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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.1994, Az.: AnwZ (B) 46/94

Voraussetzungen für das Führen eines Fachanwaltstitels; Verfahren vor dem Prüfungsausschuss vor Führen des Fachanwaltstitels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1994
Aktenzeichen
AnwZ (B) 46/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 22123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Führen einer Fachanwaltsbezeichnung

Prozessführer

Rechtsanwaltskammer Stuttgart, G.straße ..., S.

Prozessgegner

Rechtsanwalt Dr. Jürgen F., U.str. ..., S.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 21. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz,
die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie
die Rechtsanwältin Christian
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1994 ergangenen Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1949 geborene Antragsteller ist seit 1976 bei dem Landgericht und dem Amtsgericht Stuttgart und seit 1981 auch bei dem Oberlandesgericht Stuttgart als Rechtsanwalt zugelassen. Er hat einen Lehrauftrag der Technischen Universität Dresden über öffentliches und privates Baurecht für Bauingenieure und hält eine Einführungsvorlesung für öffentliches Recht für Nichtjuristen. Außerdem betreut er in einem - noch nicht erschienenen - Handbuch "Staats- und Verwaltungsrecht in Sachsen" das Kapitel "Bauplanungs- und Bauordnungsrecht". Er ist Mitglied des Kreistages des Landkreises Göppingen und dort Fraktionssprecher im Ausschuß für Umwelt und Verkehr. Am 24. Juli 1992 beantragte er bei der Antragsgegnerin, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu gestatten. Er übergab drei Listen, in denen die von ihm bearbeiteten Verwaltungsrechtsfälle aufgeführt waren. Die erste Liste enthält 212 Fälle, die in der Kanzlei in Stuttgart EDV-mäßig erfaßt sind, die zweite 13 weitere in Stuttgart und die dritte 12 in der Zweitkanzlei in Dresden bearbeitete Fälle.

2

Der nach § 42 b BRAO a.F. eingerichtete Prüfungsausschuß der Antragsgegnerin wies den Antragsteller durch Schreiben vom 24. März 1993 darauf hin, daß damit die erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse im Verwaltungsrecht nicht nachgewiesen seien und der Ausschhuß unter Anwendung des § 8 Abs. 3 des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 369; RAFachBezG) prüfen werde, ob bei einem entsprechenden Nachweis von Fällen die besonderen theoretischen Kenntnisse dadurch, d.h. durch eine entsprechende Vielzahl von Fällen, dargetan seien. Der Ausschuß gehe davon aus, daß der Nachweis für einen Zeitraum von ca. sechs bis acht Jahren zu erbringen sei, und sei im übrigen nur bereit, über den Antrag zu entscheiden, wenn die vorbereiteten Fall-Listen entsprechend ausgefüllt würden. In diesen von der Antragsgegnerin entworfenen Listen werden Auskünfte verlangt: zu dem Sachgebiet gemäß § 3 RAFachBezG, zu der Partei und dem Gegner und der Dauer der Mandatsbearbeitung, zu der Art der Tätigkeit (Beratung, Gutachten, Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren, Namen des Gerichts, Aktenzeichen pp.), zum Ausgang des Verfahrens für die vertretene Partei, zu Problemschwerpunkten im Verfahren u.a.

3

Der Antragsteller weigerte sich, die Listen auszufüllen, weil dies nur unter Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht möglich sei. Der Prüfungsausschuß votierte daraufhin in der Sitzung vom 18. September 1993 für die Ablehnung des Antrags, weil der Antragsteller die erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts gemäß § 8 RAFachBezG nicht nachgewiesen habe. Der nach § 77 BRAO für den Kammervorstand beschließende Ausschuß für Fachgebietsbezeichnungen lehnte den Antrag durch Bescheid vom 26. Oktober 1993 ab. In der Begründung heißt es u.a.: Nach § 9 Abs. 1 Buchst. a RAFachBezG müsse der Antragsteller 80 Fälle auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, davon mindestens ein Drittel gerichtlicher Verfahren nachweisen. Da der Antragsteller die vorgeschriebene Fallzahl unstreitig bisher nicht belegt habe, habe der Prüfungsausschuß dem Kemmervorstand die Ablehnung des Antrags vorgeschlagen. Der Kammervorstand habe sich dieser ablehnenden Empfehlung angeschlossen.

