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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1994, Az.: V ZB 21/94

Nutzungsverträge; Grundbesitz; Zivilrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1994
Aktenzeichen
V ZB 21/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1995, 740 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 224 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1995, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für Streitigkeiten auf der Grundlage von Nutzungsverträgen über landwirtschaftlichen Grundbesitz zwischen den Eigentümern und dem Rat der Stadt oder dem Rat des Kreises ist der Zivilrechtsweg gegeben.

Gründe

1

I. Der Kläger ist Eigentümer eines Gartenbaubetriebs. Seine Rechtsvorgänger verpachteten das Grundstück mit "Pachtvertrag" vom 23. August 1960 an einen VEB (K) Gartengestaltung. Durch Vertrag vom 9. Dezember/22. Dezember 1970 übernahm der Rat der beklagten Stadt mit Wirkung vom 1. Oktober 1970 den inzwischen dem VEG Gartenbau als Unterpächter überlassenen Grundbesitz "in Nutzung". Am 13. September/21. Februar 1989 schlossen der Kläger und der Rat der Stadt einen "Vertrag über die landwirtschaftliche Nutzung der Bodenflächen und Baulichkeiten". Danach übergab der Kläger dem Rat der Stadt die Flächen zur Sicherung der Bewirtschaftung nach den Bestimmungen über die Bewirtschaftung freier Betriebe und Flächen. Die Stadt kündigte diesen Vertrag für Ende Februar 1991; ob auch der Vertrag aus dem Jahre 1970 wirksam gekündigt wurde, ist zwischen den Parteien umstritten.

2

Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Pachtsache in Höhe von 574.800 DM nebst Zinsen.

3

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 5. November 1993 den Zivilrechtsweg für zulässig erklärt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist erfolglos geblieben (abgedruckt in DtZ 1994, 218). Dagegen richtet sich die zugelassene sofortige weitere Beschwerde der Beklagten, die den Zivilrechtsweg für unzulässig hält.

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II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist unbegründet.

5

Zu Recht hält das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall den Zivilrechtsweg für gegeben. Zutreffend ordnet es die hier als Klagegrundlage in Betracht kommenden Nutzungsverträge aus den Jahren 1970 und 1989 dem Privatrecht zu. Insoweit gilt nichts anderes als für die mit den ehemaligen Räten der Kreise bestehenden Nutzungsverhältnisse über landwirtschaftlichen Grundbesitz. Der Senat folgt insoweit der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Meinung (OLG Rostock, AgrarR 1994, 130; OLG Dresden, AgrarR 1994, 172 ff; Lüdtke/Handjery, Festschrift für Helmrich 1994, S. 986, 998; Remus, DtZ 1993, 47, 48; Arlt/Schramm in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 51 LwAnpG Rdn. 259 und NJ 1992, 60, 62; a.A. z.B. BzG Leipzig, DtZ 1993, 218; BzG Dresden, AgrarR 1993, 92 f; Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 796 bis 801; differenzierend: Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 2. Aufl., § 585 Anh. II Rdn. 10, 18 bis 28, 39 bis 41).

6

Maßgeblich ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- oder Unterordnung stehen und sich der Träger der hoheitlichen Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Aus einem Gleichordnungsverhältnis kann allerdings nicht ohne weiteres auf eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit geschlossen werden. Für die Abgrenzung vom öffentlich-rechtlichen Vertrag ist dessen Gegenstand und Zweck maßgeblich. Die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (Gemeinsamer Senat der Oberen Gerichte des Bundes - GmS-OGB - BGHZ 97, 312, 314 [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85];  102, 280, 283;  108, 284, 286;  vgl. auch Kissel, GVG, 2. Aufl., § 13 Rdn. 61 ff). Die als "Nutzungsverträge" bezeichneten Überlassungsverträge waren der Sache nach nichts anderes als Pachtverträge, und zwar für die Zeit vor dem Inkrafttreten des ZGB nach den entsprechenden Vorschriften des BGB und für die Zeit danach als nach der Vertragsfreiheit mögliche (§ 24 Satz 2; § 45 Abs. 3; § 48 ZGB) Nutzungsverträge eigener Art (vgl. Gold, NJ 1959, 336, 337; Arlt/Rohde, Bodenrecht 1967, 341 ff; Rohde, Bodenrecht 1976, 364). Die Räte der Kreise oder der Rat der Stadt hatten zwar gewisse Lenkungsaufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, aber die Nutzung selbst war nicht Aufgabe der öffentlichen Hand, sondern der LPG, des VEB oder des VEG. An der zivilrechtlichen Einordnung der Nutzungsverträge kann weder die Tatsache eines faktischen Abschlußzwangs noch die Möglichkeit der öffentlichen Hand etwas ändern, den Abschluß solcher Verträge anzuordnen und auf ihren Inhalt Einfluß zu nehmen. Auch in der DDR stand es einem Hoheitsträger frei, sich bei der Beschaffung der zu seiner Aufgabenerfüllung notwendigen Sachen auf die Ebene des Privatrechts zu begeben und die dafür allen Bürgern offenstehenden Rechtsformen zu wählen (vgl. z.B. § 11 Abs. 3 ZGB). Genausowenig hat der durch Verordnung vom 20. Januar 1955 (GBl I S. 97) angeordnete Wechsel des Vertragspartners (die Räte der Kreise traten in bestehende Pachtverträge mit den LPGen ein) etwas an der Rechtsnatur des Nutzungsvertrags geändert (vgl. auch OGHZ 12, 404, 408). Auch der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofes hat deshalb mit Urteil vom 4. November 1994 (LwZR 11/93, zur Veröffentlichung bestimmt) die Nutzungsverträge über landwirtschaftlichen Grundbesitz zwischen den Bodeneigentümern und dem Rat des Kreises dem Zivilrecht zugeordnet. Der Senat schließt sich dem an und verweist auf die Begründung des genannten Urteils.

7

Ob innerhalb der zivilgerichtlichen Zuständigkeit das Landgericht oder das Landwirtschaftsgericht zuständig ist, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Wert der Hauptsache. Insoweit schließt sich der Senat der herrschenden Meinung an (vgl. Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 8. Aufl. S. 109 und 287 je m.w.N.; MünchKomm-ZPO/Lappe, § 3 Rdn. 154; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 3 Rdn. 143; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 3 Rdn. 121).