Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.1994, Az.: AnwZ (B) 38/94

Wiederzulassung; Untreuehandlungen; Anwaltsberuf

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1994
Aktenzeichen
AnwZ (B) 38/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW-RR 1995, 1016-1017 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Amtlicher Leitsatz

Zur Dauer des Wohlverhaltens zwischen Straftaten und Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Untreuehandlungen im Anwaltsberuf.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 21. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,
die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz,
die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie
die Rechtsanwältin Dr. Christian
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 14. März 1994 aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. September 1993 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

Der am ... 1947 geborene Antragsteller hat am 9. Juni 1978 die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt. Er wurde am 7. August 1979 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und dem Landgericht Oldenburg zugelassen. Im Jahre 1986 kam es gegen den Antragsteller zu strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Verdachts der Untreue zum Nachteil seiner Mandanten. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 1987 beschloß das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Oldenburg am 8. April 1987 ein vorläufiges Berufsverbot nach § 150 Abs. 1 Satz 1 BRAO. Die Staatsanwaltschaft reichte am 12. Mai 1987 eine Anschuldigungsschrift beim Ehrengericht ein. Termin zur Hauptverhandlung wurde auf den 1. Juli 1987 bestimmt. Am 30. Juni 1987 verzichtete der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung. Diese wurde am folgenden Tag zurückgenommen. Das ehrengerichtliche Verfahren wurde eingestellt.

2

Am 16. März 1988 verurteilte das Landgericht Oldenburg den Antragsteller wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde durch Rechtsmittelverzicht der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten am selben Tage rechtskräftig. Die Strafkammer stellte fest, daß der Angeklagte in drei Forderungssachen für drei verschiedene Mandanten eingegangene Geldbeträge von insgesamt DM 18.897,93 nicht weitergeleitet hat, weil die auf dem Kanzleikonto zur Verfügung stehenden Mittel über mehrere Monate hinweg hierzu nicht ausreichten. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Strafverfahren waren diese Forderungen der Mandanten gegen den Antragsteller aus beim Abwickler der Kanzlei des Antragstellers noch eingehenden Honoraren bereits bezahlt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde dem Antragsteller nach Ende der dreijährigen Bewährungszeit mit Wirkung vom 13. Mai 1991 erlassen.

3

Mit Schreiben vom 29. Mai 1992 beantragte der Antragsteller, ihn wieder zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer erklärte, daß ihrerseits keine Bedenken gegen die Zulassung bestünden. Durch Bescheid vom 2. September 1993 wies die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag zurück. Der Ehrengerichtshof entsprach dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.

4

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2 und § 42 Abs. 4 BRAO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Zutreffend hat die Antragsgegnerin nämlich den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO angenommen.

5

1.

Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dies ist der Fall, wenn er bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblicher Umstände - wie Zeitablauf nach einer Straftat und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist. Maßgebend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung. Auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit von Jahren durch Wohlverhalten und andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102, 103 m.w.Nachw.). Insoweit haben die zuständigen Stellen einen erheblichen Beurteilungsspielraum bei der Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände.

6

Die Frage, wie viele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtlich wieder möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 59/92, BRAK-Mitt. 1993, 170 und vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43) von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischen und steuerunehrlichen Verhalten) bis zu 15 oder 20 Jahren, ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schweren Fällen von Untreue und Betrug). Neben Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung, die ihren Ausdruck im Fall strafrechtlicher Ahndung in Art und Höhe der verhängten Strafe finden, ist bei der Prüfung eines Wiederzulassungsantrags von Bedeutung, aus welchen Gründen der Bewerber gefehlt hat, insbesondere ob es sich um eine einmalige Entgleisung oder um den Ausdruck eines Charaktermangels und einer niederen Gesinnung handelt; ferner, ob der Bewerber das Fehlverhalten außerhalb oder innerhalb des Anwaltsberufs verübt hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43).

7

2.

Von diesen Grundsätzen ist auch der Ehrengerichtshof ausgegangen. Der Senat vermag sich jedoch dem Ergebnis seiner Beurteilung nicht anzuschließen.

8

a)

