Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.1994, Az.: AnwZ (B) 49/94

Inoffizielle Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit ; Erlangung von Hinweisen und Informationen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Anwalt; Konspirative Ermittlungen für das Ministerium für Staatssicherheit ; Zulassung als Rechtsanwalt; Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter ; Grundsätze der Menschlichkeit; Stützung des totalitären Zwangsregimes der ehemaligen DDR durch einen Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1994
Aktenzeichen
AnwZ (B) 49/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 22201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Prozessführer

Rechtsanwalt Dieter J., S.straße ..., J.

Prozessgegner

Thüringer Justizministerium,
vertreten durch den Justizminister, A.-Straße ... E.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 21. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,
die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz,
die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie
die Rechtsanwältin Dr. Christian
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Thüringer Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen vom 27. Juni 1994 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1944 geborene Antragsteller ist seit 1970 als Rechtsanwalt tätig, und zwar zunächst als Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte in Gera und seit dessen Auflösung als Rechtsanwalt mit eigener Praxis in Jena. Am 22. März 1982 verpflichtete er sich zusammen mit seiner Ehefrau, die ebenfalls dem Kollegium der Rechtsanwälte in Gera angehörte, inoffiziell mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) zusammenzuarbeiten. Vorausgegangen war eine einjährige Kontaktphase. Er erhielt als sog. IMS (inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit) den Decknamen "Charly". Ziel der Anwerbung war (Bl. 92 BA): "Erlangung von Hinweisen und Informationen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Anwalt; überörtlicher Einsatz zu speziellen Fragen (konspirative Ermittlungen) unter Beachtung und Nutzung der gegebenen juristischen Möglichkeiten, Kontaktierung und Bearbeitung vorgegebener Zielpersonen". Die Akten des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ("Gauck-Behörde") weisen für die Zeit vom 12. Mai 1982 bis zum 18. Dezember 1986 50 "Treffberichte" der Führungsoffiziere aus. Sie beziehen sich auf 33 Treffs, an denen der Antragsteller und seine Ehefrau gemeinsam teilnahmen, 6 Treffs, an denen nur die Ehefrau, und 11 Treffs, an denen nur er teilnahm. Nach Informationen durch den Antragsteller und seine Ehefrau haben die Führungsoffiziere insgesamt etwa 65 Berichte erstellt, davon 10 Berichte nach Informationen der Ehefrau und 23 nach Informationen des Antragstellers. Die insgesamt etwa 70 Informationen gliedern sich in 14 Stimmungsberichte (Bevölkerung) und 56 personenbezogene Berichte. Der Antragsteller und seine Ehefrau berichteten über Probleme und Lebensgeschichten ihrer Mandanten, über Rechtsanwaltskollegen, deren Lebensweise, Eheprobleme, politische Einstellungen, mögliche "Republikflucht"-Absichten und -Vorbereitungen, über Sitzungen des Rechtsanwaltskollegiums sowie über Stimmungen und Meinungen aus der Bevölkerung zu politischen Ereignissen und Versorgungsengpässen. Dabei war auch eingeplant worden, daß der Antragsteller für seine Mandanten mit Hilfe des MfS bestimmte kleine Erfolge erzielt, um das Vertrauen der Mandanten zu gewinnen. Im Dezember 1985 wurden der Antragsteller und seine Ehefrau auf Oppositionelle angesetzt. Sie sollten sozialdemokratische, abweichlerische Denkweisen vortäuschen, um bei diesen Personen Anklang zu finden. Der letzte nachgewiesene Treff fand am 18. Dezember 1986 statt. Gegenüber dem Antragsgegner erklärten der Antragsteller und seine Ehefrau wahrheitswidrig am 9. Dezember 1993, Kontakte zum MfS erst 1985 oder 1986 aufgenommen zu haben (Bl. 22 BA).

2

Wegen der IM-Tätigkeit des Antragstellers hat der Antragsgegner dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 1 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) am 5. Januar 1994 widerrufen und gleichzeitig die sofortige Vollziehung seiner Verfügung angeordnet. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Berufsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers; einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellt er allerdings nicht mehr.

3

II.

1.

Das Rechtsmittel ist nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 RAG zulässig. Zwar ist das Rechtsanwaltsgesetz durch Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte (BRAO-Neuordnungsgesetz) vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) aufgehoben worden. Nach Art. 21 Abs. 5 und 7 dieses Gesetzes wird dadurch aber die Wirksamkeit von Entscheidungen der Berufsgerichtsbarkeit und der Landesjustizverwaltungen nicht berührt; die berufsrechtlichen Verfahren werden nach der Bundesrechtsanwaltsordnung fortgesetzt.

4

2.

Die Beschwerde ist unbegründet, weil der Berufsgerichtshof zu Recht die Voraussetzungen des § 1 RNPG angenommen hat.