4

Diesen Bescheid hat der Rechtsanwalt beim Ehrengerichtshof angefochten und beantragt, ihm die Befugnis zur Führung der Fachgebietsbezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu erteilen; hilfsweise, den Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben und das Verfahren an sie zurückzuverweisen. Der Ehrengerichtshof hat dem Hilfsantrag stattgegeben und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Antragsteller habe weder in dem Verfahren bei der Antragsgegnerin noch im vorliegenden Rechtsstreit den von ihm zu fordernden Nachweis (§§ 7, 8 RAFachBezG) der besonderen theoretischen Kenntnisse auf dem Fachgebiet "Verwaltungsrecht" entsprechend den Anforderungen des § 3 RAFBezG erbracht. Dennoch sei der angefochtene Bescheid aufzuheben, weil das Verfahren der Antragsgegnerin mit Verfahrensfehlem und nicht zutreffenden Rechtsauffassungen belastet sei, die das Ergebnis negativ beeinflußt haben könnten. Es sei schon zweifelhaft, ob die schriftlich begründete Entscheidung der Antragsgegnerin von dem Beschluß des Prüfungsausschusses getragen werde, weil dieser zu dem Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen keine Stellungnahme abgegeben habe. Als Verfahrensfehler sei jedenfalls anzusehen, daß der Prüfungsausschuß und ihm folgend der beschließende Ausschuß der Antragsgegnerin zu erkennen gegeben hätten, die Entscheidung über den Antrag von der Vorlage der vollständig ausgefüllten Fall-Listen abhängig zu machen. Hierbei sei nicht beachtet worden, daß die Listen solch ins einzelne gehenden Auskünfte verlangten, daß mit ihrem Ausfüllen eine Verletzung der anwaltlichen Pflicht zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit verbunden sein könne. Wegen dieser als rechtsgrundsätzlich angesehenen Frage hat der Ehrengerichtshof die sofortige Beschwerde zugelassen.

5

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 223 Abs. 3 und 4, § 42 Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die ablehnende Entscheidung der für den Kammervorstand handelnden Abteilung (§ 77 BRAO) ist rechtsfehlerhaft zustande gekommen. Der Ehrengerichtshof hat sie zu Recht aufgehoben. Es ist nicht ausgeschlossen, daß dem Antragsteller der für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erforderliche Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen gelingt, wenn die Antragsgegnerin seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats bearbeitet.

6

1.

Der Senat hat seiner Entscheidung das RAFachBezG zugrundezulegen. Zwar hebt Art. 21 Abs. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) das RA-FachBezG auf, schreibt jedoch zugleich vor, dessen Bestimmungen weiter anzuwenden, bis eine Berufssatzung die Einzelheiten für die Vergabe von Fachanwaltsbezeichnungen regelt.

7

2.

Die angefochtene Entscheidung des Vorstands der Antragsgegnerin ist rechtsfehlerhaft. Denn sie stützt sich darauf, daß der nach § 42 b Abs. 1 BRAO a.F. (jetzt: § 43 c Abs. 2 BRAO) eingerichtete und von Gesetzes wegen anzuhörende Prüfungsausschuß den Nachweis der praktischen Erfahrungen nach § 9 Abs. 1 Buchst. a RAFachBezG als nicht erbracht angesehen habe, obwohl sich der Prüfungsausschuß zu dieser Frage gar nicht geäußert hat. Der Prüfungsausschuß hat in seiner Stellungnahme vom 18. September 1993, die auf sein Votum vom 15. Mai 1993 Bezug nimmt (vgl. BA VerwR-S-9/92), die Ablehnung des Antrags vielmehr deswegen vorgeschlagen, weil der Antragsteller die nach § 8 RAFachBezG erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse nicht nachgewiesen habe. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und inwieweit der Vorstand der Antragsgegnerin oder die für ihn handelnde Abteilung an das Votum des Prüfungsausschusses und dessen Begründung gebunden ist. Die Ablehnung des Antrags durch den Kammervorstand ist jedenfalls fehlerhaft, wenn er bei seiner Entscheidungsfindung die vom Prüfungsausschuß gegebene Begründung für dessen ablehnendes Votum in einem für den Antragsteller wesentlichen Punkt verkennt. So liegt es hier.

