Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1994, Az.: 3 StR 486/94
Anforderungen an ein Abhängigkeitsverhältnis bei der Förderung der Prostitution; Vorliegen des Merkmals der wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit nur bei einem Teil der in einem Betrieb tätigen Prostituierten; Sinn und Zweck des Erfordernisses eines Abhängigkeitsverhältnisses; Berücksichtigung eines tateinheitlich konkurrierenden Delikts als Strafzumessungsgesichtspunkt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 486/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 17541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 21.03.1994
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Kriminalistik 1995, 745
- MDR 1995, 398-399 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1686-1688 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1995, 179-181 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1995, 224
Verfahrensgegenstand
Menschenhandel u.a.
Prozessführer
Hubert V. aus R. geboren am ... 1939 in B.,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. ... aus B. als Verteidiger
Amtlicher Leitsatz
Der Tatbestand des § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB kann schon dann verwirklicht sein, wenn von mehreren im Betrieb tätigen Prostituierten nur eine in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wird.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Dezember 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth,
Winkler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof. Dr. ... aus B. als Verteidiger des Angeklagten,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. März 1994 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen unterhielt er zwei Barbetriebe, in denen jeweils mehrere als sogenannte Animierdamen beschäftigte Frauen der Prostitution nachgingen. An den Einnahmen aus der Prostitution war der Angeklagte beteiligt. Zu den Prostituierten seiner Betriebe gehörten auch zwei junge Frauen aus Tuslar/Bosnien-Herzegowina, die Zeuginnen Kada S. und Lutvija Z. Beide waren nach vorheriger Absprache mit dem an neuem Personal für seine Betriebe interessierten Angeklagten unter der Vorspiegelung, ihnen würden Arbeitsstellen als Küchenhilfen vermittelt, dazu veranlaßt worden, zum Angeklagten mit nach Deutschland zu reisen. Den Zeuginnen, die der deutschen Sprache nicht oder kaum mächtig waren, wurden nach der Einreise die Ausweispapiere abgenommen, und sie wurden von dem Angeklagten unter Ausnützung ihrer Lage dazu gebracht, in seinen Betrieben, wo sie jeweils wohnten, der Prostitution nachzugehen.
Darin, daß die Zeugin Z. durch unwahre Angaben veranlaßt wurde, mit nach Deutschland zum Angeklagten zu reisen und dort als Prostituierte tätig zu werden, hat das Landgericht rechtlich ein vom Angeklagten mittäterschaftlich begangenes Verbrechen des Menschenhandels nach § 181 Nr. 1 und 2 StGB a.F. (strafbar auch als schwerer Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 StGB in der nach Tatbegehung in Kraft getretenen Neufassung) gesehen. Die Beschäftigung der Zeuginnen S. und Z. als Prostituierte in seinen Barbetrieben hat es als Förderung der Prostitution nach § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt mit näheren Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
II.
Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Zwar beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht als Verstoß gegen § 59 StPO, daß der Zeuge POM P. ohne entsprechende Entscheidung unvereidigt geblieben ist. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht (§ 337 StPO).
Der Zeuge hat zu Anfang des Verfahrens als Ermittlungsbeamter die Zeugin Kada S. und deren Halbschwester Hajra T. vernommen; die Vernehmung betraf aber nicht die den Gegenstand der Verurteilung bildenden Vorwürfe nach den §§ 180 a ff. StGB, sondern bezog sich damals noch auf Verstöße gegen das Ausländergesetz und begründete gegen den Angeklagten nur den Vorwurf der illegalen Beschäftigung von Ausländern (vgl. Bd. I Bl. 65 f. und 93). Dementsprechend hat das Landgericht in seinem Urteil, von der förmlichen Aufzählung der Beweismittel abgesehen, an keiner Stelle der Beweiswürdigung auf die Aussage des Zeugen P. abgehoben. Von der Person der Zeugin S. konnte sich das Landgericht, was ihre Glaubwürdigkeit angeht, ein eigenes Bild machen, so daß es auf die Wahrnehmungen des Zeugen P. bei der von ihm durchgeführten Vernehmung nicht ankam. Auf mittelbar eingeführte Angaben der in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Hajra T. zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht seine Feststellungen erkennbar nicht gestützt.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer Änderung der Aussage des Zeugen P. im Falle seiner Vereidigung sind dem Angeklagten nachteilige Auswirkungen des Verfahrensmangels unter den gegebenen Umständen nicht zu besorgen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1985 - 2 StR 848/84).