5

a)

Die vom Berufsgerichtshof (S. 9 des Beschl.) erhobenen Bedenken dagegen, daß der Antragsteller aufgrund der Verfügung des Ministeriums der Justiz der DDR vom 21. September 1990 "wirksam als Rechtsanwalt tätig werden konnte", teilt der Senat nicht. Der Antragsteller hat am 16. Juli 1990 gemäß § 8 der damals noch geltenden Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom 22. Februar 1990 (DDR-GBl. I S. 147) innerhalb der Dreimonatsfrist nach dem Ausscheiden aus dem Kollegium der Rechtsanwälte in Gera dem Minister der Justiz die Aufnahme seiner Tätigkeit als Anwalt mit eigener Praxis angezeigt (Bl. 1 PersA). Deswegen behielt er gemäß § 8 der genannten Verordnung seine Zulassung als Rechtsanwalt. Allerdings ist die dies bestätigende Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 21. September 1990 erst nach Aufhebung der Verordnung durch § 194 Abs. 2 des am 15. September 1990 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsgesetzes ergangen. Das berührte jedoch die Wirksamkeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht, weil nach § 189 Abs. 1 des Rechtsanwaltsgesetzes die bis zu dessen Inkrafttreten erteilten Zulassungen wirksam geblieben sind und daher der Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 21. September 1990 insoweit nur deklaratorische Bedeutung zukommt.

6

b)

Die Aufhebung des Rechtsanwaltsgesetzes berührt die Fortgeltung des RNPG nicht (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BRAO-Neuordnungsgesetz). Die vom Antragsteller gegen die Verfassungsmäßigkeit des RNPG erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 9/94 und vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 59/93, NJW 1994, 1732 = BRAK-Mitt. 1994, 111 = AnwBl 1994, 293 = NJ 1994, 283 [BGH 21.02.1994 - AnwZ B 59/93]).

7

c)

Nach § 1 Abs. 1 RNPG werden vor dem 15. September 1990 ausgesprochene Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, wenn sich der Rechtsanwalt nach seiner Zulassung, aber vor dem 15. September 1990 eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat. Allerdings reicht, wie schon der Wortlaut des § 1 RNPG ergibt, die Tätigkeit als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit für sich allein genommen nicht aus, den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu begründen. Es bedarf vielmehr der Feststellung bestimmter bei der Tätigkeit für das MfS begangener Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit. Die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (oben genannte Senatsbeschlüsse vom 21. Februar und vom 11. Juli 1994). Ein Verstoß dagegen setzt ein schuldhaftes Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit voraus.

8

Der Antragsteller hat sich gegen die Grundsätze der Menschlichkeit vergangen, indem er zur Stützung des totalitären Zwangsregimes der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Kollegen und Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benutzt würden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93, NJW 1994, 1730 [BGH 14.03.1994 - AnwZ B 6/93] [BGH 14.03.1994 - Anwz B 6/93] = BRAK-Mitt. 1994, 108 = AnwBl 1994, 295 = NJ 1994, 284 [BGH 14.03.1994 - AnwZ B 6/93], und vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 9/94). Er hat gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen, indem er ihm als Rechtsanwalt anvertraute oder bekannt gewordene Tatsachen unter Bruch des auch durch § 136 DDR-StGB und des § 5 des DDR-Gesetzes über die Kollegien der Rechtsanwälte gewährleisteten Anwaltsgeheimnisses an die Staatssicherheit weitergegeben hat. In einem Fall übergab er seinem Führungsoffizier Briefe eines Mandanten an Stefan Hermlin, Prof. Dr. Drefahl und Erich Honnecker zum Kopieren (Bl. 114 BA).

9

Eine besonders schwere nach § 1 RNPG relevante Verfehlung liegt in dem nachfolgend beschriebenen Verhalten des Antragstellers zum Nachteil des Rechtsanwalts Lange und seiner Lebensgefährtin. Der Senat sieht aufgrund der in den Akten befindlichen Unterlagen der Gauck-Behörde, dem Vortrag des Antragstellers und der Zeugenbekundung des Rechtsanwalts Lange vor dem Berufsgerichtshof als erwiesen an:

