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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.1994, Az.: 2 StR 635/94

Zeugnisverweigerungsrecht; Unterlassen der Belehrung; Zeugenvernehmung; Verwertungsverbot

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1994
Aktenzeichen
2 StR 635/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1995, 218-219

Redaktioneller Leitsatz

Es ist nicht immer verboten, eine Zeugenvernehmung zu verwerten, wenn der Zeuge zuvor nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht informiert wurde.

Gründe

1

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 23. Dezember 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Während die übrigen Rügen keiner Erörterung bedürfen, ist zur Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 3 StPO folgendes zu bemerken. Zwar liegt ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls der gerügte Verfahrensfehler vor, da hiernach die Zeugin B. nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Stieftochter des Angeklagten (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) belehrt worden ist. Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil indessen nicht. Die Zeugin hatte bereits im Ermittlungsverfahren vor dem Amtsgericht Gießen am 19. Februar 1992 Angaben zur Sache gemacht. Sie lebt seit längerer Zeit nicht mehr im Haushalt des Angeklagten, auch nicht bei ihrer Mutter, sondern bei Pflegeeltern. Sie hat sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen und war in dieser Eigenschaft in der Hauptverhandlung von einer Rechtsanwältin vertreten. Vor diesem Hintergrund ist in Anbetracht der Gesamtumstände des Falles auszuschließen, daß die Zeugin, wäre sie entsprechend belehrt worden, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte (vgl. BGH NJW 1986, 2121 f).

2

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.