Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.1994, Az.: 5 StR 519/94
Verteidigung des Angeklagten; Einschränkung; Aussetzungsantrag; Zurückweisung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 519/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1995, 298-299 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1995, 297-298
- StV 1995, 57
- wistra 1995, 110
Redaktioneller Leitsatz
Bei Zurückweisung des durch den kurz zuvor geladenen Verteidiger gestellten Antrags auf Aussetzung, liegt eine entscheidende Einschränkung der Verteidigung des Angeklagten vor.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue, wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß er durch fehlerhafte Ablehnung eines Aussetzungsantrages (§ 218 Satz 2, § 217 Abs. 2 StPO) in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO).
1. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 1994, am selben Tag beim Landgericht eingegangen, meldete sich Rechtsanwalt K als Wahlverteidiger dreizehn Tage vor der am 10. März 1994 beginnenden Hauptverhandlung. Seine Ladung zur Hauptverhandlung wurde am 10. März 1994 unmittelbar vor Verhandlungsbeginn bewirkt. Durch am 9. März 1994 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragte Rechtsanwalt K, die Hauptverhandlung auszusetzen. Diesen Antrag hat die Strafkammer durch Beschluß vom 11. März 1994 zurückgewiesen. Durch diesen Beschluß hat das Landgericht die Verteidigung des Angeklagten in unzulässiger Weise beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO). Dem Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung hätte stattgegeben werden müssen. Der Verteidiger hatte das Recht, die Aussetzung zu verlangen (§ 218 Satz 2, § 217 Abs. 2 StPO); denn er war nicht - wie gesetzlich vorgeschrieben (§ 218 Satz 1 StPO) - fristgerecht zur Hauptverhandlung geladen worden, obwohl er seine Wahl zum Verteidiger dem Gericht so rechtzeitig angezeigt hatte, daß er unter Einhaltung der Ladungsfrist hätte geladen werden können (vgl. BGH NStZ 1985, 229).
2. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus folgenden Gesichtspunkten:
a) Außer durch Rechtsanwalt K wurde der Angeklagte durch Rechtsanwalt T verteidigt, der rechtzeitig geladen worden war. Indes muß, wenn der Angeklagte mehrere Verteidiger hat, jeder von ihnen geladen werden, wenn - wie hier - die in § 218 Satz 1 StPO genannten Voraussetzungen vorliegen (BGHSt 36, 259, 260 m.N.). Der Sonderfall, daß die mehreren Verteidiger gemeinsam einer Sozietät angehören (auch dazu BGH aaO. m.N.), liegt nicht vor.
b) Allerdings hatte Rechtsanwalt K spätestens ab dem 25. Februar 1994 die Möglichkeit, von dem Hauptverhandlungstermin Kenntnis zu nehmen; denn an diesem Tag hatte sein Sozius Rechtsanwalt Ke die - auch die Terminierung der Hauptverhandlung enthaltenden - Verfahrensakten ausgehändigt erhalten, die daraufhin in der Rechtsanwaltskanzlei kopiert wurden. Jedoch hat Rechtsanwalt K nach dem substantiierten, unwiderlegten Vortrag der Revision erst am 7. März 1994 bei einem Gespräch mit dem aus einem einwöchigen Urlaub zurückgekehrten Rechtsanwalt Ke von dem Hauptverhandlungstermin Kenntnis erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Fehlen einer förmlichen Ladung dann unschädlich sein, wenn der Verteidiger auf andere Weise rechtzeitig - also mindestens eine Woche vorher - vom Hauptverhandlungstermin zuverlässig Kenntnis erlangt hat. Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt jedoch nicht (BGHSt 36, 259, 261; BGH NStZ 1985, 229; vgl. auch Sieg StV 1986, 3). Der Senat verkennt nicht, daß die Strafkammer angesichts der Aushändigung der Akten an einen Rechtsanwalt aus der Sozietät des Rechtsanwaltes K gute Gründe für ihre dem Beschluß vom 11. März 1994 zugrundegelegte Annahme hatte, Rechtsanwalt K habe umgehend nach der Aktenüberlassung Kenntnis vom Hauptverhandlungstermin genommen, falls er diese Kenntnis nicht schon zuvor gehabt habe. Indes kommt es auf diese Einschätzung durch das Landgericht nicht an, da ihre Richtigkeit nicht bewiesen ist.
c) Ein Verzicht des Rechtsanwaltes K auf seine Ladung zur Hauptverhandlung liegt nicht vor. Allerdings wurde Rechtsanwalt Ke, der nicht Verteidiger war und der - wie dem Revisionsvortrag noch zu entnehmen ist - auch nicht durch Rechtsanwalt K unterbevollmächtigt war, bei Abholung der Akten mündlich darüber informiert, daß ein durch Rechtsanwalt T gestellter Antrag auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins abgelehnt worden war. Rechtsanwalt Ke informierte hiervon Rechtsanwalt K durch einen Vermerk, in dem der Hauptverhandlungstermin nicht genannt war. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß der Hauptverhandlungstermin dem Rechtsanwalt Ke mündlich mitgeteilt worden wäre. Entgegen der im Beschluß vom 11. März 1994 geäußerten Ansicht der Strafkammer kann ein Verzicht des Rechtsanwaltes K auf seine Ladung nicht darin gefunden werden, daß die Rechtsanwälte Ke und K auf die genannte Information hin schwiegen.
3. Diese unzulässige Beschränkung der Verteidigung betrifft einen für die Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO. Angesichts des Prozeßstoffes und der nur fünftägigen Dauer der Hauptverhandlung kann der Verteidiger auch nicht darauf verwiesen werden, er hätte sich während des Laufs der Hauptverhandlung ebenso umfassend in die Akten einarbeiten können, wie dies bei rechtzeitiger Ladung der Fall gewesen wäre.