8

Die unzutreffende Annahme, der Prüfungsausschuß habe den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen als nicht erbracht angesehen, beschwert den Antragsteller. Ihm war während des Antragsverfahrens klar geworden, daß die von ihm eingereichten Listen über insgesamt 237 von ihm bearbeitete verwaltungsrechtliche Fälle der Präzisierung und Konkretisierung bedurften, um in einer § 9 RAFachBezG genügenden Form nachweisen zu können, daß er 80 aussagekräftige verwaltungsrechtliche Fälle, davon mindestens 1/3 gerichtliche Verfahren selbständig bearbeitet hat. Er hat dem Prüfungsausschuß durch Schreiben vom 10. Februar 1993 (Bl. 62, 63 d.A.) mitgeteilt, daß er die Spezifizierung zurückstelle, bis der Prüfungsausschuß vorab darüber befunden habe, ob er die erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse für nachgewiesen ansehe. Für den Fall, daß der Prüfungsausschuß dies verneine, solle sein Antrag als zurückgenommen betrachtet werden (Schreiben vom 13. Januar 1993, Bl. 59, 61 d.A.). Unter diesen Umständen konnte er darauf vertrauen, daß entweder die besonderen theoretischen Kenntnisse als nicht nachgewiesen angesehen würden - wie es vom Prüfungsausschuß auch vorgeschlagen worden ist - oder daß ihm durch ausdrücklichen Hinweis Gelegenheit gegeben werde, seine praktischen Erfahrungen entsprechend seiner Ankündigung durch eine Ergänzung der von ihm eingereichten Listen zu spezifizieren, bevor die Antragsgegnerin den Antrag wegen fehlender praktischer Erfahrungen ablehnte. In diesem Fall ist zu beachten, daß das RAFachBezG insoweit geringere Anforderungen stellt als die vor seinem Inkrafttreten angewandten Regelungen (BVerfG - 3. Kammer des Ersten Senats - Beschluß vom 28. Januar 1993 - 1 BvR 142/89, NZA 1993, 691; BT-Drucks. 12/1710 S. 8).

9

Diese verfahrensfehlerhafte Verneinung besonderer praktischer Erfahrungen wird nicht dadurch bedeutungslos, daß in dem ablehnenden Bescheid zusätzlich darauf hingewiesen wird, der Prüfungsauschuß habe auch keine Ausnahme von der Verpflichtung, die besonderen theoretischen Kenntnisse in einem Lehrgang nachzuweisen, gemäß § 8 Abs. 3 RAFachBezG bewilligen können. Denn die für die Antragsgegnerin handelnde Abteilung hat sich diese Begründung in dem ablehnenden Bescheid nicht erkennbar zu eigen gemacht. Auch in dem Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat sich die Antragsgegnerin nicht auf diesen Ablehnungsgrund, sondern ausschließlich darauf berufen, daß die Zurückweisung auf § 9 Abs. 1 Buchst. a RAFachBezG gestützt wurde, weil der Antragsteller die erforderliche Zahl von 80 Fällen nicht nachgewiesen habe (Antragserwiderung vom 16. Dezember 1993, Bl. 87, 88 d.A.).

10

3.