10

Der Antragsteller berichtete, wie aus den Vermerken des MfS vom 26. März, 31. Oktober und 9. Dezember 1985 zu entnehmen ist, zusammen mit seiner Ehefrau u.a. über Rechtsanwalt Lange, der ebenfalls Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte in Gera war, und dessen Lebensgefährtin. Er charakterisierte ihn als eine dem DDR-Regime gegenüber ablehnend eingestellte Person, deren - im einzelnen geschildertes - Verhalten darauf schließen lasse, daß er die DDR zusammen mit seiner Lebensgefährtin entweder ungesetzlich oder im Wege der Aussiedlung verlassen wolle. Diese Berichte trugen dazu bei, daß weitere IMS auf Rechtsanwalt Lange angesetzt wurden. Wie dieser als Zeuge bekundet hat, drang das MfS heimlich in seine Wohnung ein, observierte ihn rund um die Uhr und hörte die Räume seiner Privatwohnung von der Nachbarwohnung aus ab. Auf diese Weise verschaffte es sich Gewißheit darüber, daß Rechtsanwalt Lange die DDR bei sich bietender Gelegenheit verlassen wolle. Diesem wurde daraufhin über das Rechtsanwaltskollegium eine Touristenreise nach Finnland angeboten. Er nahm das Angebot an; die DDR-Behörden genehmigten die Auslandsreise. Als er am 21. Juni 1986 mit seiner Lebensgefährtin die Fahrt zum Flughafen antrat, wurden beide verhaftet, weil der Verdacht bestand, daß sie von Finnland nicht mehr in die DDR zurückkehren wollten. Rechtsanwalt Lange wählte den Antragsteller als Verteidiger, der das Mandat ohne Zögern annahm und später in Untervollmacht von Rechtsanwalt Vogel aus Berlin auftrat. Für den Fall der Verhaftung hatte Rechtsanwalt Lange mit seiner Lebensgefährtin als Verteidigungsstrategie abgesprochen, sich dahin einzulassen, daß sie zwar ursprünglich beabsichtigten, nicht wieder in die DDR zurückzukehren, diesen Plan aber später wieder aufgaben und ihre Wohnung während des Finnland-Urlaubs hätten renovieren lassen wollen. Dieses auf strafbefreienden Rücktritt gegründete Verteidigungskonzept teilte Rechtsanwalt Lange dem Antragsteller während eines Verteidigungsgesprächs in der Untersuchungshaftanstalt mit, gab ihm dabei aber, weil er Abhörmaßnahmen befürchtete, durch Gesten zu verstehen, daß seine Einlassung nicht zutreffe. Der Antragsteller teilte das Verteidigungskonzept am 23. Juli 1986 dem MfS mit und erläuterte, warum es nur eine Tarnung der Beschuldigten sei. Nach etwa zwei Monaten Haft und mehreren Verhören sah sich Rechtsanwalt Lange gezwungen, die Rücktrittsversion aufzugeben und ein Geständnis abzulegen. Er wurde daraufhin am 12. März 1987 wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, seine Lebensgefährtin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Das aus der Wohnung - vorgeblich wegen der beabsichtigten Renovierung - ausgelagerte Vermögen, das Rechtsanwalt Lange auf mindestens 200.000 DM schätzt, wurde eingezogen.

11

Der Antragsteller hat somit durch seine menschenrechtswidrigen Spitzeldienste und den gravierenden Bruch des Anwaltsgeheimnisses eine entscheidende Ursache dafür gesetzt, daß Rechtsanwalt Lange und seine Lebensgefährtin ihre Freiheit und ihr Vermögen verloren haben und durch den Vollzug der Haft schwer geschädigt worden sind. Ein Rechtsanwalt, der sich in das Vertrauen eines Kollegen einschleicht, um dessen bei privaten Zusammenkünften erfahrene DDR-feindliche Einstellung der Staatssicherheit zu verraten, und damit unter den damaligen Verhältnissen dessen berufliche Existenz bewußt aufs Spiel setzt, lädt schwere Schuld auf sich. Auf viele Jahre für die Anwaltschaft untragbar wird er, wenn er darüber hinaus die von ihm - und sei es auch nur mittelbar - mit verursachte Haft zum Anlaß nimmt, sich zum Verteidiger des von ihm Bespitzelten wählen zu lassen und unter Bruch des Anwaltsgeheimnisses das Verteidigungskonzept des sich ihm anvertrauenden Mandanten der Staatssicherheit preiszugeben.

12

Durch ein solches mit den allgemeinen Grundpflichten eines Rechtsanwalts schlechterdings unvereinbare Verhalten mit schwersten Folgen für den Rechtsgüterschutz des Mandanten wird das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Anwaltschaft nachhaltig erschüttert. Dieses Vertrauen ist in hohem Maße schutzwürdig. Es ist für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege und damit für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut unerläßlich (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 9/94; BVerfGE 66, 337, 354;  87 [BVerfG 10.01.1984 - 1 BvL 5/83];  287, 321). Der Schutz dieses Gemeinschaftsguts erfordert die Entfernung des Antragstellers aus der Anwaltschaft. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß er sich vergleichsweise verpflichtet hat, an Rechtsanwalt Lange 75.000 DM Schadenersatz zu zahlen, wodurch die ihm erwachsenen Schäden ohnehin nur teilweise ausgeglichen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.

Jähnke
Kutzer
Groß
Schmitz
Hase
Kieserling
Christian