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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.1994, Az.: 2 StR 509/94

Revision; Strafzumessung; Strafschärfung; Einstellung gemäß § 154 a StPO

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1994
Aktenzeichen
2 StR 509/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Im Rahmen einer wiederholten Strafzumessung ist es in der Revision zulässig, bestimmte, im Ersturteil gemäß § 154 a StPO eingestellte Handlungen des Angeklagten als Strafschärfung zu berücksichtigen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Bestechlichkeit, begangen in der Zeit von Dezember 1977 bis Dezember 1989, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die seit 25. Oktober 1985 begangenen Tathandlungen beschränkt.

2

Ob die Annahme von Fortsetzungszusammenhang in dem vorliegenden Sonderfall mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (StV 1994, 306; zur Veröffentlichung in BGHSt 40, 138 vorgesehen) vereinbar ist (vgl. auch Urteil des 1. Strafsenatsvom 13. Oktober 1994 - 1 StR 614/94), kann offenbleiben. Nach der Beschränkung des Tatzeitraums ist jedenfalls eine Beschwer des Angeklagten im Schuldspruch nicht mehr gegeben. Die Beschränkung führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

3

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

Das neu erkennende Gericht wird zu beachten haben, daß das Verhalten des Angeklagten, hinsichtlich dessen nach.§ 154 a Abs. 2 StPO verfahren worden ist, im angegriffenen Urteil festgestellt ist. Diese Feststellungen bleiben bestehen und dürfen bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.