Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.1994, Az.: VIII ZR 85/94
Zulässigkeit eines beim Bundesgerichtshof beantragten Vollstreckungsschutz für die Vorinstanzen im Hinblick der Unterzeichnung durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt; Rechtmäßigkeit einer Ablehnung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe aufgrund Nichtdarlegung eines "Ausserstandeseins" der Aufbringung der Prozesskosten innerhalb der abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1994
- Aktenzeichen
- VIII ZR 85/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 17527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Ingo L.-B., B. weg ..., P.
Prozessgegner
1. W. P.-F., gesetzlich
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Reinhold B., B. weg ..., M.
2. W. P.-L. anstalt,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Reinhold B., B. weg ..., M.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers
am 14. Dezember 1994
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger und Revisionskläger beantragt Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Gleichzeitig bittet er um "Vollstreckungsschutz für die Vorinstanzen". Ein in der letztgenannten Formulierung etwa liegender Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO wäre unzulässig, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Ohne einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt kann die Prozeßpartei selbst nach der eindeutigen Regelung der §§ 78 Abs. 1 und 3, 117 Abs. 1 Satz 1 und 719 Abs. 2 ZPO lediglich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, nicht aber die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen (vgl. Zoller/Herget, ZPO, 19. Aufl., § 719 Rdnr. 3 a.E. und 10; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 719 Rdnr. 10 i.V.m. § 707 Rdnr. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 719 Rdnr. 7). Der Senat geht jedoch zugunsten des Klägers davon aus, daß er Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines BGH-Anwalts auch für die Stellung eines Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung begehrt.
Der Antrag ist schon deswegen abzulehnen, weil der Kläger innerhalb der inzwischen abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist nicht dargetan hat, daß er zur völligen oder teilweisen Aufbringung der Prozeßkosten außerstande ist (§ 114 ZPO). Nach § 117 Abs. 2 ZPO bedarf es dafür einer Erklärung über die Familienverhältnisse, den Beruf, das Einkommen und Vermögen sowie die Lasten unter Beifügung entsprechender Belege. Hieran fehlt es. Der Kläger, der in den Vorinstanzen keine Prozeßkostenhilfe in Anspruch genommen hat, hat in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vom 10. November 1994 ausdrücklich angekündigt, die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde nachgereicht. Dies ist nicht geschehen.
Dr. Zülch,
Dr. Paulusch,
Groß,
Wiechers