Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.1994, Az.: 5 StR 613/94
Revision; Nebenkläger; Strafzumessung; Revisionsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 613/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Legt der Nebenkläger Revision ein, so darf er sich nicht darauf beschränken, die Strafzumessung zu beanstanden.
Gründe
Nebenkläger können ein Urteil nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 400 Abs. 1 StPO) nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrags, der deutlich macht, daß die Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgen. Dem werden die vorliegenden Revisionsanträge, die nur die Aufhebung des Urteils des Landgerichts verfolgen, nicht gerecht. Ob, was ausreichen könnte, den Revisionsbegründungen ein zulässiges Ziel entnommen werden kann, ist fraglich. Die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revisionen befassen sich ausschließlich mit Fragen der Strafzumessung; die Revisionen beanstanden insoweit, das Landgericht habe zu Unrecht einen minder schweren Fall des Totschlags bejaht. Allein der Aufklärungsrüge könnte entnommen werden, daß die Revisionen der Nebenkläger eine Verurteilung wegen Mordes erstreben. Diese Aufklärungsrüge ist aber zulässig erhoben, weil die auf die Anträge der Nebenkläger ergangenen Gerichtsentscheidungen nicht oder nicht ausreichend mitgeteilt werden.
Der Senat kann indes offenlassen, ob die Revisionen der Nebenkläger aus diesen Gründen unzulässig sind. Die Rechtsmittel sind jedenfalls unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.