Aber selbst wenn der angefochtene Bescheid dahin auszulegen wäre, daß er zusätzlich oder hilfsweise auf den fehlenden Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse gemäß § 8 RAFachBezG gestützt ist, kann er keinen Bestand haben. Denn der Prüfungsausschuß hat dem Nachweisverfahren einen rechtlich unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt.

11

Da der Antragsteller keine Lehrgangsnachweise im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 RAFachBezG beibringt, kommt es nach § 8 Abs. 3 RAFachBezG allein darauf an, ob er anderweit erworbene besondere theoretische Kenntnisse im Verwaltungsrecht nachweisen kann, die mindestens das im jeweiligen Lehrgang vermittelte Wissen umfassen. Sie müssen sich also auf die in § 3 Nr. 1 RAFachBezG genannten Pflichtbereiche, auf ein Wahlgebiet im Sinne des § 3 Nr. 2 Buchst. a bis d RAFachBezG und ein weiteres Wahlgebiet im Sinne des § 3 Nr. 2 Buchst. a bis s RAFachBezG beziehen. Diese lehrgangsersetzenden besonderen theoretischen Kenntnisse können grundsätzlich nicht durch den Nachweis einer umfangreichen und langjährigen anwaltlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts erbracht werden. Denn eine solche Tätigkeit ist nach § 9 RAFachBezG in erster Linie für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen erheblich. Dem davon zu unterscheidenden Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse kommt selbständige Bedeutung zu. Es war daher, wie der Ehrengerichtshof zu Recht ausgeführt hat, nicht gerechtfertigt, daß der Prüfungsausschuß zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse umfassende und detaillierte Angaben über die von dem Antragsteller bearbeiteten Verwaltungsrechtsfälle verlangte. Der lehrgangsersetzende Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse wird vielmehr durch insoweit aussagekräftige Unterlagen, z.B. über eine Lehrtätigkeit, über Fachveröffentlichungen, durch Dissertationen oder vom Antragsteller gefertigte Schriftsätze geführt (vgl. die amtl. Begr. zu den §§ 7 und 8 RAFachBezG, BT-Drucks. 12/1710 S. 7). Hierdurch wird die anwaltliche Schweigepflicht (§ 43 a Abs. 2 BRAO; früher: § 42 RichtlRA) nicht berührt. Soweit der Antragsteller auch von ihm gefertigte Schriftsätze vorlegen will, kann er sie entweder in geeigneter Weise anonymisieren (vgl. Sellner AnwBl. 1994, 3, 10) oder, soweit erforderlich, die Zustimmung der Betroffenen zur Vorlage einholen. Die Antragsgegnerin durfte jedenfalls anderweit erworbene besondere theoretische Kenntnisse nicht schon deswegen als nicht nachgewiesen ansehen, weil sich der Antragsteller weigerte, die von ihr verlangten detaillierten Angaben über die von ihm bearbeiteten Mandate zu machen. Anstatt auf der Ausfüllung der vorbereiteten Fall-Listen zu beharren, hätte der Prüfungsausschuß dem Antragsteller, ggf. unter Fristsetzung, Gelegenheit geben müssen, Einzelheiten seiner Lehrtätigkeit, seiner Fachveröffentlichungen, seiner Mitarbeit an dem Handbuch für sächsisches Verwaltungsrecht und seiner Tätigkeit im Kreisausschuß für Umwelt und Verkehr vorzutragen und zu belegen sowie von ihm ausgewählte aussagekräftige Schriftsätze aus der Bearbeitung verwaltungsrechtlicher Mandate einzureichen (vgl. auch § 10 RAFachBezG).

12

Bei dieser Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, näher auf die vom Ehrengerichtshof als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage einzugehen, inwieweit die von der Antragsgegnerin unter Berufung auf das RAFachBezG geforderten Angaben mit der anwaltlichen Schweigepflicht nach § 43 a Abs. 2 BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu vereinbaren sind, zumal das RAFachBezG nur noch übergangsweise gilt (s.o. unter II 1).

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,00 DM festgesetzt.

Jähnke
Kutzer
Groß
Schmitz
Hase
Kieserling
Christian