Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.1994, Az.: 3 StR 475/94
Verminderte Einsichtsfähigkeit; Handlungsunrecht; Schuldunfähigkeit; Verminderte Schuldfähigkeit; Vorwerfbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 475/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Selbst wenn der Täter nur vermindert einsichtsfähig ist, gilt der Täter als schuldunfähig und nicht nur als vermindert schuldfähig, wenn er das Unrecht seiner Tat nicht einsieht, da § 21 StGB nur anwendbar ist, wenn beim Täter vorwerfbare verminderte Einsicht festgestellt wird.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, das sichergestellte Betäubungsmittel und einen Geldbetrag von 500 DM eingezogen, sowie die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn zumindest eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten positiv festgestellt werden kann. Eine solche Feststellung läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Zwar geht das Landgericht davon aus, daß es sich bei dem Angeklagten um eine "Borderline-Persönlichkeit" handelt, deren Störung zu einer erheblichen Einschränkung der Fähigkeit führt, das Unrecht ihres Tuns zu erkennen. Der Angeklagte sei deshalb zum Zeitpunkt der Tat im Sinne des § 21 StGB vermindert schuldfähig gewesen. Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand. § 21 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt (BGHSt 21, 27; 34, 22, 25). Denn die Schuld des Täters wird, wenn er das Unrecht tatsächlich eingesehen hat, wofür im vorliegenden Fall die übrigen Urteilsdarlegungen sprechen könnten, nicht gemindert. Fehlt dem Täter jedoch die Einsicht in das Unrecht seines Tuns aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe, ohne daß ihm das zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei allgemein nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anzuwenden. Für § 21 StGB ist in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur Raum, wenn die Einsicht zwar gefehlt hat, dem Täter dies jedoch vorzuwerfen ist (vgl. BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6, jeweils m.w.N.). Das hat das Landgericht ersichtlich nicht bedacht.
Unter den gegebenen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, daß die rechtlich unzutreffende Begründung der Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht nur die Maßregelanordnung nach § 63 StGB, sondern auch den der Verurteilung zugrundegelegten Schuldumfang berührt. Deshalb war das Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß eine Unterbringung nach § 63 StGB ferner nur dann in Betracht kommt, wenn schon die Anlaßtat auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist, d.h. mit diesem in einem kausalen Zusammenhang steht (vgl. BGH NStZ 1986, 572; Hanack in LK 11. Aufl. § 63 Rdn. 61; Horn SK § 63 Rdn. 16). Nur unter dieser Voraussetzung kann sie Indizwirkung für die Gefährlichkeitsprognose entfalten.