III.
Das Urteil hält auch sachlich-rechtlicher Prüfung stand.
1.
Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a)
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die Wertung seines Verhaltens als Förderung der Prostitution nach § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht aus Rechtsgründen deshalb bedenklich, weil das Landgericht eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit im Sinne dieser Tatbestandsalternative nur hinsichtlich der beiden Zeuginnen S. und Z. bejaht, im übrigen aber angenommen hat, daß weitere in den Betrieben tätige Prostituierte keinen vergleichbaren Beschränkungen unterlagen.
aa)
Aus dem Urteil geht hervor, daß die Zeugin S. auch bereits vor der Zeugin Z. als Prostituierte beim Angeklagten beschäftigt war und in diesem Zeitraum als einzige unter den dort tätigen Prostituierten in einem näher festgestellten Abhängigkeitsverhältnis stand. Gleichwohl ist § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB schon in dieser ersten Zeit anwendbar. Auch wenn der Wortlaut in anderem Sinne verstanden werden kann, setzt dieser Tatbestand zu seiner Verwirklichung nämlich nicht voraus, daß in dem gewerbsmäßig geleiteten oder unterhaltenen Betrieb, in dem "Personen" der Prostitution nachgehen, alle dort tätigen Prostituierten, mindestens aber mehrere von ihnen zur gleichen Zeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden (vgl. jedoch Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 180 a Rdn. 4). Zwar liegt ein "Betrieb" im Sinne des § 180 a Abs. 1 StGB begrifflich nur vor, wenn die Tätigkeit mindestens zweier Prostituierter, wie dies hier durchweg der Fall war, organisatorisch zusammengefaßt wird (vgl. BayObLG NJW 1994, 2370; OLG Frankfurt NJW 1978, 386; Laufhütte in LK StGB 11. Aufl. § 180 a Rdn. 6). Davon zu trennen ist jedoch die Beurteilung, ob die erste Tatbestandsalternative des § 180 a Abs. 1 StGB auch dann erfüllt ist, wenn nur eine von diesen mehreren in den Betrieb eingegliederten Prostituierten in einem die wirtschaftliche Unabhängigkeit oder die persönliche Selbstbestimmung beschränkenden Abhängigkeitsverhältnis gehalten wird. Die Frage ist nach dem durch die Entstehungsgeschichte verdeutlichten Zweck der Norm zu bejahen.
§ 180 a Abs. 1 StGB in der Fassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) ist an die Stelle des § 180 Abs. 2 StGB a.F. getreten, der das Unterhalten eines Bordells oder bordellartigen Betriebs (vgl. dazu BGH NJW 1964, 2023; BGH bei Herlan MDR 1955, 528) als Fall der nach § 180 Abs. 1 StGB a.F. strafbaren Kuppelei erfaßte (vgl. BGHR StGB § 180 a I Nr. 2 Förderungsmaßnahmen 1). Das Betreiben eines solchen Unternehmens sollte nach dem Wegfall der allgemeinen Vorschrift gegen Kuppelei aufgrund eines selbständigen und präziser gefaßten Tatbestandes zum Schutze der einzelnen Prostituierten vor den Gefahren weiterhin strafbar sein, die ihrer persönlichen Selbstbestimmung und wirtschaftlichen Unabhängigkeit durch die organisatorische Zusammenfassung der Prostitutionsausübung in einem Betrieb erfahrungsgemäß drohen. Hingegen sollte das Unterhalten eines sogenannten Dirnenwohnheims oder einer sogenannten Dirnenunterkunft entsprechend dem früheren Rechtszustand nicht erfaßt werden. Bedacht wurde jedoch, daß bei solchen - straflosen - Betrieben, in denen den Prostituierten lediglich Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt mit den üblichen Nebenleistungen gewährt werden, stets die Gefahr besteht, daß die Grenze zum strafbaren Bordellbetrieb allmählich überschritten wird (vgl. Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 14. Juni 1972, BT-Drucks. VI/3521 S. 48). Es wurde als notwendig erachtet, aus einem derartigen für sich straflosen Betrieb alle über die Inanspruchnahme von Wohnung, Unterkunft und Aufenthalt hinausgehenden Abhängigkeiten herauszuhalten, "bzw. bereits jedes (Hervorhebung durch den Senat) feststellbare Abhängigkeitsverhältnis zur Grundlage für eine Strafverfolgung gegen den Inhaber zu machen" (BT-Drucks. VI/3521 S. 47). Das spricht dafür, § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits dann anzuwenden, wenn in einem für sich straflosen Betrieb, in dem mehreren Prostituierten Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt nebst den üblichen Nebenleistungen gewährt werden, nur eine von ihnen in einem in dieser Tatbestandsalternative gekennzeichneten Abhängigkeitsverhältnis steht. Dazu drängt auch das bisherige Normverständnis in der Rechtsprechung. Danach ist der Zweck dieser Strafbestimmung im Sinne eines individuellen, höchstpersönlichen Rechtsguts auf den Schutz der einzelnen Prostituierten und nicht einer Personenmehrheit ausgerichtet (vgl. BGH NStZ 1990, 80/81; ferner Laufhütte in LK StGB 11. Aufl. § 180 a Rdn. 1).
Zudem stehen der abgelehnten Auffassung die praktischen, die Effektivität der Strafbestimmung einschränkenden Konsequenzen entgegen, zu denen sie wegen der Notwendigkeit führen würde, dann auch die konkreten Abhängigkeitsverhältnisse weiterer, unter Umständen nicht greifbarer Prostituierter im einzelnen aufzuklären.
§ 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB im dargelegten Sinne zu verstehen, hält sich in den durch den Wortlaut vorgegebenen Grenzen. Die einzelne Prostituierte wird von der in § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Personenmehrzahl ("diese") mit erfaßt. Der Sprachgebrauch des Gesetzes ist, was die Bezeichnung von zu schützenden Personen, von Tatgegenständen, Tatmitteln und Handlungsarten angeht, nicht in dem Sinne eindeutig, daß allein aus der Verwendung des sprachlichen Plurals verbindlich gefolgert werden könnte, (auch) begrifflich sei ausschließlich eine Mehrzahl gemeint. Das Gegenteil ist in zahlreichen Vorschriften des Strafgesetzbuches offensichtlich der Fall (vgl. etwa § 223 b: "Personen"; §§ 174, 176, 178, 183 a: "sexuelle Handlungen"; § 184: "pornographische Schriften"; § 132 a: "inländische oder ausländische Amts- und Dienstbezeichnungen"; § 133: "Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen").
bb)
Für den vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß die vom Angeklagten unterhaltenen Betriebe ohnehin (auch) in bezug auf die übrigen Prostituierten Merkmale des gegenüber der ersten Tatbestandsalternative zurücktretenden § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGH NStZ 1990, 80/81) aufweisen, die kennzeichnend für einen strafbaren bordellartigen Betrieb sind. Den Mitteilungen im Urteil über die Art und Weise, wie die Prostitution organisiert war, läßt sich dem Zusammenhang nach die Feststellung entnehmen, daß der Prostituiertenlohn nicht nur für die Zeuginnen S. und Z., sondern auch für die in ihrer Tätigkeit "weitestgehend frei" gestellten Animierdamen (so ausdrücklich für die Zeugin B. UA S. 6, 14) und damit für alle Prostituierten zentral kassiert und anteilig verteilt wurde. Eine solche organisatorische Maßnahme geht über das nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB straflose Gewähren von Wohnung, Unterkunft und Aufenthalt mit den üblichen Nebenleistungen hinaus und ist typischerweise geeignet, die Selbstbestimmung von Prostituierten in einer Weise zu beeinträchtigen, daß die Gefahr weiterer Verstrickung in die Prostitution besteht (vgl. Laufhütte in LK StGB 11. Aufl. § 180 a Rdn. 11; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 180 a Rdn. 5). Konkretisiert sich diese nach der Betriebsart im Sinne des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB abstrakt bestehende Gefahr (vgl. BGHR StGB § 180 a I Nr. 2 Förderungsmaßnahmen 1; BGH NStZ 1986, 358, 359) auch nur bei einer der im Betrieb tätigen Prostituierten in einem tatsächlich festzustellenden Abhängigkeitsverhältnis, tritt noch deutlicher hervor, daß es dem Normzweck widerspricht, § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht auch dann anzuwenden, wenn unter mehreren Prostituierten lediglich eine einzige in Abhängigkeit gehalten wird.
