärung des Pflichtverteidigers vom 1. September 1994, daß der Angeklagte ihn fernmündlich mit der Rücknahme der Revision beauftragt und damit hierzu ermächtigt hat. Diese Ermächtigung umfaßte nach den gesamten Umständen auch die Befugnis zur Weiterübertragung der Ermächtigung (vgl. dazu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 302 Rdn. 61) auf Rechtsanwalt B.. Der Angeklagte hatte zum Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung Kenntnis davon, daß sein Pflichtverteidiger die Revision von Rechtsanwalt B. hatte einlegen lassen. Die wirksame Rücknahmeerklärung kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6).

9

Abschließend bemerkt der Senat, daß die Revision des Angeklagten auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.