Die Straftaten des Antragstellers, die zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten geführt haben - der Senat macht sich die Feststellungen des Landgerichts Oldenburg aufgrund des übereinstimmenden Vortrags beider Parteien zu eigen - wiegen schwer. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß dem Vorwurf der Untreue für einen Rechtsanwalt besonderes Gewicht zukommt. Insbesondere dann, wenn Geschädigter ein Mandant ist, ist ein der Untreue schuldiger Rechtsanwalt in der Regel unwürdig, seinen Beruf weiter oder nach vorübergehendem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft erneut auszuüben (BGHSt 15, 372, 375; Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 28/84, BRAK-Mitt. 1985, 107 und vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 59/87, BRAK-Mitt. 1988, 271). Dem Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung am Schutz vor dem Antragsteller als einem Rechtsanwalt, der sich an ihm anvertrauten Geldern vergriffen hat, kommt besondere Bedeutung zu, da die Taten unter Ausnutzung persönlichen Vertrauens und der erschwerten Kontrollmöglichkeit der Mandanten begangen wurden. Daß der Antragsteller die veruntreuten Gelder nicht für die eigene Lebensführung, sondern lediglich zur Deckung der Kanzleiunkosten verwandt hat, läßt die Taten - standesrechtlich betrachtet - nicht weniger schwerwiegend erscheinen. Die von einem ungetreuen Rechtsanwalt für seine Mandanten ausgehenden Gefahren bestehen unabhängig davon, wofür der Rechtsanwalt die veruntreuten Beträge verwendet. Die Taten des Antragstellers waren auch keine situationsbedingten einmaligen Entgleisungen, sondern hatten ihre Ursache darin, daß der Antragsteller über längere Zeit hinweg aus Gleichgültigkeit gegenüber den Belangen seiner Mandanten und Desinteresse davon absah, eingehende Fremdgelder unverzüglich weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto zu übertragen. Dies zeigt einen schwerwiegenden Charaktermangel auf.

9

b)

Durch das Verhalten des Antragstellers nach den Taten hat das Fehlverhalten nicht schon soviel an Bedeutung verloren, daß es einer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege stünde. Zwar spricht für den Antragsteller, daß er seine Verfehlungen eingeräumt und durch den Verzicht auf die Zulassung die notwendigen Konsequenzen gezogen hat. Die vom Ehrengerichtshof hervorgehobene Schadenswiedergutmachung bereits vor der Hauptverhandlung im Strafverfahren kommt dem Antragsteller aber nicht zugute. Er hat zu den Zahlungen an die Geschädigten durch den für seine Kanzlei bestellten Abwickler nichts beigetragen. Daß der vom Antragsteller angerichtete Schaden wieder gutgemacht wurde, war Folge davon, daß durch das vorläufige Berufsverbot sichergestellt werden konnte, daß der Antragsteller nicht mehr über eingehende Geldbeträge zu verfügen vermochte.

10

c)

Der bloße Zeitablauf und die seitherige straffreie Führung des Antragstellers reichen noch nicht für eine Wiederzulassung aus. Nach der Rechtsprechung des Senats fällt die bloße straffreie Führung dann nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers ins Gewicht, wenn er hierbei noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht (Senatsbeschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 5/77 und vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87, BRAK-Mitt. 1988, 147). Es bedarf daher eines längeren Zeitraums nach Ablauf der strafrechtlichen Bewährungszeit, um zuverlässig beurteilen zu können, ob dem Antragsteller die Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter von Rechtsuchenden zu sein (§ 3 BRAO), wieder anvertraut werden kann (Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102, 103).

11

Nach § 7 Nr. 3 BRAO ist bei Pflichtverletzungen, die so schwerwiegend sind, daß sie zum Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft geführt haben, jedenfalls eine Sperrfrist von acht Jahren einzuhalten (wobei nach Ablauf der Frist § 7 Nr. 5 BRAO anwendbar bleibt). Diese im Jahre 1989 eingeführte Vorschrift ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 79/90, BRAK-Mitt. 1991, 100; bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 1991 - 1 BvR 529/91). Der Senat hat bereits entschieden, daß die Anordnung einer Sperrfrist von acht Jahren für eine Wiederzulassung in § 7 Nr. 3 BRAO ein Hinweis auf eine gesetzgeberische Wertung ist, die bei vergleichbaren Tatbeständen im Rahmen von § 7 Nr. 5 BRAO nicht unberücksichtigt bleiben kann, ohne daß es hierzu einer Analogie bedarf (Senatsbeschluß vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43). In vergleichbaren Fällen, in denen sich aus bestimmten Gründen ein ehrengerichtliches Verfahren erübrigt hat, in denen dieses Verfahren aber ebenfalls zu einem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft geführt hätte, gibt § 7 Nr. 3 BRAO einen Hinweis für die Bewertung, ob durch den Zeitablauf das die Unwürdigkeit des Bewerbers begründende Verhalten so weit an Bedeutung verloren hat, daß es der Zulassung nicht mehr im Wege steht (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 59/92, BRAK-Mitt. 1993, 170).

12

Im vorliegenden Fall ist es nur deshalb nicht zu einem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO gekommen, weil der Antragsteller nach Erlaß des rechtskräftig gewordenen vorläufigen Berufsverbots unmittelbar vor der Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet hat und das ehrengerichtliche Verfahren daher eingestellt werden mußte.

13

Daß die Taten des Antragstellers zur Unwürdigkeit führten und keine Gründe ersichtlich sind, die eine mildere Maßnahme als den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft hätten rechtfertigen können, ergibt sich aus den Darlegungen zur Schwere der standesrechtlichen Verfehlung (s.o. unter II 2 a).

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf DM 100.000 festgesetzt.

Jähnke
Kutzer
Groß
Schmitz
Hase
Kieserling
Christian