b)
Die Urteilsfeststellungen tragen auch im übrigen die Anwendung des § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie des § 181 Nr. 1 und 2 StGB a.F. Die Beweiswürdigung weist ebenfalls keine sachlich-rechtlichen Mängel auf, die zur Aufhebung des Schuldspruchs nötigen würden.
aa)
Dies gilt auch für die Urteilsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung dazu, daß die Zeuginnen S. und Z. ... in den vom Angeklagten unterhaltenen Betrieben im Sinne von § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wurden. Kennzeichnend für diese im Einzelfall nicht immer streng nach persönlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu differenzierende Abhängigkeit (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 180 a Rdn. 8) ist dabei, daß die Zeuginnen unter Vorspiegelungen nach Deutschland, ein für sie fremdes Land, gelockt worden waren, dessen Sprache sie nicht oder kaum beherrschten, und daß ihnen ihre Ausweispapiere weggenommen wurden. Auf die Auswahl der "Freier" hatten beide Frauen, die zu bestimmten Zeiten im Lokal anwesend sein mußten (vgl. für die Zeugin Suljic UA S. 8), keinen Einfluß; der Kontakt mit interessierten Kunden wurde von der Thekenbedienung "arrangiert", die auch für das Kassieren des Prostituiertenlohns zuständig war. In welchem der beiden Betriebe die Zeuginnen eingesetzt wurden, bestimmte allein der Angeklagte (UA S. 16). In wirtschaftlicher Hinsicht ergaben sich zusätzliche Beschränkungen für die Zeuginnen S. und Z. aus der Art und Weise, wie der Prostituiertenlohn zentral kassiert und unter Einbehaltung des hälftigen Anteils des Angeklagten jeweils abends verteilt wurde.
Die Zeugin Z. wurde insofern in noch stärkerer Abhängigkeit gehalten, als sie von der ebenfalls dort tätigen Prostituierten Hajra T. besonders beaufsichtigt wurde. Diese verwahrte jedenfalls in den ersten vier Wochen nicht nur den Zimmerschlüssel, sondern behielt auch den Anteil der Zeugin Z. am Prostituiertenlohn ein, sorgte allerdings auch für den Einkauf der Lebensmittel und händigte ihr später 700 DM für ihre in Tuslar lebenden drei kleinen Kinder aus.
Daß die Zeugin S. in mehrmonatiger Tätigkeit als Prostituierte 4.300 DM ansparen konnte, steht der Annahme konkreter Abhängigkeit nicht entgegen. Eine Prostituierte in wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne von § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu halten, ist nicht gleichbedeutend damit, sie wirtschaftlich auszubeuten. Die Feststellung eines Abhängigkeitsverhältnisses in bezug auf die Zeugin S. steht schließlich auch nicht dazu in einem Widerspruch, daß diese Zeugin später möglicherweise unmittelbar daran mitwirkte, die Zeugin Z. nach Deutschland zu locken. Ohnehin hat das Landgericht, was die Beschränkungen der Zeugin S. angeht, auf die "erste Zeit ihrer Tätigkeit" abgestellt (vgl. UA S. 16).
Nach wiederholtem Drängen war es der Zeugin Z. zwar nach vier oder sechs Wochen möglich, in Begleitung der Prostituierten Hajra T. für drei Tage nach Tuslar zu ihren drei kleinen Kindern zu reisen. Es gelang ihr aber trotzdem nicht, sich der Prostitution zu entziehen. Hajra T. erreichte es durch die Drohung, sonst den Leuten in ihrem Wohnort von der Tätigkeit als Prostituierte in Deutschland zu erzählen, daß sie wieder mit zurückfuhr. Anschließend war die Zeugin Z. im zweiten Barbetrieb des Angeklagten im wesentlichen unter den gleichen Bedingungen wie zuvor, insbesondere weiterhin unter der "Bewachung" durch die Prostituierte Hajra T., als Prostituierte tätig. Nunmehr erhielt sie aber den hälftigen Anteil am Prostituiertenentgelt ausbezahlt. Auch ist nicht ausdrücklich festgestellt, daß ihr Paß nach der Kurzreise nach Tuslar weiterhin einbehalten war. Darauf kommt es für die Anwendung des § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nicht entscheidend an. Die Lage der Zeugin Z. war auch unabhängig von der weiteren Einbehaltung des Passes so eingeschränkt, daß die Annahme persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB selbst für die spätere Zeit gerechtfertigt ist.
Ausschlaggebend für die rechtliche Wertung der Beschäftigung der Zeugin Z. nach § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist für diese letzte Phase auch nicht, ob Hajra T., was nach den Gesamtumständen naheliegt, jedoch nicht festgestellt ist, im Auftrag und mit dem Vorwissen des Angeklagten durch die erwähnte Drohung dafür sorgte, daß die Zeugin Z. wieder mit zurückreiste. Entscheidend ist vielmehr, daß die Beschränkungen, denen die Zeugin Z. (und die Zeugin S.) während ihrer Tätigkeit in seinen Betrieben unterlag, nicht von außenstehenden, sondern von mit ihm zusammenarbeitenden Dritten veranlaßt worden waren, daß der Angeklagte diese Beschränkungen kannte und in diesem Sinne als Betriebsinhaber mitzuverantworten hatte (vgl. Laufhütte in LK StGB 11. Aufl. § 180 a Rdn. 9). Die Kenntnis des Angeklagten ist insbesondere, was die anfängliche Wegnahme der Ausweispapiere (UA S. 16), die "Bewachung" durch Hajra T. ... (UA S. 11) sowie die Einbehaltung des Entgeltanteils in der Anfangszeit (UA S. 16) und die Festlegung der Anwesenheitszeiten (UA S. 15) angeht, in ausreichender Weise festgestellt. Diese Feststellungen sind zwar zum Teil im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung "nachgeschoben" worden. Das begründet jedoch nach den Gesamtumständen nicht die Besorgnis, sie beruhten auf bloßen, durch das Beweisergebnis nicht gedeckten Vermutungen. Das Landgericht hat über die Verhältnisse in den Betrieben des Angeklagten Beweis erhoben durch Vernehmung nicht nur der Zeuginnen S. und Z., sondern auch von weiteren "Animierdamen". Daß der Angeklagte seine Betriebe - entgegen seiner Einlassung - nicht weitgehend sich selbst überließ oder doch aus einer gewissen Distanz heraus leitete, sondern kontrollierte und in ihrem Ablauf bestimmte, zeigt die tägliche Abrechnung der Einnahmen. Unter diesen Umständen ist die ersichtlich aus dem objektiven Sachverhalt gezogene Schlußfolgerung, daß der Angeklagte Kenntnis von den Beschränkungen hatte, denen die Zeuginnen S. und Z. unterlagen, nicht nur möglich, sondern auch naheliegend. Bei dieser Sachlage bedurfte es dazu keiner näheren beweiswürdigenden Ausführungen.
bb)
Auch die mittäterschaftliche Begehung des Verbrechens des Menschenhandels nach § 181 Nr. 1 und 2 StGB a.F. ist durch den festgestellten Sachverhalt in genügender Weise belegt. Daß die Zeugin Z. - und nur auf sie und nicht auch auf die Zeugin S. bezieht sich insoweit der Schuldspruch - von der Prostituierten Hajra T. (möglicherweise gemeinsam mit der Zeugin S.) nicht aus deren eigenem Antrieb und lediglich in der unbestimmten Erwartung, der Angeklagte werde dafür Geld geben, "angeworben" wurde, sondern daß dies in vorheriger Absprache mit dem Angeklagten geschah, hat das Landgericht in eingehender, rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung dargelegt. Dabei hat es auch die bestreitende Einlassung des Angeklagten in einer nach den Umständen des Falles ausreichenden Weise wiedergegeben. Insbesondere hat es durch die Bezugnahme auf den Inhalt der im Falle der Zeugin S. getroffenen, die Täuschungen mitumfassenden Absprache (UA S. 6 und 9) festgestellt, daß der Angeklagte von den wesentlichen Einzelumständen, wie die Zeugin Z. nach Deutschland gelockt wurde, mindestens in dem Sinne im voraus Kenntnis hatte, daß er damit rechnete und dies billigend in Kauf nahm, die neu anzuwerbende Frau, die Zeugin Z., werde mit den gleichen Mitteln wie die Zeugin S. nach Deutschland verbracht werden. Aufgrund der Erfahrung mit der Zeugin S. lag diese Kenntnis ohnehin nahe. Einer näheren Begründung bedurfte es bei dieser Sachlage auch insoweit nicht.
Auf dieser Grundlage greifen die geltend gemachten Bedenken gegen die Annahme von Mittäterschaft nicht durch. Das Landgericht hat die Frage, ob der Angeklagte als Mittäter oder als bloßer Teilnehmer handelte, geprüft und entschieden. Rechtsfehler läßt die vorgenommene Wertung nicht erkennen. Zwar war der Angeklagte an der eigentlichen Tatausführung nicht unmittelbar beteiligt. Das ist jedoch zur Annahme von Mittäterschaft auch nicht unabdingbar. Maßgeblich ist vielmehr, daß der Angeklagte nicht nur den Anstoß zur Tat gab, sondern als Inhaber der Betriebe, für die neues Personal gesucht wurde, an ihrer durch die Absprache auch in den Modalitäten mitgetragenen Ausführung besonders interessiert war. Er hat das Gesamtunternehmen zur Anwerbung der Zeugin Z. jedenfalls in dem Sinne maßgeblich mitbestimmt, daß es ohne seine Mitwirkung wirtschaftlich sinnlos gewesen wäre. Dies alles läßt die der Sache nach vorgenommene tatrichterliche Beurteilung, der Angeklagte habe mit Täterwillen und als Mitträger der wertend festzustellenden Tatherrschaft gehandelt, als gerechtfertigt erscheinen.
2.
Schließlich unterliegt auch der Strafausspruch keinen durchgreifenden Bedenken. Die insoweit erhobenen Beanstandungen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
Bei den allgemein bekannten desolaten Verhältnissen in Bosnien-Herzegowina und angesichts der Tatsache, daß die anzuwerbende Frau, wie es der Senat für ausreichend festgestellt erachtet, in der - zumindest im Sinne bedingten Vorsatzes bestehenden - Vorstellung des Angeklagten unter Vorspiegelung einer seriösen Tätigkeit nach Deutschland gelockt werden sollte, hält sich die strafschärfende Wertung des Verhaltens des Angeklagten als bewußte Ausnutzung einer Notlage innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums bei der Strafzumessung, ohne daß es dazu der Feststellung bedurfte, der Angeklagte habe gerade mit der Anwerbung einer verwitweten jungen Mutter von drei kleinen Kindern gerechnet.
Der weiter beanstandete Strafzumessungsgesichtspunkt, daß die Zeugin Z. über "längere" Zeit in "starker" persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wurde, bedeutet keinen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. Damit wird der Sache nach nur auf die Annahme des Landgerichts abgehoben, der Angeklagte habe sich neben dem Verbrechen des Menschenhandels nach § 181 Nr. 1 und 2 StGB a.F. auch noch der Förderung der Prostitution nach § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit schuldig gemacht. Die Berücksichtigung eines tateinheitlich konkurrierenden Delikts ist aber ein zulässiger Strafzumessungsgesichtspunkt. Die Wertung der zu einem Abhängigkeitsverhältnis führenden Beschränkungen als stark und längerdauernd geht angesichts der dem Angeklagten bekannten Beaufsichtigung der Zeugin Z. in seinen Betrieben durch die Prostituierte Hajra T. sowie angesichts des Umstands, daß dieses Abhängigkeitsverhältnis auch noch nach der Rückkehr vom Kurzbesuch bei ihren Kindern für einige Zeit, wenn auch mit etwas geringerer Intensität, fortbestand, über die Grenzen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums bei der Strafzumessung ebenfalls nicht hinaus.
Zschockelt
Rissing-van Saan
Blauth
Winkler